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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 1548/03
Rechtsgebiete: EMRK


Vorschriften:

EMRK Art. 2 Abs. 1
EMRK Art. 3 Abs. 1
EMRK Art. 3 Abs. 2
EMRK Art. 6
EMRK Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 6 Abs. 2
EMRK Art. 8
EMRK Art. 14
EMRK Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1548/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2003 - II-1 UF 69/03 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 10. Dezember 2002 - 9 F 35/02 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Klage, gerichtet auf die Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft beziehungsweise auf die Feststellung, dass er der leibliche Vater des am 8. Mai 2000 geborenen Kindes ist.

1. Die Kindesmutter lebte seit 1997 mit dem Beklagten zu 2) des Ausgangsverfahrens zusammen. Ab März 1999 bestand eine vorübergehende Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer. Der Beklagte zu 2) erkannte die Vaterschaft vor dem zuständigen Standesbeamten vor Geburt des Kindes am 17. März 2000 an. Die Kindesmutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung in derselben Urkunde zu. Die Eltern heirateten am 25. September 2000.

Der Beschwerdeführer wollte die Vaterschaft im August 2000 beim Jugendamt anerkennen, was mit Hinweis auf das bestehende Anerkenntnis abgelehnt wurde. Seinem Antrag auf Bestellung eines Pflegers für das Kind zur Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens wies das Amtsgericht Rheinberg zurück. Am 29. April 2003 hat der Beschwerdeführer eine notariell beurkundete Erklärung abgegeben, dass er anerkennt, Vater des Kindes zu sein.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2002 erhob der Beschwerdeführer Klage mit dem Antrag 1. festzustellen, dass er Vater des Kindes und hilfsweise 2., dass der Beklagte zu 2) nicht der Vater des Kindes sei. Insbesondere hat er vorgetragen, dass das Kind einem gemeinsamen Wunsch entsprungen sei und ihm die Kindesmutter versichert habe, er sei der leibliche Vater. Darüber hinaus bezweifelte er, dass der Beklagte zu 2) immer noch mit dem Kind und der Kindermutter zusammenlebe.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Rheinberg die Klage ab. Der Klageantrag zu 1. sei unzulässig. Nach § 1600d BGB sei die Feststellung einer Vaterschaft nicht zulässig, wenn bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes gemäß § 1592 BGB bestehe. Der Klageantrag auf Feststellung der Vaterschaft sei auch nicht als isolierte Abstammungsfeststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO zulässig, da § 1600d Abs. 1 BGB insoweit eine abschließende Regelung darstelle. Der Klageantrag zu 2. sei abzuweisen. Es bestünden - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin gehend, dass der Kreis der Anfechtungsberechtigten für den Fall einer wirksam bestehenden Vaterschaft beschränkt bleibe.

Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. Juni 2003 zurück. Die auf Feststellung der Vaterschaft gerichtete Klage sei unzulässig. Die angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken an den gesetzlichen Vorschriften seien nicht begründet. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung der Abstammung im Einzelfall abhängig zu machen. Vielmehr könne aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung des Kindes geschlossen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorgenommen werden, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führe. Eine derartige Vermutung bestehe, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringe, Elternverantwortung tragen zu wollen. Die Rechte des Kindes seien nach Auffassung des Senats dadurch in ausreichender Weise gewahrt, dass dieses gemäß § 1600b Abs. 3 und 5 BGB die Möglichkeit habe, die Vaterschaft nach Erreichen der Volljährigkeit selbst anzufechten. Auch wenn der biologische Vater als Träger des Elternrechts anzusehen sei, ergebe sich daraus nicht, dass diesem eine positive Vaterschaftsfeststellung auf jeden Fall ermöglicht werden müsse. Vielmehr liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, eine Feststellungsklage des biologischen Vaters grundsätzlich auszuschließen, wenn dem Interesse des biologischen Vaters die ebenfalls geschützten Rechte des Kindes, der Kindesmutter und des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, an der ungestörten Aufrechterhaltung der bestehenden sozialen Bindung entgegenstünden. Eine bestehende soziale Bindung des Kindes, des Beklagten zu 2) und der Kindesmutter ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) und die Kindesmutter seit 1997 zusammenlebten und der Beklagte zu 2) die Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt habe. Diese soziale Bindung sei durch die Eheschließung der Eltern noch verstärkt worden. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken daran, dass die Beziehung zwischen den Beklagten intakt sei, teile der Senat nicht. Es bestünden keine tatsächlichen Vermutungen dafür, dass die Meldedaten der Eheleute nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen übereinstimmten. Eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage ohne statusrechtliche Folgen nach § 256 ZPO sei ebenfalls unzulässig, da § 1600d Abs. 1 BGB eine abschließende Sonderregelung für die Abstammungsfeststellung aufstelle. Die Anfechtungsklage sei unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht zu den gemäß § 1600 Abs. 1 BGB anfechtungsberechtigten Personen gehöre.

