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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1461/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1461/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. April 2002 - I R 25/01 -,

b) das Zwischenurteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000 - 6 K 8964/98 K, G, U, F -,

c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Düsseldorf-Nord vom 16. November 1998 - 105/457/1350 -,

d) die Änderungsbescheide des Finanzamts Düsseldorf-Nord vom 6. Februar 1997 zur Körperschaftssteuer 1986, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1986 und 31. Dezember 1987 zur Umsatzsteuer 1986 und 1987 und die Änderungsbescheide des Finanzamts Düsseldorf-Nord vom 17. März 1997 über die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1986 und 1987 - 105/457/1350 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 5. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfGE 19, 166 <171>). So liegen die Dinge hier in Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.

Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde beschriebene Konstellation, in der im Anschluss an eine Fahndungsprüfung keine Änderungsbescheide ergehen, der Steuerpflichtige aber ohne zeitliche Begrenzung mit dem Erlass solcher Änderungsbescheide rechnen muss, also der Lauf einer "ewigen" Festsetzungsfrist, liegt im Streitfall schon nicht vor. Vielmehr hat das Finanzamt die Ergebnisse der Ermittlungen der Steuerfahndung ausgewertet und diese Auswertung in Änderungsbescheiden umgesetzt. Diese Bescheide sind auch unverzüglich, nämlich drei Wochen bzw. zwei Monate nach Ablauf der der Beschwerdeführerin eingeräumten Stellungnahmefrist ergangen. Dafür, dass dieser Zeitablauf rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügte, ist weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin eine Analogie mit der für die Außenprüfung geltenden Vorschrift des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO für möglich und geboten hält, wäre die Hemmung der Festsetzungsfrist nach den von der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide nicht beendet gewesen. Der Zeitrahmen, den § 171 Abs. 4 Satz 3 AO für die Auswertung der vom Finanzamt getroffenen Feststellungen vorgibt (vier Jahre), war eingehalten. Das Finanzgericht führt hierzu aus, der innerhalb der Frist von vier Jahren nach dem Abschluss der Ermittlungen übersandte Ermittlungsbericht habe der Beschwerdeführerin bekannt geben sollen, welche Änderungen aus der Sicht des Finanzamts angestanden hätten. Auch die dem Finanzamt zustehende Frist zur Auswertung der getroffenen Feststellungen sei eingehalten worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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