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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1491/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1491/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Ärzte für Radiologie

1. Dr. C...,

2. Dr. H...,

3. K...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Steinbrink - Schramm - Harneit, Sophienblatt 12, 24103 Kiel -

gegen

a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. März 1999 - B 6 KA 6/98 R -,

b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 1997 - L 6 Ka 37/97 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. März 1997 - S 15 Ka 12/97 -,

d) die Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein für die Quartale I-III/96 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1997

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 30. März 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung und Anwendung der §§ 71, 72, 85 und 87 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Rahmen der Honorierung radiologischer vertragsärztlicher Leistungen ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Auslegung und Anwendung der mittelbar angegriffenen Rechtsnormen sind Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

Solche Fehler enthalten die angegriffenen Urteile nicht. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Bundessozialgericht näher konkretisiert, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Ausgestaltung der Honorarverteilungsregelungen sowie ihren Beobachtungs- und Reaktionspflichten an höherrangiges Recht gebunden sind, insbesondere an das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. BSGE 73, 131 <135 f.>; 81, 213 <217 f.>; 83, 1 <1 f.>). Die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trägt hiermit den Anforderungen an objektiv berufsregelnde untergesetzliche Rechtsnormen im Bereich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass der mit der Rechtsetzung durch einen Berufsverband verbundenen Gefahr einer Benachteiligung von Minderheiten beim Erlass von Vergütungsregeln wirkungsvoll begegnet werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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