2. Mit seiner fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6, 8, 14 EMRK. Durch die gesetzlichen Vorschriften würde in sein Elternrecht eingegriffen. Art. 6 Abs. 2 GG enthalte das Gebot, möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen. Dem würden die Vorschriften nicht gerecht. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, dem leiblichen Vater die rechtliche Elternposition grundsätzlich zuzuordnen. Dem werde die Vaterschaftszuordnung durch Anerkenntnis nicht gerecht, weil die Vaterschaftszuordnung bei nichtehelichen Kindern nicht mit den Erwägungen begründet werden könne, dass sie in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führten. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn zwei Männer als leibliche Väter in Betracht kämen oder mehrere Männer die rechtliche Vaterschaft anstrebten. Für eheliche Kinder rechtfertige sich die Vermutung aufgrund der Annahme, dass Eheleute im Regelfall zusammenlebten sowie der Treueverpflichtung, weil die Kindesinteressen keine Berücksichtigung fänden. Das Zustimmungsrecht der Kindesmutter stelle eine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte des Kindes dar. Der Ausschluss des leiblichen Vaters von dem Verfahren zur Vaterschaftszuordnung verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 GG, weil der Beschwerdeführer konkrete Anstrengungen unternommen habe, die Vaterschaft anzuerkennen. Dem Beschwerdeführer müsse ein eigenes Anfechtungsrecht zustehen. Die Versagung einer isolierten Abstammungsfeststellungsklage verstoße gegen das Recht des leiblichen Vaters aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Schutz der Familie würden für die statusfolgenlose Feststellung nicht zutreffen. Bei der rechtsfolgenlosen Feststellung würde der familiäre Zusammenhalt zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht gefährdet.

3. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens, der Bundesregierung und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sowohl die angegriffenen Entscheidungen als auch die ihnen zugrunde liegenden Normen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung der Abstammung im Einzelfall abhängig zu machen. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>). Diese Vermutung gilt auch, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung tragen zu wollen (BVerfGE 108, 82 <100>).

2. a) Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Leiblicher Vater eines Kindes zu sein, macht diesen allein allerdings noch nicht zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser Schutz vermittelt ihm jedoch kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten (BVerfGE 108, 82 <99>).

Die leibliche Elternschaft muss sich nicht stets gegen die rechtliche durchsetzen (BVerfGE 108, 82 <104 f.>). Der Gesetzgeber kann den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines durch Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden sozialen Familienverbandes gegenüber den Interessen des leiblichen Vaters, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden, den Vorrang einräumen und den leiblichen Vater insoweit von der Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft anzufechten ausschließen (BVerfGE 108, 82 <106 f.>).

b) Diesen Vorgaben entsprechen die angegriffenen Entscheidungen sowie die ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Anfechtungsregeln, die nach § 1600 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB die Anfechtung eines mutmaßlichen leiblichen Vaters eines Kindes dann ausschließen, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Das Oberlandesgericht hat das Bestehen einer der Anfechtung durch den Beschwerdeführer entgegenstehenden sozialen Bindung des Kindes zum rechtlichen Vater nachvollziehbar damit begründet, dass das Kind mit seiner Mutter und seinem rechtlichen Vater seit seiner Geburt zusammengelebt hat. Es hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Meldedaten der Eheleute nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen übereinstimmten.

