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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 133/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 133/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. April 2005 - Not 1/2004 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt aus Baden-Württemberg, erstrebt seine Bestellung zum Anwaltsnotar im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart.

1. a) Der Beschwerdeführer ist seit 1989 Rechtsanwalt in Baden-Württemberg. Im Jahre 2001 bewarb er sich dort auf eine von insgesamt sechs ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare. Die ablehnende Entscheidung des Justizministeriums wurde vom Oberlandesgericht und vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2003 bestätigt. Nach der mündlichen Verkündung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 702/03 und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er hatte das Justizministerium vergeblich gebeten, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Eilantrag eine der ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen frei zu halten. Noch am Tage des Eingangs der Verfassungsbeschwerde, dem 10. April 2003, entschied das Bundesverfassungsgericht über die einstweilige Anordnung und übermittelte den Beschluss per Fax an das Justizministerium. Diesem wurde aufgegeben, eine Anwaltsnotarstelle im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart bis zum Ablauf der Begründungsfrist für die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde frei zu halten. Fünf Bewerber erhielten an diesem Tag ihre Ernennungsurkunden. Einen Tag später, am 11. April 2003, wurde dem sechsten Bewerber die Ernennungsurkunde ausgehändigt.

b) Den auf Aufhebung der Ernennung des sechsten Mitbewerbers gerichteten Antrag wiesen Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. August 2004 unter Verweis auf den Grundsatz der Ämterstabilität zurück. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2207/04. Einige Tage später hob die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 8. Oktober 2004 (1 BvR 702/03) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 und den vorgehenden Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verletzung des Beschwerdeführers in Art. 12 Abs. 1 GG auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Die Kammer stellte unter anderem fest, dass dem Beschwerdeführer für sein Begehren, das auf Feststellung der Verfassungsverletzung und auf Neubescheidung seiner Bewerbung oder - im Falle der Unmöglichkeit - auf Schadensersatz gerichtet sei, nicht das Rechtsschutzinteresse fehle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit den zu wahrenden Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG erlaubten die Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrens im Wege der Verfassungsbeschwerde, da das Justizministerium eine verfassungsgerichtliche einstweilige Anordnung nicht beachtet habe. In der Sache entschied die Kammer, dass die ablehnende Auswahlentscheidung und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer verfassungsmäßigen Neubewertung im Ausgangsverfahren Erfolg haben könne.

c) Die im Verfahren 1 BvR 2207/04 erhobene Verfassungsbeschwerde nahm die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen wird ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Der Beschwerdeführer könne bereits aufgrund des Beschlusses im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 702/03 eine fachgerichtliche Überprüfung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in materieller Hinsicht erreichen. Damit sei sein Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Verfahren entfallen.

2. a) Nach der Zurückverweisung an das Oberlandesgericht im Verfahren 1 BvR 702/03 hob dieses die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene ablehnende Mitteilung auf und verpflichtete das Justizministerium auf den Hilfsantrag des Beschwerdeführers, über dessen Bewerbung für eine Anwaltsnotarstelle im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts erneut zu entscheiden. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren des Beschwerdeführers, ihm auf seine Bewerbung eine Notarstelle zu übertragen, lehnte das Oberlandesgericht mit der Begründung ab, der Senat könne nicht feststellen, dass bei der vom Justizministerium erneut zu treffenden Auswahlentscheidung der Beurteilungsspielraum "auf Null" geschrumpft sei.

b) Auf die Beschwerde sowohl des Beschwerdeführers als auch des Justizministeriums hin entschied der Bundesgerichtshof im angegriffenen Beschluss vom 28. November 2005, dass das Verpflichtungsbegehren des Beschwerdeführers weder im Haupt- noch im Hilfsantrag mangels Rechtsschutzinteresses zulässig sei. Die Zuweisung einer der ursprünglich ausgeschriebenen sechs Stellen setze voraus, dass zumindest eine der Ernennungen rückgängig gemacht werden könne. Dem stehe jedoch der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen. Auch die Zuweisung einer anderen - weiteren - Stelle als Anwaltsnotar sei im vorliegenden Verfahren unmöglich. Die Justizverwaltung könne eine zusätzliche Notarstelle nur schaffen, wenn sie aufgrund der in § 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) vorgeschriebenen Kriterien ein öffentliches Interesse hieran festgestellt habe. Die zusätzliche Stelle sei förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen. Zwar könne nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn entgegen einer einstweiligen Anordnung ein Mitbewerber befördert worden sei, der im vorläufigen Rechtsschutz obsiegende Beamte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Hauptsacheverfahren durchsetzen, doch lasse sich diese Rechtsprechung nicht auf das Notarrecht übertragen. Notarstellen ließen sich wegen § 4 Satz 1 BNotO und der Rechte amtierender Notare und Notarbewerber nicht ohne weiteres nachträglich "verdoppeln". Werde eine Konkurrentenstreitigkeit durch die vorzeitige Ernennung eines Mitbewerbers vereitelt, so könne darin eine selbständige Amtspflichtverletzung liegen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, den Gemeinsamen Senat anzurufen, sei nicht zu entsprechen gewesen. Die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhe auf Besonderheiten des Notarrechts, über die ausschließlich der beschließende Senat zu befinden habe.

