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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1450/00
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG, GG


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1
BVerfGG § 34 a Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1450/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 29. Juni 2000 - 12 T 97/00 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2000 - 12 T 97/00 -,

c) den PKH-Beschluss des Amtsgerichts Annaberg vom 29. November 1999 - 2 C 0692/99 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem

am 20. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2000 und vom 29. Juni 2000 - 12 T 97/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit und des rechtlichen Gehörs.

1. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, gegen die ihm als Jugendfeuerwehrbetreuer ehemals unterstellte Jugendliche N. H. und deren Mutter einen Widerrufs- und Entschädigungsanspruch wegen einer nach seinem Vortrag unwahren ehrverletzenden Behauptung geltend zu machen. Für die entsprechende Klage beantragte er beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe. N. H. hatte gegen den Beschwerdeführer sowie den Zeugen W. zuvor Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet. Dabei hatte sie behauptet, der Beschwerdeführer und der Zeuge W. hätten sie während eines Lagerfeuers der Jugendfeuerwehr aufgefordert, sich vor ihnen zu entblößen. Der Beschwerdeführer erstattete seinerseits Strafanzeige gegen N. H. wegen Verleumdung und anderer Delikte.

Das Amtsgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 29. November 1999 wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Nach Beiziehung und Auswertung der Ermittlungsakte der Polizei aus dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer gehe das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von N. H. behauptete Äußerung getätigt habe. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen P., der als einziger Augen- und Ohrenzeuge die Angaben der N. H. im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestätigt habe.

In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das Amtsgericht ihn nicht von der Beiziehung der Ermittlungsakte in Kenntnis gesetzt und es im Übrigen versäumt habe, auch die Ermittlungsakte aus dem Verfahren gegen N. H. beizuziehen. Weiterhin wies der Beschwerdeführer auf Umstände hin, die nach seiner Auffassung gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen P. sprächen. Daneben trug der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht vor, dass sowohl für den Entschädigungs- als auch für den Widerrufsanspruch eine Beweislastumkehr greife.

Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Mai 2000 zurück. Das Landgericht verneinte die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, da der Beschwerdeführer den - ihm obliegenden - Beweis aller Voraussicht nach nicht führen können werde. Das Gericht stützte seine negative Beweisprognose vor allem darauf, dass es keinerlei Anhaltspunkte erkenne, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen P. sprächen. Die Aussagen der Zeugen R. und M., die der Beschwerdeführer zum Beweis dafür benannt hatte, dass sich der Zeuge P. zum entscheidenden Zeitpunkt nicht am Lagerfeuer aufgehalten habe, sah das Gericht wegen unpräziser Zeitangaben als nicht ergiebig an. Es sei nicht auszuschließen, dass die Äußerung bereits vor dem Eintreffen der Zeugen am Feuer gefallen sei und der Zeuge P. sich ebenfalls vorher bereits entfernt habe. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen W. sei zu berücksichtigen, dass auch er im Verdacht stehe, N. H. beleidigt zu haben.

Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entschied das Landgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2000, dass es seine Entscheidung aufrechterhalte. Gegen die Glaubhaftigkeit der von den Zeugen R. und M. gemachten Zeitangaben spreche vor allem, dass nicht erkennbar sei, warum einige präzise und andere weniger präzise seien. Da es nach alledem möglich bleibe, dass die Behauptung der N. H. zutreffe, sei ein Widerrufsanspruch - auch als eingeschränkter - ebenso wenig gegeben wie ein Schmerzensgeldanspruch.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Verfassungsrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Es sei wesentliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben. Dies gelte in rechtlicher Hinsicht für den Vortrag zur Beweislastverteilung. In tatsächlicher Hinsicht betreffe dies die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen P. vorgebrachten Tatsachen. Auch im Übrigen verstoße die antizipierte Beweiswürdigung, die unvollständig, zu weitreichend und zu pauschal sei, gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Da das Vorgehen der Gerichte dem Beschwerdeführer eine effektive Verteidigung gegen Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre unmöglich gemacht habe, sei er zudem in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und die Gegnerinnen des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts richtet, zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; 86, 133 <144 ff.> jeweils m.w.N.). Die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Umfang auch zulässig und begründet (1.). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet, nimmt die Kammer sie nicht zur Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind insoweit nicht erfüllt, da die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist in diesem Umfang teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet (2.).

1. a) Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die entsprechende Rüge hat der Beschwerdeführer mit seinem Vortrag, das Landgericht habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, der Sache nach erhoben.

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).

Die Annahme der Fachgerichte, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht zwar bereits mehrfach unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2745 <2746> m.w.N.). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 -; 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664 <665>).

Diesen Grundsätzen werden die Entscheidungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Beweisprognose, auf die das Gericht seine ablehnenden Entscheidungen stützt, offenbart keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde.

aa) Soweit das Landgericht in seiner Entscheidung an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. zweifelt, überschreitet es die Grenzen der zulässigen Beweiswürdigung. Das Landgericht ist dabei offenbar von einem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, nach dem einem Zeugen allein deswegen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden kann, weil gegen ihn wegen der Tatsachen, zu denen er aussagen soll, ermittelt wird. Ein solcher Grundsatz findet im Prozessrecht keine Stütze.

bb) Soweit das Gericht meint, es könne den Aussagen der Zeugen M. und R. keinerlei Beweiswert beimessen, da diese nur ungefähre Zeitangaben gemacht hätten, beruhen die Erwägungen des Gerichts ebenfalls auf einer fehlerhaften antizipierten Beweiswürdigung. Die Überlegung des Gerichts, der Zeuge P. könnte bei Eintreffen der Zeugen M. und R. das Lagerfeuer bereits verlassen haben, stützt sich nicht auf die Aussagen der Zeugen oder sonstige Hinweise in den Akten, sondern auf eigene Spekulationen und bietet keine zureichende Grundlage für eine negative Beweisprognose. Auch die Zweifel des Gerichts daran, wie der Zeuge M. zu einer präzisen Zeitangabe hinsichtlich seines Eintreffens am Lagerfeuer habe gelangen können, berechtigten es nicht, dessen Aussage als insoweit nicht glaubhaft anzusehen. Gerade wenn - wie es das Landgericht selbst feststellt - nicht erkennbar ist, worauf der Zeuge eine bestimmte Angabe stützt, so ist dies zum Gegenstand einer persönlichen Befragung im Rahmen der Beweisaufnahme zu machen und nicht spekulativ in einer antizipierten Würdigung zu unterstellen, eine Erklärung werde sich auch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht finden lassen.

cc) Die Entscheidungen beruhen auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es die sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung beachtet hätte.

b) Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ist.

2. a) Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Amtsgericht und damit einen Verstoß gegen die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Rechtsschutzgleichheit sowie gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da dieses Beschwerdevorbringen nicht den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG entspricht.

b) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer auch, sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei durch das Amtsgericht wegen fehlender Benachrichtigung über die Aktenbeiziehung verletzt worden. Denn der gerügte Gehörsverstoß ist jedenfalls im Verfahren über die Beschwerde vor dem Landgericht geheilt worden. Weitere Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Es liegt insbesondere kein Verstoß des Amtsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, soweit es die Ermittlungsakten aus dem Verfahren gegen N. H. nicht beigezogen und verwertet hat. Auf dieses Verfahren enthielt der frühere Vortrag des Beschwerdeführers nämlich keine Hinweise.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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