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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1625/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1625/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VI ZR 235/05 -,

b) das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 -,

c) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 O 548/03 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Gaier, Kirchhof am 12. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 O 548/03 - sowie das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die der Beschwerdeführerin zu 1) zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben.

Insoweit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VI ZR 235/05 - gegenstandslos.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Verurteilungen der Beschwerdeführer, es zu unterlassen, Werbung für ihre Anwaltssozietät im Internet mit so genannten Gegnerlisten zu betreiben, in denen darauf verwiesen wird, gegen welche Unternehmen und Personen die Sozietät bereits mandatiert war.

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine überörtlich tätige Anwaltssozietät, die sich auf die Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern spezialisiert hat. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der geschäftsführende Gesellschafter der Sozietät. Auf der den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildenden Internetseite der Beschwerdeführerin zu 1) fand sich bis zur gerichtlichen Untersagung der folgende Text:

"In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang durch die Gerichtsinstanzen. Ist es jedoch erforderlich, scheuen wir den Kampf ums Recht vor den Gerichten nicht. Die Vielzahl der von uns erstrittenen Urteile, gerade auch bis zum BGH, beweisen dies. Unsere Kanzlei ist vor allen deutschen Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt.

Nachstehend finden Sie eine Auswahl der Gegner, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit."

Anschließend wurden die Namen von mehreren hundert gewerblichen Gegnern gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzungen - weit überwiegend auf dem Gebiet der Kapitalanlage tätige Unternehmen, darunter eine Vielzahl von Banken und Versicherungen - aufgeführt. Hierzu zählte auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), die als bundesweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen unter anderem Anlageobjekte vermittelt.

2. Wegen der dargestellten Internet-Veröffentlichung der Beschwerdeführerin zu 1) erhob die Klägerin gegen die Beschwerdeführerin zu 1) sowie ihre damaligen Gesellschafter - darunter der Beschwerdeführer zu 2) - und "Außensozien" Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz. Unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin zu 1), den Beschwerdeführer zu 2) und die weiteren Beklagten, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die ihr zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten aus § 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit sei ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts. Eine rechtswidrige Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der Öffentlichkeit liege nur dann nicht vor, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein solches Interesse sei vorliegend nicht erkennbar. Die Internetseite enthalte keinerlei sachliche Information über die Klägerin, an der ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen könne. Hingegen seien die weitergehenden Anträge der Klägerin abzuweisen, weil sie keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, die im Entferntesten darauf schließen lassen könnten, dass ein Schadensersatzanspruch bestehe oder noch zur Entstehung kommen werde.

3. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten blieb ohne Erfolg. Durch die streitgegenständliche Gestaltung der Internetseiten sei die Klägerin in ihrer vom unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfassten Geschäftsehre betroffen. Zwar handele es sich vorliegend um die Mitteilung einer wahren Tatsache. Auch sei es für sich genommen objektiv nicht ehrenrührig, in eine gerichtliche oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung involviert zu sein. Die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten präsentierten sich in ihrem Internetauftritt allerdings als Fachkanzlei für Kapitalanleger und als Wegbereiterin für Anlegerrechte, die gegen Missbrauch vorginge und "den Kampf ums Recht vor den Gerichten" nicht scheute. In diesem Zusammenhang sei eine Aufzählung von Gegnern durchaus negativ besetzt. Die Klägerin werde dadurch mit einem Makel zumindest des Unlauteren belegt, denn die Liste vermittle den Eindruck, es bestehe gegenüber der Klägerin die Notwendigkeit von gerichtlichem oder außergerichtlichem Tätigwerden zugunsten von Kapitalanlegern.

