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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1506/04 (2)
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1506/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2004 - 2 VA (Not) 13/03 -,

c) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2003 - 3830 Wuppertal - 6.29 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer länderübergreifenden Bewerbung eines Notars um eine Notarstelle wegen Nichterfüllung der Mindestverweildauer auf der Notarstelle des abgebenden Bundeslandes.

I.

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Die Reihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO).

2. Die Voraussetzungen einer Amtssitzverlegung innerhalb eines Bundeslandes regelt § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO. Nach dieser Vorschrift darf der Amtssitz unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden.

Nach Ziffer II Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 18. März 1999 (JMBl Brandenburg 1999, S. 38; im Folgenden: AVNot) können Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen nur berücksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Besondere Gründe für eine vorzeitige Amtssitzverlegung oder Neubestellung in einem anderen Bundesland sind darzulegen.

II.

1. Der Beschwerdeführer legte, nachdem er das Erste Juristische Staatsexamen mit der Note "gut" bestanden hatte, im Jahre 1994 die Zweite Juristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigendem" Ergebnis ab und war zunächst als Rechtsanwalt tätig. Nach Einstellung als Notaranwärter und Ernennung zum Notarassessor in Brandenburg wurde er im August 2001 zum Notar in Brandenburg mit Amtssitz in B. bestellt. Seine Bewerbung auf die im März 2003 zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Notarstelle in W. (Nordrhein-Westfalen) wurde von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf abschlägig beschieden.

Der an erster Stelle vorgeschlagene Mitbewerber legte die juristischen Staatsexamina jeweils mit der Note "vollbefriedigend" ab. Nach seiner Einstellung als Notaranwärter in Sachsen ist er seit 1999 dort Notarassessor. Seit dem 1. Januar 2004 verwaltet er die ausgeschriebene Stelle in W.

Ausweislich des Besetzungsvermerks liegt der Entscheidung über die Bewerbung des Beschwerdeführers eine Erklärung des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom Mai 2003 zugrunde, nach welcher aufgrund landesrechtlicher Regelungen bei dem Beschwerdeführer bei einer Bewerbung um eine Notarstelle im Land Brandenburg grundsätzlich eine fünfjährige Mindestverweildauer zu berücksichtigen sei. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts beruft sich für ihre Besetzungsentscheidung auf eine Vereinbarung zwischen den Landesjustizverwaltungen, bei grenzüberschreitenden Bewerbungen auch auf die Belange der Rechtspflege im abgebenden Land Rücksicht zu nehmen. Gründe, die eine Ausnahme von der Mindestverweildauer rechtfertigten, etwa eine beabsichtigte Einziehung der Notarstelle in B., seien vorliegend nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund könne entsprechend den im Lande Brandenburg geltenden Grundsätzen der Mindestverweildauer auch im vorliegenden Fall eines Wechsels über Landesgrenzen hinweg die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden.

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz teilte mit, dass gegen die Besetzung der Notarstelle mit dem später erfolgreichen Mitbewerber keine Bedenken bestünden.

2. Der Beschwerdeführer stellte Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Während der laufenden Verfahren erklärte das Land Brandenburg im August 2003, dass die Aufrechterhaltung der mit dem Beschwerdeführer besetzten dritten Amtsstelle im Amtsgerichtsbezirk B. trotz des insgesamt rückläufigen Urkundsaufkommens unter besonderer Berücksichtigung der Randlage zu Berlin bei der Notarbestellung des Beschwerdeführers als erforderlich erachtet worden sei. Die Entwicklung des Urkundsaufkommens werde, wie in den letzten Jahren, zwar auch künftig noch die Einziehung einzelner Notarstellen erfordern. Inwieweit davon auch eine der drei Amtsstellen im Amtsgerichtsbezirk B. betroffen sein werde, könne derzeit aber noch nicht eingeschätzt werden. Die Mindestverweildauer bei einer Bewerbung um eine Notarstelle im Land Brandenburg sichere das Interesse an einer kontinuierlichen Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen und verhindere wirtschaftliche Beeinträchtigungen der betroffenen Amtsstelle. Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland gebe es darüber hinaus nachteilige Auswirkungen auf die Altersstruktur der Notare in Brandenburg. Der Wechsel dienstjunger Notare in andere Bundesländer beeinträchtige den kontinuierlichen Aufbau des Notarnachwuchses und könne daher schon aus Gründen der Personalplanung nicht befürwortet werden.

Das Oberlandesgericht wies die Anträge des Beschwerdeführers zurück. Die Berücksichtigung des im Bereich der Landesnotarkammer Brandenburg geltenden Grundsatzes einer Mindestverweildauer von fünf Jahren auf einer Notarstelle im Rahmen der der Auswahlentscheidung vorgelagerten Organisationsentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf das Organisationsermessen der Justizverwaltung und den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens zurück. Hiernach sei die Justizverwaltung befugt gewesen, die Belange des Landes Brandenburg zu berücksichtigen.

