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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1450/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1450/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2004 - 24 CE 03.1962 und 24 CS 03.1963 -,

b) die Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. Februar 2004 - B 1 S 03.845 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Erstattung von Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, nach dem das Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers angeordnet hatte.

1. Im Beschluss vom 14. August 2003 hat die Kammer in dem Verfahren 1 BvQ 30/03 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer versammlungsrechtlichen Angelegenheit entsprochen und angeordnet, dass der Freistaat Bayern ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten hat (BVerfGK 1, 320 <321>). Im Anschluss hieran wurde im Kostenfestsetzungsverfahren vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Höhe von 73 € festgesetzt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers zurück. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 GG.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an die Darlegung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte zu stellen sind. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den tragenden Gründen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auseinander und führt nicht nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen diese Entscheidung verfassungswidrig sein soll.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass vom Bundesverfassungsgericht über die Beschlüsse der Ausgangsgerichte in der Sache selbst nicht erkannt worden ist. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des § 32 BVerfGG hat eine vorläufigen Regelung zum Gegenstand, nicht aber eine Sachentscheidung über die im Ausgangsverfahren ergangenen Beschlüsse (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 1 BvQ 8/01 -, JURIS). Die Kammer hat zwar in ihrem Beschluss vom 14. August 2003 festgestellt, dass die Zurückweisung der Beschwerde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf einer unzutreffenden Auffassung über die Bedeutung des Art. 8 GG im Eilrechtsschutz beruht, die Eilentscheidung des Weiteren aber auf eine Folgenabwägung gestützt. In dem ausschließlich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren des Eilrechtsschutzes konnte die Kammer die Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht aufheben. Sie bleibt daher für die Kostenfestsetzung maßgebend.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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