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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 1523/08
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1523/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B -

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. August 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab dem 9. Juni 2008 für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Ende der Entscheidung

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