Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1464/09
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Präsidenten Papier und

die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 8. September 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie in der Sache ohne Erfolgsaussicht ist.

1.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a)

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>; stRspr). Ein Fachgericht, das im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- oder Tatfrage "durchentscheidet", verkennt die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit (vgl. zu § 114 ZPO: BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061> m.w.N.). Das Entsprechende gilt im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach § 129, § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG in Verbindung mit §§ 114 bis 116 ZPO.

b)

Gemessen hieran liegt in der negativen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers keine Grundrechtsverletzung. Diese Beurteilung hing im Streitfall von der vorläufigen Beantwortung rechtlicher und tatsächlicher Fragen im Zusammenhang mit § 3 und § 4 PatG ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich um schwierige, ungeklärte Rechtsfragen oder um einer Beweiserhebung bedürftige Tatsachenfragen handelte. Die Kriterien, nach denen sich Neuheit und erfinderische Tätigkeit bestimmen, sind höchstrichterlich geklärt (vgl. nur Melullis, in: Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. 2006, § 3 Rn. 5 ff.; Asendorf/Schmidt, a.a.O., § 4 Rn. 10 ff., je m.w.N.). Die Schwierigkeit einer Rechtsmaterie als solcher führt nicht dazu, dass im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe-Verfahren keine ablehnende Entscheidung getroffen werden kann. Die Besetzung des Nichtigkeitssenats beim Bundespatentgericht mit rechtskundigen und technischen Mitgliedern (vgl. § 67 Abs. 2, § 65 Abs. 2 PatG) erlaubt durchaus eine vorläufige Beurteilung der einschlägigen Tat- und Rechtsfragen.

2.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Insoweit wird von einer weiteren Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück