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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 155/98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 155/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. Dezember 1997 - 4 S 22/97 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 23. April 1997 - 25 C 286/96 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juni 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführerin zu 1, der ledigen Mutter des Beschwerdeführers zu 2, gegen den Vater des Beschwerdeführers zu 2 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Beschwerdeführers zu 2 hinaus zugesprochen wurde. Maßgeblich war hierfür die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung. Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG.

II.

Die Rüge einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 6 Abs. 5 GG durch die Beschwerdeführerin zu 1 ist unbegründet.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2007 (1 BvL 9/04) im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bezüglich der aktuellen Fassung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zwar festgestellt, dass die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung minderjähriger Kinder in § 1570 BGB einerseits und § 1615 l BGB andererseits mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar sei. Es hat indes die Fortgeltung der bestehenden Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet. Diese Rechtsfolge erfasst auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene frühere Fassung der Vorschrift. Der Umstand, dass die frühere Fassung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB anders als die aktuelle Fassung keine Billigkeitsregelung für den Zeitraum nach dem dritten Lebensjahr des Kindes vorsah, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Durch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes wird das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben angeführten Entscheidung die zeitliche Begrenzung des Anspruchs mit der Erwägung gebilligt, es liege in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, für wie lange er aus Kindeswohlgesichtspunkten die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil für erforderlich halte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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