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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 1465/05 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
BVerfGG § 93 d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1465/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen 1. den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2005 - 20 F 414/04 -,

2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2005 - 13 WF 501/05 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2005 - 20 F 414/04 -,

3. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 2005 - 13 WF 455/05 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 - 20 F 414/04 -,

4. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2005 - 13 WF 368/05 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. März 2005 - 20 F 414/04 -,

5. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. März 2005 - 13 WF 216/05 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 11. Februar 2005 - 20 F 414/04 -,

6. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 2005 - 13 UF 962/04 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2004 - 20 F 414/04 -

hier: Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 22. Juli 2005

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richter in Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Januar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 22. Juli 2005 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Gründe:

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50). Dies ist vorliegend der Fall.

Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung des Beschlusses vom 22. Juli 2005 verwiesen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen geben im Ergebnis keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der für das Kind N. bestellte Ergänzungspfleger, der nunmehr die Interessen des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrnimmt, hat die Erhebung der Verfassungsbeschwerde genehmigt.

Auch angesichts der Umstände, dass N. inzwischen nicht mehr wegen akuter Selbstgefährdung einstweilig untergebracht ist, und er nach Mitteilung des Ergänzungspflegers diesem gegenüber äußerte, zu keiner Zeit vorgehabt zu haben, sich etwas anzutun, ändert sich am Ergebnis der Folgenabwägung, wie sie im Beschluss vom 22. Juli 2005 dargelegt ist, nichts.

Ende der Entscheidung

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