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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1423/94
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
BVerfGG § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1423/94 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Claudia Kohleiss-Rottmann, Rheinfelden

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Kohleiss-Rottmann, Rheinfelden, wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 bewirkte Erschwerung des Bezugs von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der Arbeiterrentenversicherung.

I.

1. Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 45) konnten Versicherte Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erhalten, wenn der Versicherungsfall eingetreten und die Wartezeit erfüllt war. § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des ArVNG lautete:

(1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist.

(2) ...

(3) Die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist.

(4) ...

Entsprechende Regelungen für den Fall der Erwerbsunfähigkeit enthielt § 1247 RVO in der Fassung des ArVNG.

Seit dem 1. Januar 1984 ist der Bezug von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erschwert. Durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) wurde § 1246 Abs. 1 RVO geändert. Danach wird die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Versicherte zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, regelt der neue Absatz 2 a des § 1246 RVO. § 1246 RVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 hat, soweit hier maßgeblich, folgenden Wortlaut:

(1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist.

(2) ...

(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn

1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder

2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in § 1252 genannten Tatbestände eingetreten ist.

Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:

1. Ersatzzeiten (§ 1251),

2. Ausfallzeiten (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4),

3. Rentenbezugszeiten,

4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues,

5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch), längstens jedoch bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes,

6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, des Wochenbetts und der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1259 Abs. 1, wenn diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind, weil durch sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 liegt.

(3) bis (4) ...

§ 1247 RVO wurde in entsprechender Weise geändert.

Für diejenigen Versicherten, die vor dem 1. Januar 1984 bereits die Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, sieht das Haushaltsbegleitgesetz 1984 Übergangsregelungen vor. Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 ArVNG in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 bestimmt:

§ 1246 Abs. 1 sowie § 1247 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gelten auch für Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherte

1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und

2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs. 2 a der Reichsversicherungsordnung nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.

2. Die 1938 geborene Beschwerdeführerin hatte vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt. Sie war vom 1. Juni 1982 bis zum 31. Mai 1984 und - mit Unterbrechungen - vom 9. Juni 1986 bis zum 28. Februar 1989 sowie in den Monaten Mai bis Juli 1989 in der Schweiz beschäftigt. Ihren im September 1989 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Landesversicherungsanstalt ab. Die seit dem 21. September 1989 auf Zeit erwerbsunfähige Beschwerdeführerin habe innerhalb des maßgebenden 60-Monatszeitraumes vom 1. März 1984 bis zum 31. August 1989 nicht mindestens 36, sondern lediglich 34 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Auch sei in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 nicht jeder Kalendermonat mit Beiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt.

Die Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht als unzulässig verworfen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb sie den als verfassungswidrig bezeichneten Anwartschaftsverlust nur durch Zahlung freiwilliger Beiträge und nicht durch eine Meldung beim Arbeitsamt als Arbeitslose hätte vermeiden können.

3. Mit ihrer gegen die Gerichtsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Ihr würden nicht nur etwaige mit der Halbbelegung verbundene Vergünstigungen, sondern der gesamte Rentenanspruch entzogen. Darin sei eine mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinbarende Enteignung zu erblicken. Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 belaste vor allem die sozial Schwächeren. Der Eingriff in die durch Eigenleistung erworbenen Rentenanwartschaften lasse sich nicht mit der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung rechtfertigen. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten die Zahlung freiwilliger Beiträge nicht erlaubt. Mittellose Pflichtversicherte würden gegenüber freiwillig Versicherten ungleich behandelt. Die Benachteiligung treffe insbesondere die Frauen.

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, der 5. Senat des Bundessozialgerichts, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalt Baden und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Stellung genommen. Die Äußerungsberechtigten halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier zur Prüfung gestellte Frage nach dem Eigentumsschutz von Anwartschaften auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die vor dem 1. Januar 1984 erworben wurden, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 75, 78). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass zu einer weiteren grundsätzlichen Klärung. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind ebenfalls geklärt (vgl. BVerfGE 102, 41 <54>; stRspr).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Soweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügt worden ist, fehlt es an einer substantiierten Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

a) Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfGE 95, 143 <160>; 100, 1 <32>). Auch bei rentenversicherungsrechtlichen Rechtspositionen ergibt sich die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes aber erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Dabei kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf, stehen jedoch zugleich in einem ausgeprägt sozialen Zusammenhang. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 100, 1 <37 f.>).

b) Gemessen daran liegt ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor. Die Erschwerung des Bezugs von Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 stellt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 eine zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignete, erforderliche und noch zumutbare Maßnahme dar, die bereits erworbene Rentenanwartschaften nicht "total" entzieht, sondern lediglich modifiziert (vgl. BVerfGE 75, 78 <97>). Denn der Gesetzgeber habe den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, ihre Anwartschaften durch die Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten. Die Regelung sei daher mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Der monatliche Mindestbeitrag, der etwa dem bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 500 DM zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrag entspreche, sei zwar nicht gering, aber auch nicht unangemessen hoch. Für diejenigen Versicherten, die schon über lange Zeit Beiträge entrichtet hätten, bestehe die Notwendigkeit freiwilliger Beitragszahlungen nur noch für eine verhältnismäßig kurze Zeit, weil sie in typischen Fällen kurz vor dem Bezug des Altersruhegeldes stünden. Versicherte, bei denen die Versicherungsdauer nur kurz sei, würden und könnten sich oft für andere Versorgungssysteme entscheiden. Bei einem Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung würde sich die spätere Versichertenrente in der Regel nicht unbeträchtlich erhöhen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 103 f.).

Das Bundesverfassungsgericht hat sich somit bei seiner Entscheidung nicht an den individuellen finanziellen Verhältnissen des einzelnen Versicherten orientiert. Es ist vielmehr allgemein von Versicherungsverhältnissen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 ausgegangen und hat bei der Prüfung der Zumutbarkeit nur zwischen Versicherten mit kurzen und solchen mit längeren Versicherungszeiten unterschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2000 - 1 BvL 9/89 - und 7. Dezember 2000 - 1 BvL 25/95 -). Ob damit die individuelle Leistungsfähigkeit der Betroffenen verfassungsrechtlich ohne jede Bedeutung ist, kann dahingestellt bleiben. Bei einem Versicherten, der nicht über die finanziellen Mittel zur Zahlung freiwilliger Beiträge verfügt, ist jedenfalls für die Annahme eines unzumutbaren Eingriffs in seine Rentenanwartschaft dann kein Raum, wenn er zur Wahrung seiner Rechtsstellung nicht auf die Zahlung freiwilliger Beiträge angewiesen war. Dies ist aber hier der Fall. Die Beschwerdeführerin hätte auf andere Weise den Verlust der Anwartschaft abwenden können.

aa) Der Gesetzgeber hat Regelungen getroffen, die das Belegungsgebot des § 1246 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 RVO abschwächen. § 1246 Abs. 2 a Satz 2 RVO sieht die Verlängerung des 60-Monatszeitraums, in dem ohnehin nur 36 Kalendermonate mit Beiträgen belegt sein müssen, um so genannte Aufschubzeiten vor. Einen Verlängerungstatbestand bilden unter den Voraussetzungen des § 1259 RVO insbesondere Ausfallzeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, des Wochenbetts, der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und der Arbeitslosigkeit, so dass sich die Verwirklichung des typischen Arbeitnehmerrisikos in der Regel nicht nachteilig auf den Versicherungsschutz gegen eine Erwerbsminderung auswirkt. Auf die anwartschaftserhaltende freiwillige Beitragszahlung kommt es daher nur dann an, wenn der Versicherte trotz eines mit Aufschubzeiten verlängerten oder verlängerbaren 60-Monatszeitraums nicht über die notwendigen 36 Pflichtbeitragsmonate verfügt.

bb) Dies ist hier nicht der Fall. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate wird nach § 1246 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a RVO die Ausfallzeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem 31. Dezember 1982 nicht mitgezählt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente wären daher erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beziehen. Im maßgebenden 60-Monatszeitraum, der aufgrund der in den Monaten März, April und August 1989 bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Zeit vom 1. Juni 1984 bis zum 31. August 1989 umfasst, hat die Beschwerdeführerin 34 Kalendermonate mit in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten belegt. Bei einer Arbeitslosmeldung mit Bezug von Arbeitslosengeld für mindestens zwei Monate in der Zeit von Juni 1984 bis Mai 1986 wäre eine entsprechende Verlängerung des 60-Monatszeitraums bis zum 1. April 1984 eingetreten und die Belegungsanforderung von 36 Monaten wegen der im April und Mai 1984 in der Schweiz verrichteten beitragspflichtigen Tätigkeit erfüllt gewesen.

cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beziehen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Nach § 100 des Arbeitsförderungsgesetzes <AFG> hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos war, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, die Anwartschaftszeit erfüllte, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hatte. Die erforderliche Anwartschaftszeit hatte erfüllt, wer in der Rahmenfrist von drei Jahren, die dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorausgeht, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt waren oder nach § 105 AFG als erfüllt galten, 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hatte (§ 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AFG). Dies war bei der Beschwerdeführerin der Fall. Sie war zwar vom 1. Juni 1982 bis zum 31. Mai 1984 in der Schweiz beitragspflichtig beschäftigt. Nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982 (BGBl II 1983 S. 579) werden jedoch Zeiten einer beitragspflichtigen unselbstständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, für die Anwartschaftszeit und die Anspruchsdauer berücksichtigt, sofern der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, und im Gebiet dieses Vertragsstaates wohnt. Diese Zeiten werden so berücksichtigt, als wären sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, hier also der Bundesrepublik Deutschland, zurückgelegt worden.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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