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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 150/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 150/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 3. Dezember 2002 - 101 Js 62543/01 - 5 Ns jug. -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 16. April 2002 - 101 Js 62543/01 5 Ds jug. -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 1. Juni 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 16. April 2002 - 101 Js 62543/01 5 Ds jug. - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 3. Dezember 2002 - 101 Js 62543/01 - 5 Ns jug. - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eisenach zurückverwiesen.

Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine jugendgerichtliche Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB).

I.

1. Der Beschwerdeführer nahm als stellvertretender Versammlungsleiter an einer Demonstration von etwa 40 Personen aus dem rechten Spektrum teil. Nach Auflösung der Versammlung rief er zusammen mit anderen Teilnehmern die Parole: "Ruhm und Ehre der Waffen-SS".

Das Amtsgericht Eisenach - Jugendrichter - verwarnte den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 86 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Waffen-SS habe die skandierte Parole zwar nicht verwendet, ihr Wahlspruch habe vielmehr "Unsere Ehre heißt Treue" gelautet. Die skandierte Parole sei jedoch einem verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich. Den Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 StGB seien auch solche gleichzustellen, die bei einem neutralen Beobachter lediglich den Anschein eines Kennzeichens einer verbotenen Organisation und der gedanklichen Verbindung mit dieser erweckten. Es komme nicht so sehr auf die sprachliche Ähnlichkeit, sondern vielmehr darauf an, ob der Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt werde. Die tatsächliche Existenz des Vorbildes, an das sich die Nachbildung anlehne und mit dem sie der Betrachter vergleiche, sei nicht zwingend erforderlich. Damit fielen auch Nachbildungen unter § 86 a Abs. 2 StGB, denen zwar kein authentisches Kennzeichen zugeordnet werden könne, die jedoch nach ihrem Gesamteindruck den Anschein eines solchen Kennzeichens erweckten. Allein die Begriffe "Ehre" und "Waffen-SS" weckten bei einem unbefangenen Dritten Assoziationen zu der ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und ihrer Losung. Durch die Parole werde der Anschein erweckt, dass es sich um eine Losung der Waffen-SS handele und deren Symbolgehalt vermittelt werde. Der Gebrauch derartiger Losungen berühre zudem den politischen Frieden und damit den Schutzzweck des § 86 a StGB.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht - kleine Jugendkammer - den Beschwerdeführer zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde verworfen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" sei nach der konkreten Art ihrer Benutzung der Parole "Blut und Ehre" der Hitlerjugend zum Verwechseln ähnlich. Sprachlich seien beide Begriffspaare nahezu identisch. Inhaltlich verkörperten beide glorifizierende Werte und vermittelten damit Symbolgehalte, denen in der Propaganda der NS-Zeit erhebliche Bedeutung zugekommen sei. Die Ergänzung "... der Waffen-SS" führe nicht dazu, dass die Parole ihre Nähe zu jener der Hitlerjugend verliere. Die Verwechslungsgefahr entfalle nicht dadurch, dass in der Parole in Abweichung zu der Originallosung ein Bezug zu einer anderen, in gleicher Weise verfassungswidrigen Organisation hergestellt werde.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG. § 86 a StGB sei nicht mehr entsprechend seinem Wortlaut angewandt worden, so dass ein Verstoß gegen das Analogieverbot vorliege. Es habe im "Dritten Reich" keine Huldigungsformel "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" gegeben. Auch eine Verwechslung scheide aus. Der Spruch der Hitlerjugend "Blut und Ehre" entbehre des huldigenden Bezugs.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und der Justizminister des Freistaats Thüringen geäußert.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Auslegung dieser Grundrechte bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

1. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 2 GG.

a) Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 71, 108 <114>; stRspr). Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen. Ausgeschlossen ist vielmehr jede Anwendung von Strafrecht, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht; der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 71, 108 <114 ff.>; 73, 206 <234 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; stRspr).

b) Gemessen daran ist das Urteil des Amtsgerichts mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt es für die Frage, ob das benutzte Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB dem Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zum Verwechseln ähnlich ist, darauf an, ob der Wahrnehmende veranlasst wird, das Wahrgenommene für etwas zu halten, von dem er weiß oder auch nur annimmt, dass es existiert. Damit sollen unter § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB auch solche Kennzeichen fallen, denen zwar kein authentisches Kennzeichen zugeordnet werden kann, die aber den Anschein eines solchen Kennzeichens erwecken.

Eine solche Auslegung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB findet im Gesetzestext keine Stütze (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 <3224 f.>). § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt die Verwendung von Kennzeichen bestimmter Organisationen unter Strafe. Ihnen müssen Kennzeichen, die unter § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB fallen, zum Verwechseln ähnlich sein. Damit ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlich, dass eine Ähnlichkeit zu einem tatsächlich existenten Kennzeichen besteht, dessen Verwendung nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verboten ist. Auch die Gesetzesbegründung zu § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB führt lediglich den Fall auf, dass "von Anhängern nationalsozialistischen Gedankengutes leicht abgewandelte Symbole nationalsozialistischer Organisationen verwendet werden" (BT-Drucks. 12/6853, S. 23). Sie geht also gleichfalls davon aus, dass die Nachahmung ein tatsächlich existentes Vorbild haben muss.

2. Das Urteil des Landgerichts verstößt jedenfalls gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Das Rufen der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. In der Bestrafung wegen dieser Äußerung liegt auch ein Eingriff in dieses Grundrecht.

Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranke unter anderem nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 86 a StGB gehört (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, S. 5 f. des Umdrucks).

b) Bereits im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer könne sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit schon deshalb nicht berufen, weil die Parole "im Rahmen der Demonstration als ein die gemeinsame Gesinnung repräsentierendes Erkennungssymbol der rechten Szene verwendet wurde". Auf den Schutz der Meinungsfreiheit können sich grundsätzlich auch Rechtsextremisten berufen; allerdings sind auch sie an die Schranken der allgemeinen Gesetze gebunden (vgl. BVerfGE 111, 147 <155 ff.>).

c) Die allgemeinen Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken können, müssen ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 <205>; 94, 1 <8>; stRspr). Auf der Ebene der Normanwendung verlangt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die dem von dem allgemeinen Gesetz geschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht. Dabei sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).

aa) § 86 a StGB soll sowohl die symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückte Wiederbelebung bestimmter Organisationen als auch die symbolhaft gekennzeichnete Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen abwehren. Zu diesem Zweck wird die Verwendung der Kennzeichen dieser Organisationen mit Strafe bedroht. Dabei wehrt § 86 a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt Gefahren ab, die schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Kennzeichens verbunden sind. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Kennzeichen gerade mit dem Willen gebraucht wird, die von ihm symbolisierte Organisation zu unterstützen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, S. 6 des Umdrucks). Auf diese Weise verbannt die Norm derartige Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland und errichtet so ein kommunikatives Tabu (vgl. BGH NJW 2002, S. 3186 <3187>; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 2006, § 86 a Rn. 2 a).

Dem Ziel des § 86 a StGB, die Verwendung bestimmter Symbole in der öffentlichen Auseinandersetzung auszuschließen, dient auch die Regelung in dessen Absatz 2 Satz 2. Danach werden von dem strafbewehrten Verbot auch andere Symbole erfasst, wenn und weil sie wegen einer Verwechslungsgefahr auf diese Auseinandersetzung in derselben Weise einzuwirken drohen wie die verbotenen Symbole (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/6853, S. 23). Wo eine solche Gefahr nicht besteht, weil das benutzte Symbol nicht mit einem verbotenen Kennzeichen verwechselt werden kann, greift der Normzweck des § 86 a StGB dagegen nicht. In einem solchen Fall kann eine Beschränkung der Meinungsfreiheit durch diese Norm daher nicht begründet werden.

bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachrichterliche Rechtsanwendung nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 85, 248 <257 f.>; 93, 266 <296>). Dabei kann das Bundesverfassungsgericht den von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB geforderten Ähnlichkeitsschluss der Fachgerichte im Einzelfall nicht bereits deshalb durch seinen eigenen ersetzen, weil ihm eine von mehreren vertretbaren Lösungen vorzugswürdig erscheint. Wenn das erkennende Gericht jedoch die in § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB geforderte Verwechslungsgefahr in einer dem Normzweck nicht entsprechenden Weise begründet, wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt, obwohl das durch § 86 a StGB geschützte Rechtsgut nicht gefährdet ist; in der Folge ist die Einschränkung nicht geeignet, das strafrechtlich bewehrte Rechtsgut zu bewahren. In einem solchen Fall werden die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Gewichtung der betroffenen Belange grundlegend verkannt, so dass das Bundesverfassungsgericht die fachrichterliche Einschätzung korrigieren muss.

d) Nach diesen Maßstäben genügt die Anwendung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Landgericht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Parole - wie auch ein sonstiges Kennzeichen - einer anderen "zum Verwechseln ähnlich", wenn ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit gegeben ist. Erforderlich sei eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Es müsse nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich sein. Dafür genüge nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt werde (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 f. unter Verweis auf BGHSt 47, 354).

Das Landgericht hat die erheblichen Unterschiede zwischen beiden Parolen verkannt. Es übersieht schon, dass beide Parolen sich in ihrem semantischen Gehalt stark unterscheiden (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 <3224>). Die Parole der Hitlerjugend ("Blut und Ehre") enthält das Treuebekenntnis eines Angehörigen zu seiner Organisation, während die hier gerufene Parole eine Organisation vom Standpunkt eines Dritten aus glorifiziert. Die Auffassung des Landgerichts, beide Parolen verkörperten glorifizierende Werte und vermittelten damit Symbolgehalte, denen in der Propaganda der NS-Zeit erhebliche Bedeutung zugekommen sei, reicht zur Begründung der Strafbarkeit nicht. Das Begriffspaar "Ruhm und Ehre" weist für sich genommen keine nationalsozialistische Färbung auf und vermittelt einem unbefangenen Beobachter, der die Parole der Hitlerjugend kennt, nicht den Eindruck des Originalkennzeichens dieser Organisation.

Zum anderen berücksichtigt das Landgericht nicht hinreichend, dass der Zusatz "... der Waffen-SS" die Parole nicht in die Nähe der Hitlerjugend, sondern einer anderen Organisation rückt (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 <3224>). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein unvoreingenommener Betrachter trotzdem eine Parole, die metrisch und phonetisch keine große und semantisch fast überhaupt keine Ähnlichkeit mit der Losung der Hitler-Jugend aufweist, mit dieser Organisation verbinden soll. Für den Ähnlichkeitsschluss nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB kommt es nicht allgemein auf eine propagandistische Stoßrichtung zugunsten irgendeiner verfassungswidrigen Organisation - hier der Waffen-SS -, sondern gerade auf den konkreten Vergleich mit einem bestimmten Symbol an.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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