3. Soweit die Gerichte dem Beschwerdeführer mangels gesetzlicher Regelung einen isolierten Anspruch auf Feststellung der Abstammung nicht zugestanden haben, ist hierin keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, in dem er als Vater eines Kindes festgestellt werden kann, auch wenn eine rechtliche Vaterschaft zu dem Kind besteht.

a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse eines Mannes, Kenntnis davon zu erlangen, ob ein Kind von ihm abstammt (BVerfGE 108, 82 <105>; 117, 202). Dies betrifft sowohl die Annahme eines Mannes, er könnte leiblicher Vater eines ihm rechtlich nicht zugeordneten Kindes sein, als auch die Zweifel, ein Kind, als dessen Vater der Mann rechtlich angesehen und behandelt wird, könnte doch nicht von ihm abstammen. Zu diesem Recht gehört auch, die Möglichkeit eröffnet zu bekommen, in einem rechtsförmigen Verfahren die Abstammung klären zu lassen (BVerfGE 117, 202 <226>).

Hieraus erwächst jedoch kein Anspruch für einen Mann, der mutmaßt, leiblicher Vater eines Kindes zu sein, die Abstammung des Kindes von ihm in jedem Fall klären zu lassen. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die tatsächliche Abstammung eines Kindes geklärt werden kann, sowohl das Interesse des Kindes an der Stabilität seiner rechtlichen und sozial-familiären Zuordnung als auch das Interesse von Mutter und Kind, vor Preisgabe persönlicher Daten und Offenlegung intimer Begebenheiten zu schützen (vgl. BVerfGE 117, 202 <238>). Von seinem insofern ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit § 1598a BGB Gebrauch gemacht.

b) Ein über das Recht auf mögliche Klärung der Abstammung hinausgehendes Recht auf gerichtliche Feststellung der biologischen Vaterschaft neben der bestehenden rechtlichen Vaterschaft, das der Beschwerdeführer reklamiert, folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht. Weil die Abstammung im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Identitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und sein familiäres Verhältnis zu anderen einnimmt, begründet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch für einen Mann ein Recht auf Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt (vgl. BVerfGE 117, 202 <225 f.>). Die Klärung dieser Frage und die dabei als Ergebnis erfolgende Feststellung einer bestehenden oder nicht bestehenden Vaterschaft ist ein Vorgang, der auf die Selbstgewissheit über Tatsächliches abzielt. Ein Interesse, die biologische Vaterschaft neben einer bestehenden Vaterschaft auch gerichtlich bestätigt zu erhalten, ist nicht vom Persönlichkeitsschutz umfasst. Die gerichtliche rechtsförmige Feststellung der Vaterschaft dient der rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu einem Vater, der für das Kind damit Verantwortung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 108, 82 <104>). Dafür hat der Gesetzgeber die Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1600 ff. BGB sowie das Feststellungsverfahren nach § 1600d BGB eröffnet. Ist ein Kind einem Vater rechtlich zugeordnet und ist einem Mann, der davon ausgeht, der biologische Vater des Kindes zu sein, aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen nicht das Recht eingeräumt, die bestehende rechtliche Vaterschaft anzufechten und in die rechtliche Vaterstellung einzurücken, gibt es kein von der Verfassung geschütztes Interesse, die biologische Vaterschaft ohne elterliche Verantwortung neben der rechtlichen Vaterschaft festgestellt zu erhalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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