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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1398/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 5
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1398/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juli 2001 - 4 W 0854/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, ein bei der Tageszeitung "Bild" angestellter Redakteur, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung, durch die seine Aussageverweigerung in einem Zivilprozess für unberechtigt erklärt wurde. In der "Bild Dresden" vom 8. Juli 1999 erschien ein von dem Beschwerdeführer unter seinem Namen verfasster Artikel mit der Überschrift "200 Bauern von LPG betrogen? Dicke Luft in Putzkau". In dem Artikel wurde die Privatisierung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft thematisiert und der Beklagte des Ausgangsverfahrens unter anderem mit folgender Äußerung zitiert:

"Die Geschäftsführer gründeten neue Firmen, leiteten dorthin Erträge aus dem Konkurs-Betrieb um. Klarer Betrug!"

Auf Grund dieses Artikels nahmen die Kläger des Ausgangsverfahrens (die in dem Artikel erwähnten Geschäftsführer) den Beklagten auf Widerruf der in der Bild-Zeitung wiedergegebenen Behauptung in Anspruch. Zum Beweis dafür, dass sich der Beklagte entsprechend geäußert habe, beriefen sie sich auf das Zeugnis des Beschwerdeführers. Das Landgericht erließ zunächst einen Beweisbeschluss, durch den die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge angeordnet wurde, erklärte aber die auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gestützte Aussageverweigerung des Beschwerdeführers für gerechtfertigt. Demgegenüber verneinte das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht mehr berührt sei, wenn sich ein Pressevertreter selbst als Autor des Artikels bezeichnet und hierin seinen Gewährsmann mit wörtlichen Zitaten bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Pressefreiheit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer wird durch die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt.

a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit schützt die Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 66, 116 <133>; 77, 65 <74>). Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Presse gehört auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>).

b) Die Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Vorschrift der Zivilprozessordnung ist in erster Linie Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob diese dabei den Einfluss von Grundrechten auf die Norm des einfachen Rechts ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 99, 185 <195 f.>). Das Oberlandesgericht hat die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hinreichend berücksichtigt.

aa) Hier kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung eines Journalisten zur Zeugenaussage über eine unter seinem Namen in der Presse veröffentlichte Aussage den Schutzbereich der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt. Jedenfalls findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehören auch die Prozessgesetze. Im Interesse der verfassungsgemäßen Zuordnung der Pressefreiheit einerseits und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege andererseits enthält § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für Presseangehörige eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht. Dies ist kein persönliches Privileg der Presseangehörigen (vgl. BVerfGE 20, 162 <176>). Der Zweck der Privilegierung liegt vielmehr unmittelbar in dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und den privaten Informanten und mittelbar in der Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse (vgl. BVerfGE 36, 193 <204>; 64, 108 <114 f.>; 95, 28 <36>). Die Privilegierung dient insbesondere nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von Rechtsverletzungen freizustellen. Dementsprechend ist das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt, nicht aber ein umfassendes Recht zur Geheimhaltung von Tatsachen eingeräumt worden, die zur Rechtsverfolgung der von einer Presseveröffentlichung nachteilig betroffenen Personen erheblich sind.

bb) Das Oberlandesgericht hat § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise ausgelegt und dahingehend angewandt, dass eine Pflicht zur Auskunft über die Richtigkeit eines in der Presse schon veröffentlichten Zitats vom Schutzbereich dieser Norm nicht erfasst ist.

Der Beschwerdeführer hatte in dem hier in Rede stehenden Artikel sich selbst als Autor bezeichnet und einen von ihm namentlich benannten Informanten mit verschiedenen Aussagen wörtlich zitiert. Durch die ihm auferlegte Zeugnispflicht sollte er lediglich bekunden, ob der Gewährsmann ihm gegenüber tatsächlich die zitierten Äußerungen getätigt hatte. Durch eine dahingehende Zeugnispflicht wird die Vertraulichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Informanten nicht beeinträchtigt.

Dies versteht sich zunächst von selbst, wenn der Informant - hier der Beklagte - mit der Offenlegung seiner Person einverstanden gewesen ist. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vertrauensverhältnisses scheidet aber auch dann aus, wenn die Zitierung der Äußerungen des Beklagten ohne dessen Zustimmung erfolgt sein sollte. In diesem Falle liegt nämlich die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses bereits in der abredewidrigen Offenbarung des Informanten durch die Veröffentlichung selbst. Demgegenüber kann sich die hieran anschließende Zeugenaussage nur noch auf die Frage beziehen, ob die in der Veröffentlichung mitgeteilte Information der Wahrheit entspricht. Es ist nicht Schutzzweck der Pressefreiheit, die Aufklärung über den Wahrheitsgehalt einer Presseinformation zu verhindern. Soweit in einem Fall wie dem vorliegenden eine Gefahr besteht, dass ein Informant künftig nicht mehr mit einem Journalisten zusammenarbeitet, beruht dies auf dem in der Veröffentlichung liegenden Vertrauensbruch durch den Journalisten, nicht aber in der Pflicht zur Aussage.

Auch wenn sich der Beklagte tatsächlich nicht so wie in dem Artikel zitiert geäußert oder er eine entsprechende Äußerung jedenfalls nicht gegenüber dem Beschwerdeführer abgegeben haben sollte, verletzte die dem Beschwerdeführer auferlegte Zeugnispflicht nicht sein Grundrecht auf Pressefreiheit. Nach der insoweit maßgeblichen Interpretation des Oberlandesgerichts soll mit der Beweisfrage nur ermittelt werden, ob der Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer die als wörtliches Zitat wiedergegebene Aussage gemacht hat. Sei dies nicht der Fall, könne sich die Aussage des Beschwerdeführers auf eine Verneinung der Beweisfrage beschränken; auch dann bräuchte er etwaige geheimhaltungsbedürftige Umstände über einen sonstigen Informanten oder sonstige Gespräche nicht zu offenbaren, so dass auch insoweit eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu einem etwaigen Informanten nicht zu befürchten wäre. Diese Ausführungen berücksichtigen die Ausstrahlungswirkung der Pressefreiheit auf die Zeugnispflicht hinreichend. Einer darüber hinausgehenden Abwägung zwischen dem Grundrecht und dem Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 507) bedurfte es nicht.

2. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere kann eine gleichheitswidrige Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber den in § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aufgeführten Personen (wie Ärzte, Rechtsanwälte) nicht festgestellt werden. Das Oberlandesgericht hat unter Rückgriff auf den Schutzzweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm mit sachlich nachvollziehbaren Gründen verneint.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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