3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Das Bundesverfassungsgericht gehe in den Entscheidungen der Verfahren 1 BvR 702/03 und 1 BvR 2207/04 davon aus, dass er - der Beschwerdeführer - seinen Bewerbungsverfahrensanspruch als Primäranspruch weiterverfolgen könne; die Zurückweisung seiner Anträge stelle daher einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG und zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dar. In der Weigerung des Bundesgerichtshofs, die Rechtssache wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Gemeinsamen Senat zur Entscheidung vorzulegen, liege ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Ablehnung seines auf Ernennung als Anwaltsnotar im Amtsgerichtsbezirk Stuttgart gerichteten Verpflichtungsbegehrens verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Eine grundsätzliche Verkennung des Bedeutungsgehalts der gerügten Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG ist den angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und insbesondere des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Dass der Bundesgerichtshof bereits die Zulässigkeit sowohl des Verpflichtungs- als auch des Bescheidungsbegehrens des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses nach anderweitiger Stellenbesetzung verneint hat, verkürzt weder den verfassungsrechtlich gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers noch den ihm garantierten Rechtsschutz in unangemessener Weise.

1. a) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Auswahl unter Bewerbern für das Amt des Notars ist das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. Da der Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist und als solcher in der Nähe des öffentlichen Dienstes steht, finden zwar die Auswahlgesichtspunkte des Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar Anwendung, doch kommt der Norm auch für die Auswahl unter den Bewerbern erhebliche Bedeutung zum Zwecke der Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit zu (vgl. BVerfGE 73, 280 <295>). Dem trägt die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO Rechnung (vgl. BVerfGE 110, 304 <322 ff.>).

b) Weiter ist von Belang, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit garantiert, die Gerichte zur Sicherung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs des Notars anzurufen, sondern darüber hinaus eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle fordert (vgl. BVerfGE 101, 106 <122>; 104, 220 <231>). Im Streit um den Zugang zum Amt des Notars bedeutet dies, dass der unter Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch abgelehnte Bewerber grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, vor Gericht die Beachtung seines Anspruchs durchzusetzen. Hierzu zählt auch, dass ein abgelehnter Bewerber die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Ernennung des Mitbewerbers auf dem Wege vorläufigen Rechtsschutzes verhindern kann. Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihn verletzenden Hoheitsaktes oder der Verweis auf einen Schadensausgleich in Geld genügt diesem Rechtsschutzanspruch im Regelfall nicht, wenn nicht tatsächliche Umstände oder zwingende Gründe des allgemeinen Wohls der Beseitigung des angegriffenen Hoheitsakts entgegenstehen (vgl. beispielsweise BVerfGE 67, 43 <58 f.>; zum Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 1989, NJW 1990, S. 501 f.).

2. Der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt die Auffassung zugrunde, dass der Beschwerdeführer seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach der Ernennung des Mitbewerbers auf die letzte ausgeschriebene Stelle - selbst bei entgegenstehender einstweiliger Anordnung des Bundesverfassungsgerichts - aus Gründen der Unmöglichkeit nicht mehr mit dem Ziel der Bestellung zum Notar weiterverfolgen kann. Dies lässt sich mit den oben beschriebenen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbaren.

a) Der Bundesgerichtshof verneint die Möglichkeit der Besetzung einer der sechs ausgeschriebenen Notarstellen mit dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Ämterstabilität. Dies findet seine gesetzliche Grundlage in der abschließenden Regelung der Gründe für das Erlöschen des Notaramtes in § 47 BNotO; insbesondere stellt es nach § 50 BNotO keinen Grund für die in § 47 Nr. 5 BNotO aufgeführte Amtsenthebung eines Notars dar, dass er unter Missachtung einer einstweiligen Anordnung bestellt worden ist. Die Regelung trägt nicht nur der Freiheit der Berufswahl des zum Zuge gekommenen Notarbewerbers Rechnung, sondern ist auch deshalb unverzichtbar, um im allgemeinen Interesse an einer geordneten Rechtspflege die Kontinuität notarieller Tätigkeit zu wahren.

