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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 1553/99
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1 GG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1553/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

- Bevollmächtigter: Professor Dr. Karl Heinrich Friauf, Eichenhainallee 17, Bergisch Gladbach -

gegen

a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1999 - 23 A 4721/98 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 1998 - 16 K 9630/95 -,

c) den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. September 1995 - 15.4.2.-12-28/87 -,

d) den Beschluss des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 6. März 1990 - 27.12-28/87 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 3. Februar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrte in allen Instanzen erfolglos die Rückübereignung eines Grundstücks von etwa 166.000 qm, das im Jahre 1942 gegen eine Entschädigung von 137.000 Reichsmark für Zwecke der Wehrmacht enteignet worden war.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sowie die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen. Er rügt die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung weist er u.a. darauf hin, dass der Anspruch auf Rückübereignung nicht lediglich als Teil einer rechtmäßigen nachkonstitutionellen Enteignung gewürdigt werden könne. Vielmehr sei der verfassungsunmittelbare Rückübereignungsanspruch als ein originärer, vom Enteignungsakt losgelöster Anspruch zu verstehen, der mit der Verfehlung des Enteignungszwecks entstehe und bewirke, dass der durch die Enteignung geschaffenen Eigentumslage für die Zukunft die Rechtsgrundlage entzogen werde. Dieser Anspruch müsse nach den im Zeitpunkt seiner Geltendmachung bestehenden verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Anknüpfung an den Enteignungszeitpunkt keinen sachbezogenen Grund von solcher Art und solchem Gewicht darstelle, dass es gerechtfertigt sei, im einen Fall ein Rückübereignungsanspruch zu gewähren und im anderen Falle nicht. Das Inkrafttreten des Grundgesetzes stelle nur im Blick auf die unterschiedliche Rechtslage eine Zäsur dar. Auch vorkonstitutionell habe es keine Ermächtigung zu zweckunabhängigen Enteignungen gegeben. Der Unterschied bestehe allein darin, dass das vorkonstitutionelle Recht keinen Rückerwerbsanspruch des enteigneten Eigentümers bei Zweckverfehlung vorgesehen habe.

II.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde nicht im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität bereits unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass das aus Art. 14 GG folgende Rückerwerbsrecht des früheren Eigentümers nicht in den Fällen entsteht, in denen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat (vgl. BVerfGE 97, 89 <96>). Die vorliegende Verfassungsbeschwerde wirft in diesem Zusammenhang keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Entscheidend für die Herleitung des Rückerwerbsanspruchs war für das Bundesverfassungsgericht das komplementäre Verhältnis zwischen der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Enteignungsermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (hierzu und zum Folgenden BVerfGE 38, 175 <181>; vgl. auch BVerfGE 97, 89 <96 ff.>). Der Bürger muss den staatlichen Zugriff auf sein bestandsgeschütztes Eigentum nur dulden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Ist die Enteignung nicht auf die Verwirklichung gewichtiger Gemeinwohlbelange im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gerichtet, gewährt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ihm ein Recht auf Abwehr des Enteignungsaktes. Die Gemeinwohlbindung des Zugriffs auf das nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum reicht indes über den Zeitpunkt der Enteignung hinaus. Sie verlangt, dass der Enteignungszweck auch tatsächlich verwirklicht und das enteignete Objekt hierfür benötigt wird. Ist dies nicht der Fall, kommt die Schutzfunktion der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in der Weise zum Tragen, dass der enteignete Bürger ein Recht auf Rückübereignung geltend machen kann.

Aus diesem komplementären Verhältnis von Bestandsschutz und Gemeinwohlbindung der Enteignung folgt ohne weiteres, dass der verfassungsunmittelbare Rückübereignungsanspruch nur auf die Rückgabe von Eigentum gerichtet sein kann, das im Zeitpunkt des staatlichen Zugriffs dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlag (vgl. BVerfGE 97, 89 <98>). Damit fallen vorkonstitutionelle Enteignungen aus dem Anwendungsbereich des auf Art. 14 GG gestützten Rückübereignungsanspruchs heraus.

Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, der Rückübereignungsanspruch müsse als ein originäres, vom Enteignungsakt losgelöstes Recht verstanden werden, das nach dem zur Zeit seiner Geltendmachung bestehenden Recht zu beurteilen ist, geht seine Auffassung an den maßgeblichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzfunktion der Bestandsgarantie vorbei. Diese erschöpft sich nicht in einem auf den Bestand des Enteignungsaktes selbst zielenden Abwehrrecht, das bei einer von Anfang an fehlenden Gemeinwohlorientierung zum Tragen kommt. Sie entfaltet sich vielmehr auf andere Weise, wenn ein auf die Verwirklichung von Gemeinwohlbelangen gerichteter Enteignungsakt von Verfassungs wegen (zunächst) hinzunehmen ist. Dem Bürger verbleibt dann ein Recht auf Rückübereignung, das er geltend machen kann, wenn sich herausstellt, dass es nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegenstandes kommt (vgl. BVerfGE 97, 89 <97>). Gründe, die diese spezifische Schutzfunktion der Bestandsgarantie im Blick auf die tatsächliche Verwirklichung der Gemeinwohlbindung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG in Zweifel ziehen könnten, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht erkennen. Auch fehlt es an jeglicher Darlegung des Beschwerdeführers, inwiefern Art. 14 GG überhaupt noch als Grundlage für ein Rückübereignungsanspruch in Betracht kommen könnte, wenn die über den Zeitpunkt der Enteignung hinauswirkende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Anknüpfungspunkt entfiele.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der Beschwerdeführer kann den Anspruch auf Rückübereignung nicht auf Art. 14 GG stützen, weil das in Rede stehende Grundstück vor Inkrafttreten des Grundgesetzes enteignet worden ist. Davon, dass kein einfach-rechtlicher Anspruch auf Rückübereignung besteht, der dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfallen könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 -, NVwZ 1998, S. 724 f.), geht der Beschwerdeführer selbst aus.

Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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