3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung der Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Bewerbungen von Notaren aus einem anderen Bundesland dürften nicht ungeachtet der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers wegen Nichterfüllung der Mindestverweildauer unberücksichtigt bleiben. Der Abbau von Notarstellen liege im Interesse der neuen Länder, die durch eine Verminderung der Stellenzahlen die Funktionsfähigkeit des Notariats sicherstellen könnten. Die Berufung auf den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens könne keine schweren Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 27. August 2004 stattgegeben und die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf verpflichtet, die ausgeschriebene Notarstelle in W. vorläufig nicht zu besetzen.

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Land Brandenburg, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die Bundesnotarkammer, die Notarkammer Brandenburg, die Rheinische Notarkammer, der Deutsche Notarverein und der erfolgreiche Mitbewerber. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

B.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

I.

Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG auf den "staatlich gebundenen" Beruf des Notars (vgl. BVerfGE 110, 304 <321> m.w.N.) und zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 331 <347> m.w.N.) schon entschieden. Es hat auch bereits grundsätzlich geklärt, dass die staatlichen Bindungen des Notarberufs nicht aus sich selbst heraus gerechtfertigt sind, sondern ihre Rechtfertigung in den wahrzunehmenden Funktionen finden (vgl. BVerfGE 73, 280 <292 f.>).

2. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ferner geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ("Bundestreue") ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen (vgl. BVerfGE 103, 81 <88>). Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfGE 73, 118 <197>).

II.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG kann nicht festgestellt werden. Zwar wird der Beschwerdeführer, der bereits zum Notar bestellt ist, durch die angegriffenen Entscheidungen in der Wahl seines Tätigkeitsortes, mithin in seiner Berufsausübung, beschränkt. Dieser Eingriff ist jedoch durch das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege, das zu den Gemeinwohlbelangen zählt, die namentlich bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit ermöglichen können (vgl. BVerfGE 17, 371 <380>), gerechtfertigt.

a) Der Eingriff findet seine gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO. Ein Notar kann nicht frei über den Ort entscheiden, an dem er sich zur Ausübung seines Amtes niederlässt; ihm wird vielmehr ein Amtssitz von der Landesjustizverwaltung zugewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Ihr obliegt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO auch die Entscheidung darüber, ob einem Notar auf seinen Antrag oder in Einvernehmen mit ihm und unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege ein anderer Amtssitz zugewiesen werden soll. Über eine Amtssitzverlegung ist im vorliegenden Fall zu entscheiden (vgl. BGH, DNotZ 1994, S. 333 <334>); denn der Beschwerdeführer will sein Notaramt trotz des Wechsels auf eine andere Amtsstelle ununterbrochen fortsetzen und nicht bereits wegen der Bewerbung auf diese Stelle auf sein Amt verzichten (§ 48 BNotO).

b) § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO erlangt zunächst für eine Verlegung des Amtssitzes innerhalb eines Landes Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist unter Ziffer II Nr. 4 AVNot bestimmt, dass Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen im Regelfall nur dann Berücksichtigung finden können, wenn seit der Bestellung des Notars am bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist mindestens fünf Jahre liegen. Das der Landesjustizverwaltung durch § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO eingeräumte und durch die genannte Verwaltungsvorschrift im Wege der Selbstbindung konkretisierte Organisationsermessen ist zwar dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht entzogen, als es - wie hier - bei der Besetzung einer bereits vorhandenen Notarstelle die Ermittlung geeigneter Bewerber beeinflusst (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>). Jedoch hat das Erfordernis einer Mindestverweildauer vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand.

Durch die Verweilzeit soll sichergestellt werden, dass durch eine ausreichend lange Amtszeit eines Notars die Kontinuität der Amtsführung auch in solchen Notariaten gewahrt wird, die nach Gebührenaufkommen und Arbeitsbedingungen eine vergleichsweise geringe Anziehungskraft besitzen, wobei die Erstreckung auf alle Notarstellen aus Gründen der Chancengleichheit unter den Notaren gerechtfertigt ist (vgl. BGH, DNotZ 1994, S. 333 <335>). Damit dient das Erfordernis einer Mindestverweildauer regelmäßig einer geordneten Rechtspflege, nämlich der angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und mithin einem legitimen Ziel (vgl. BVerfGE 17, 371 <379 f.>). Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verweilzeit geeignet und mangels weniger belastender Mittel auch erforderlich; sie ist insbesondere deutlich effektiver als die durch § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO eröffnete Möglichkeit, Notarassessoren durch drohende Entlassung zur Übernahme weniger attraktiver Notarstellen anzuhalten (vgl. BGH, DNotZ 1994, S. 333 <335>). Schließlich wird mit Blick auf den zugrunde gelegten Zeitraum von fünf Jahren die Grenze der Zumutbarkeit für den betroffenen Notar nicht überschritten. Es begegnet danach im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Notar, der die Mindestverweildauer nicht erfüllt hat, bei einer landesinternen Bewerbung nicht in die Auswahlentscheidung, die auf die fachliche und persönliche Eignung abstellt, einbezogen wird.

