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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1271/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1271/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2004 - BVerwG 7 B 26.04 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2003 - VG 9 A 354.97 -,

c) den Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 10. Juli 1997 - LAROV II A43 - 8743 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Verwaltungsrechtsstreit nach dem Vermögensgesetz, in dem angenommen worden ist, die den Streitgegenstand bildende Enteignung sei im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe a dieses Gesetzes auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Die Beschwerdeführerin sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>; 84, 90 <113 ff.>; 89, 1 <13 f.>; 94, 12 <31 ff.>; 102, 254 <297>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus. Wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen entschieden hat, lassen sich diesem Grundrecht keine Vorgaben für die Frage entnehmen, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, Vermögensschäden wiedergutzumachen, die einer anderen Staatsgewalt als der der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind (vgl. BVerfGE 102, 254 <297>). Das hat Konsequenzen nicht nur für den Gesetzgeber, führt vielmehr auch dazu, dass gerichtliche Entscheidungen, die das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Restitutionsanspruch mit vertretbarer Begründung verneinen, nicht gegen das Eigentumsgrundrecht verstoßen. Die vom Bundesverfassungsgericht früher wiederholt verwendete und auch von der Beschwerdeführerin aufgegriffene Formulierung, es könne davon ausgegangen werden, dass Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 95, 48 <58>, und auch BVerfGE 101, 239 <273>), führt zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Formulierung nie positiv ausgesprochen, dass Ansprüche auf vermögensrechtliche Restitution unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallen, sondern hat dies bei der von ihm vorgenommenen Prüfung jeweils nur unterstellt. Hier sind im Ausgangsverfahren solche Ansprüche als bestehende Ansprüche (vgl. auch BVerfGE 68, 193 <222>) im Übrigen gerade verneint worden.

Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verstoßen oder die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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