Zwingende Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigen es auch, mit dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit der Zuweisung einer gesonderten Notarstelle auf die Bewerbung des Beschwerdeführers zu verneinen. Nach § 4 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt (vgl. BVerfGE 73, 280 <292>). Sie hat das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben und die ordnungsgemäße Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatlichen Aufgaben sicherzustellen (vgl. BVerfGE 73, 280 <294>). Die Aufgaben des Notars sind für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und den Rechtsfrieden in der Gesellschaft von hoher Bedeutung. Die Begrenzung der Zahl der Amtsträger liegt im öffentlichen Interesse einer geordneten Rechtspflege, weil es hierdurch den Notaren ermöglicht wird, in kurzer Zeit ausreichende Geschäftserfahrung zu gewinnen; außerdem wird die Durchführung der Dienstaufsicht erleichtert und die Gefahr von Missständen verringert (vgl. BVerfGE 17, 371 <379 f.>). Das staatliche Ermessen, dessen Ausübung dem Ziel einer solchermaßen sachgerechten Begrenzung der Zahl der Amtsträger verpflichtet ist, erlaubt es mithin nicht, andere Gesichtspunkte - wie namentlich die Kompensation für einen etwa zu Unrecht übergangenen Bewerber - zur Ausweitung der Zahl der Notarstellen zu berücksichtigen.

Ist hiernach der Weg verstellt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage seiner Bewerbung aus dem Jahr 2001 auf eine eigens für ihn geschaffene Amtsstelle zu berufen, so kann seine Ernennung zum Notar nur auf eine Stelle erfolgen, deren Einrichtung nach § 4 BNotO den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Eine solche Stelle darf jedoch nur nach einer Ausschreibung (§ 6 b BNotO) und nicht - wie vom Beschwerdeführer erstrebt - aufgrund seiner vorliegenden Bewerbung besetzt werden. Jedes andere Verfahren könnte das Grundrecht anderer, möglicherweise leistungsstärkerer Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG verletzen.

b) Demnach stehen im vorliegenden Fall zwingende Gründe des gemeinen Wohls einer "Beseitigung des angegriffenen Hoheitsakts" entgegen. Da es mit Blick auf diese Gemeinwohlbelange ausgeschlossen ist, den Beschwerdeführer auf seine Bewerbung aus dem Jahr 2001 zum Notar zu bestellen, kann er weder verfahrensrechtlich noch materiellrechtlich so behandelt werden, als sei die einstweilige Anordnung von dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens beachtet worden.

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist eine Fortführung des Bewerbungsverfahrens nach Zurückverweisung der Sache nicht aufgrund der in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts etwa nach § 31 Abs. 1 BVerfGG geboten.

a) In seinem Beschluss vom 8. Oktober 2004 im Verfahren 1 BvR 702/03 hat das Bundesverfassungsgericht lediglich ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für die Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrens im Wege der Verfassungsbeschwerde bejaht. Die Nichtbeachtung der verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung soll dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit nehmen, mit bindender Wirkung für die Gerichte eine Verfassungsverletzung feststellen zu lassen. Hingegen fehlt es an einer Entscheidung darüber, wie nach Zurückverweisung der Sache instanzgerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist. Die Kammer hat insoweit sowohl eine Neubescheidung des Bewerbungsverfahrensanspruchs als auch - bei Unmöglichkeit - ein Schadensersatzverfahren in Betracht gezogen. Der Weg zu einem Amthaftungsprozess wird dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verstellt; auf diese Möglichkeit und die denkbaren Verfahrenserleichterungen weist im Gegenteil der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung hin.

b) Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick auf die Entscheidung vom 26. Oktober 2004 im Verfahren 1 BvR 2207/04. Die tragende Begründung für die Nichtannahme besteht nicht im Hinweis auf ein Fortbestehen des materiellen Bewerbungsverfahrensanspruchs, sondern in der Verneinung des Rechtsschutzinteresses für das neuerliche Verfahren, weil der Beschwerdeführer nichts erreichen kann, was er nicht schon aufgrund der Entscheidung im Verfahren 1 BvR 702/03 erlangt hat.

4. Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Unterlassung der Vorlage an den Gemeinsamen Senat ist der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen (vgl. hierzu BVerfGE 13, 132 <143>; 19, 38 <43>; 87, 282 <285>). Der Bundesgerichtshof hat eine Vorlagepflicht nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) nicht willkürlich verneint (vgl. BVerfGE 6, 45 <53>). Zwar kann, wenn entgegen einer einstweiligen Anordnung ein Mitbewerber befördert wurde, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der im vorläufigen Rechtsschutz obsiegende Beamte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Hauptsacheverfahren durchsetzen. Dies setzt nicht die Möglichkeit voraus, die bereits erfolgte Ernennung aufzuheben. Der Betroffene kann danach bei Missachtung einer seinen Bewerbungsverfahrensanspruch sichernden einstweiligen Anordnung verlangen, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung beachtet worden (vgl. BVerwGE 118, 370). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Unterschiede zwischen Notar- und Beamtenrecht, die eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen, nachvollziehbar dargestellt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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