c) An der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit ändert sich im Ergebnis nichts, wenn ein Notar - wie im vorliegenden Fall - die Verlegung seines Amtssitzes in ein anderes Bundesland erstrebt. Stimmt das abgebende Land der Amtssitzverlegung unter Hinweis auf die nicht erfüllte Mindestverweildauer nicht zu, so ist das aufnehmende Land von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem bei der Besetzung einer Notarstelle Rechnung zu tragen. Das Erfordernis einer Mindestverweildauer dient dann zwar nicht aus Sicht des aufnehmenden, wohl aber weiterhin aus Sicht des abgebenden Landes dem Gemeinwohlbelang der Wahrung einer geordneten Rechtspflege. Ein länderübergreifender Bestellungswechsel hat nicht nur unverändert Auswirkungen auf die Kontinuität der Amtsführung an dem betroffenen Amtssitz, sondern berührt überdies die finanziellen Belange des abgebenden Landes, weil ihm die während des Anwärterdienstes erbrachte Ausbildungsleistung nur eingeschränkt zugute kommt. Ein solcher Wechsel kann zudem nachteilige Auswirkungen auf die Altersstruktur innerhalb des gesamten Notariats eines Landes haben. Diese Rechtspflegebelange eines anderen Landes werden durch das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens zu einem Gemeinwohlgut, das auch durch die Justizverwaltung des ausschreibenden Landes berücksichtigt werden darf. Die im Verhältnis der Länder untereinander geschuldete Rücksichtnahme und Zusammenarbeit verbietet es, einem Land mit Blick auf die eigene Justizhoheit zu verwehren, das Ziel einer geordneten Rechtspflege in einem anderen Land trotz hinreichender Informationen zu beachten.

d) Die Entscheidung der Justizverwaltung, den Beschwerdeführer von der Auswahlentscheidung auszuschließen, und die dies bestätigenden Gerichtsentscheidungen sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

aa) Die Gewährleistung der Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1 GG lässt allerdings eine schematische Berufung auf das Erfordernis der Mindestverweildauer nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - zu § 7 Abs. 1 BNotO). Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse an einer geordneten Rechtspflege tatsächlich die Einhaltung einer Verweilzeit erfordert. Hieran kann es insbesondere dann fehlen, wenn in dem abgebenden Bundesland strukturbedingt Notarstellen eingezogen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2003, S. 203 f.) und hiervon auch die konkrete Amtsstelle betroffen ist.

bb) Im vorliegenden Fall sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet worden. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob Rechtspflegebelange des Landes Brandenburg wegen nachteiliger Auswirkungen eines Wechsels des Beschwerdeführers auf die Altersstruktur der Notare berührt sind. Einerseits wird in dem Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom August 2003 nämlich ausgeführt, dass sich die Zahl der in Brandenburg ausgebildeten Notarassessoren auf den künftigen Bedarf an Notaren beschränke, andererseits aber zugestanden, dass die Entwicklung des Urkundsaufkommens auch in Zukunft die Einziehung einzelner Notarstellen erfordern werde. Begründet ist hingegen die Besorgnis einer Beeinträchtigung der angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen am bisherigen Amtssitz des Beschwerdeführers. Eine Einziehung gerade dieser Notarstelle ist nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Landes nicht zu erwarten. Vielmehr war die Neubesetzung der Notarstelle im August 2001 mit dem Beschwerdeführer trotz des insgesamt rückläufigen Urkundsaufkommens unter Berücksichtigung der Randlage zu Berlin als erforderlich erachtet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich in den folgenden zwei Jahren Veränderungen ergeben haben, sind nicht vorhanden. Bestätigt wird dies durch die Stellungnahme der Notarkammer Brandenburg, in welcher auf die positive Entwicklung des Urkundsaufkommens und der Bevölkerungszahl im Amtsgerichtsbezirk B. hingewiesen wird. Wenn der Grund für die Verweigerung der Zustimmung zum Wechsel in ein anderes Bundesland die Notwendigkeit der kontinuierlichen Amtsführung an einem bestimmten Amtssitz ist, kann nicht nur darauf abgestellt werden, dass strukturbedingt überhaupt Notarstellen eingezogen werden müssten; entscheidend ist vielmehr, ob die Einziehung der konkreten Notarstelle erforderlich ist.

2. Für eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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