Demgegenüber könnten sich die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten des Ausgangsverfahrens nur eingeschränkt auf das Recht der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Berufsausübung berufen. Zwar sei durchaus anzuerkennen, dass es für einen potentiellen Mandanten bei seiner Auswahlentscheidung von Interesse sein könnte, ob der Rechtsanwalt nicht nur Erfahrung mit einem speziellen Rechtsgebiet habe, sondern ob er auch in ähnlichen Angelegenheiten bereits als Anwalt tätig gewesen sei. Ein darüber hinausgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe jedoch nicht. Vorliegend sei weiter zu berücksichtigen, dass mit der Gegnerliste "schlicht und in erster Linie Werbung" betrieben werde. Auf diese Weise machten die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten sich die Namen der Gegner ihrer Mandanten einschließlich des Namens der Klägerin für ihre wirtschaftlichen Interessen zunutze. Hiernach müsse die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien zugunsten der Klägerin ausfallen. Im Vordergrund stehe das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten an der Gewinnung von Mandanten. Diese könnten im Internet aber hinreichend auch ohne namentliche Erwähnung der Klägerin und anderer Finanzdienstleister in Form der Gegnerliste auf ihre Kompetenz aufmerksam machen.

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die Abwägung der beteiligten Grundrechte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG.

6. Zur Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, der Gemeinschaftsausschuss der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft und die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Es obliegt den Fachgerichten, im Einzelfall unter Abwägung der konfligierenden Grundrechte der Streitbeteiligten die Grenzen zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

Daran gemessen werden die angegriffenen Entscheidungen der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung nicht gerecht. Die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachrechtlichen Normen berücksichtigt nicht hinreichend die Tragweite des einschlägigen Grundrechts und führt zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit.

a) Das Urteil des Landgerichts lässt außer Acht, dass die Werbemaßnahme, die die Fachgerichte ersichtlich sämtlichen Beklagten des Ausgangsverfahrens zugerechnet haben, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschwerdeführer unterfällt. Vielmehr prüft das Landgericht lediglich - offensichtlich mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG -, ob der Internetauftritt einen für Dritte fassbaren Informationswert habe und verneint dies. Das Landgericht übersieht dabei, dass zu den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85, 248 <256 ff.>; 94, 372 <395>). Dies gilt ohne Einschränkung auch bei der Wahl des Mediums Internet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, NJW 2004, S. 2656 ff.). Damit beruht diese Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung vom Umfang des Schutzbereichs des betroffenen Grundrechts der Berufsfreiheit.

b) Auch die Entscheidung des Kammergerichts und der diese billigende Beschluss des Bundesgerichtshofs tragen der Reichweite der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung.

aa) Das Kammergericht hat im Rahmen der Abwägung mit dem Recht der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf unternehmerische Selbstdarstellung die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt. Zwar wird den Beschwerdeführern zugestanden, dass sie sich bei ihrer beruflichen Außendarstellung durch Werbung im Bereich der Berufsausübungsfreiheit bewegten, dieses Grundrecht soll jedoch nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil der Internetauftritt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Information von Bedeutung für die Allgemeinheit beinhalte und zudem mit der Gegnerliste "schlicht und in erster Linie Werbung" betrieben werde.

Für diese Reduzierung des Schutzes der Berufsfreiheit gibt es keine Grundlage. Mit der ersten Einschränkung bleibt außer Acht, dass die Betätigung der Berufsfreiheit im Rahmen anwaltlicher Werbung als selbständige Grundrechtsausübung geschützt ist und nicht einer Verstärkung durch Art. 5 Abs. 1 GG dergestalt bedarf, dass nur für den Meinungsbildungsprozess wertvolle Werbemaßnahmen dem vollen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfielen. Die zweite Einschränkung berücksichtigt fehlerhaft, dass Werbung vorrangig mit der Absicht wirtschaftlicher Vorteile betrieben wird. Eine solche Zielrichtung ist mit jeder Werbung verbunden; denn es ist gerade ihr Zweck, Mandanten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen (vgl. BVerfGE 111, 366 <378>). Verboten sind lediglich irreführende und insbesondere aufdringliche Werbemethoden, mit denen ein rein geschäftsmäßiges, ausschließlich an Gewinn orientiertes Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 -, NJW 2000, S. 3195). Dies ist nach der konkreten Ausgestaltung des Internetauftritts der Beschwerdeführerin zu 1) jedoch nicht der Fall, vielmehr beschränkt sich diese auf eine in zurückhaltender Weise vorgetragene zutreffende Sachinformation. Der Besucher der Internetseite erhält lediglich die Mitteilung, gegen welche Personen und Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1) Mandate erteilt worden sind. Die Beschwerdeführerin zu 1) informiert damit in sachlicher Form über die von ihr beanspruchte besondere Kompetenz bei der Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern. Sie trifft dabei auch auf ein entsprechendes Informationsinteresse von potentiellen Mandanten, die auf der Suche nach spezialisierten Rechtsanwälten sind.

bb) Bei der Abwägung hat das Kammergericht außerdem zu Lasten der Beschwerdeführer berücksichtigt, dass diese im Internet auch ohne namentliche Erwähnung der Klägerin und anderer Finanzdienstleister in Form der Gegnerliste hinreichend auf ihre Kompetenz aufmerksam machen könnten. Auch dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht verfehlt. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung. Solange die von ihr gewählte Werbemethode nicht in zulässiger Weise verboten ist, müssen sich die Beschwerdeführer nicht auf eine andere Möglichkeit der Werbung verweisen lassen.

cc) Ist hiernach bereits die zur Abwägung gestellte Grundrechtsposition der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise bestimmt und gewertet worden, so kann das auf dieser Grundlage gefundene Abwägungsergebnis aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Anderes könnte nur gelten, wenn die von den Fachgerichten herangezogene "Geschäftsehre der Klägerin" als Teil des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst wäre und sich dieses auch bei einer zutreffenden Bestimmung des Gewichts der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer dieser gegenüber in jedem Falle durchsetzen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Dabei kann weiterhin offen bleiben, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung findet (vgl. dazu BVerfGE 106, 28 <42> m.w.N.). Es fehlt insoweit bereits an Feststellungen der Fachgerichte, die die Annahme tragen könnten, dass durch die Aufnahme in die von der Beschwerdeführerin zu 1) zu Werbezwecken erstellte "Gegnerliste" ein etwa gegebenes Persönlichkeitsrecht der Klägerin oder ihre allgemeine Handlungsfreiheit berührt wird. Wie das Kammergericht selbst ausführt, ist die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig. Mit der bloßen Nennung der Firma der Klägerin in der Gegnerliste kann deshalb kein "Makel des Unlauteren" verbunden sein. Daran vermögen die zusätzlichen Angaben nichts zu ändern, mit denen sich die Beschwerdeführerin zu 1) bei ihrem Internetauftritt als Fachkanzlei für Kapitalanleger und Wegbereiter für Anlegerrechte präsentiert, die den "Kampf ums Recht vor den Gerichten" nicht scheue. Der Gegnerliste lässt sich gleichwohl nur entnehmen, gegen welche Personen und Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1) außergerichtliche oder gerichtliche Mandate erteilt wurden. Damit wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu 1) noch nicht einmal behauptet, dass die betreffenden Aufträge mit einem Erfolg für die eigenen Mandanten abgeschlossen werden konnten. Noch viel weniger kann die Liste deshalb dahin verstanden werden, dass den dort aufgeführten Gegnern Unlauterkeit bei ihren Geschäften oder der Vertretung ihrer Interessen und Rechtspositionen unterstellt werden solle.

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es erscheint möglich, dass die Entscheidungen anders ausgefallen wären, wenn bei der streitentscheidenden Abwägung der Rechtspositionen der Parteien des Ausgangsverfahrens die Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise berücksichtigt worden wäre.

3. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit den Beschwerdeführern die umstrittene Werbemaßnahme untersagt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Den Beschwerdeführern sind in Anbetracht ihres vollständigen Obsiegens die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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