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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 1637/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, FGG, RVG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 37 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG § 95 Abs. 1 Satz 1
FGG § 50b
RVG § 14 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1637/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2007 - II-6 UF 128/05 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 11. August 2005 - 46 F 172/04 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 13. November 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2007 - II-6 UF 128/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Umgangsausschluss.

1. Aus der Verbindung des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Mai 2003 eine Tochter hervor, die seit der Trennung der Eltern von der Mutter versorgt wird. Sorgeerklärungen haben die Eltern nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2005 infolge des Widerrufs einer gewährten Strafaussetzung inhaftiert.

a) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. August 2005 schloss das Amtsgericht das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit der Tochter für die Dauer von drei Jahren aus. Es wich dabei von dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens ab, das den Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sah, die Umgangskontakte zu gestalten und trotz der massiven Einschränkung in Form der bestehenden Drogen- und Alkoholproblematik sowie der fehlenden Fähigkeit, in kritischen Situationen angemessen zu reagieren, mit einer Gefährdung des Kindes durch den Beschwerdeführer anlässlich der Umgangskontakte nicht rechnete.

Der Beschwerdeführer verfolge die Mutter in Missachtung des bestehenden Kontakt- und Näherungsverbots nahezu ständig und sei insbesondere in der Nacht zum 22. März 2005 über den Balkon in die Wohnung der Mutter eingedrungen. Dem Beschwerdeführer fehle auch die Möglichkeit, sein eigenes Verhalten zu erkennen; er habe in der mündlichen Verhandlung versucht, sein Auftreten vor dem Jugendamt am 22. März 2005 in stark alkoholisiertem Zustand - wo er unter anderem damit gedroht habe, das Recht in die eigenen Hände zu nehmen und die Mutter und andere Hausbewohner "umzubringen", um die Tochter zu schützen - mit der Behauptung zu rechtfertigen, er habe am Vorabend gemeinsam mit der Mutter Alkohol getrunken. Die massive Belästigung und Bedrohung, die die Mutter durch den Vater erfahre, wirke sich unmittelbar auch negativ auf das Wohl des Kindes aus. Der Vater müsse fachärztliche therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen, um seine psychischen sowie alkohol- und drogenbezüglichen Probleme zu bearbeiten. Mit einem erfolgreichen Abschluss einer Therapie sei frühestens in drei Jahren zu rechnen.

b) Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. August 2005 Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 24. August 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei seit der Inhaftierung regelmäßiger Teilnehmer an einem sozialen Training, welches auch den Umgang mit Drogen und Alkohol beinhalte. Es handele sich hierbei um ein Verhaltenstraining, welches der Erhöhung der sozialen Kompetenz diene. Die Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt habe mitgeteilt, dass ein spezieller Entzug beim Vater nicht notwendig gewesen sei. Neben der Teilnahme an diesem sozialen Training besuche der Vater regelmäßig den Psychologen. Mit Verfügung vom 10. August 2006 bat das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer um Darlegung seiner Bemühungen, der Drogen- und Alkoholsucht zu begegnen, und diese Bemühungen durch Arzt- oder Klinikberichte zu belegen. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 4. September 2006 eine Bescheinigung vor, derzufolge er seit Juni 2006 an sozialem Training teilnehme, zwecks Förderung der sozialen Kompetenz. Dabei würden adäquate Problemlösungsstrategien erarbeitet und im Spiel trainiert. Einen Kurs mit dem Thema "Alkohol und Drogen" habe der Vater bereits abgeschlossen. Seit dem 28. August 2006 habe ein neuer Kurs begonnen, das Thema laute "Arbeit und Beruf". Der Vater sei ein verantwortlicher und regelmäßiger Teilnehmer.

c) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 8. Mai 2007 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück.

Der Beschwerdeführer gefährdete durch Ausübung seines Umgangsrechts das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes. Diese Prognose sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Vaters und der bei ihm seit vielen Jahren bestehenden Suchtproblematik gerechtfertigt. Der Vater rauche seit Jahren Cannabis und trinke - mit Unterbrechung - im Übermaß Alkohol. Die Rückwirkungen dieses Abusus auf das Verhalten und die Persönlichkeitsstruktur des Vaters führten zu einem Verhalten, das immer wieder durch Exzesse, Maßlosigkeiten und Gefährdungen - sowohl Dritter als auch der eigenen Person - gekennzeichnet sei. Dem stünden Zeiten der Abstinenz gegenüber, in denen der Vater sich emotional kontrollieren, vernünftig handeln und - mit Blick auf das Kind - in reizender Weise mit dem Kind umgehen und ihm ein liebender Vater sein könne.

Die Gutachterin habe bei ihren Überlegungen das vernunftbetonte Verhalten des Vaters in den Vordergrund gestellt. Bereits das Amtsgericht habe sich ihrer Einschätzung aber mit Recht nicht angeschlossen, weil sie dem Gesamtverhalten des Vaters in der Vergangenheit nicht hinreichend Rechnung trage. Dies folge schon daraus, dass die Sachverständige selbst auf massive Einschränkungen durch die beim Vater bestehende Drogen- und Alkoholproblematik und daraus zu erwartende Reaktionen hinweise. Betont werde dabei insbesondere, dass dem Vater trotz der Klinikaufenthalte und der Teilnahme an Therapien hinreichende Ressourcen dafür fehlten, in kritischen Situationen angemessen zu reagieren. Ausdrücklich habe die Sachverständige in diesem Zusammenhang das Verhalten der Mutter als verantwortlich bezeichnet, wenn sie aufgrund des Drogen- und Alkoholkonsums des Vaters keine Umgangskontakte zugelassen habe, etwa weil der Vater anlässlich eines Besuchs im Beisein des Kindes einen Joint genommen habe.

Die in der Argumentation der Sachverständigen liegende Widersprüchlichkeit sei auch bei der amtsrichterlichen Anhörung deutlich geworden, in der die Sachverständige sich unsicher gezeigt habe, wie die Alkoholsuchtproblematik beim Vater einzuschätzen sei. Nach Auffassung des Senats führten die Ausführungen der Sachverständigen wegen ihrer Widersprüchlichkeit nicht zwingend zu der von ihr gemachten Beschlussempfehlung, sodass für eine abweichende gerichtliche Beurteilung Raum sei. Die Prognose über die Gefährlichkeit der Umgangsausübung habe nach Auffassung des Senats auf der Grundlage des gesamten Verhaltens des Vaters zu erfolgen, also auch unter Einschluss seiner suchtbedingten Ausfallerscheinungen. Diese Gesamtschau führe zu dem Ergebnis, dass je nach Stimmungslage und Frusttoleranz ein gänzlich unterschiedliches Verhalten des Vaters zu erwarten sei. Das bedeute aber gleichzeitig, dass im Falle von Irritationen, insbesondere bei Kontakten mit der Mutter im Vorfeld oder aus Anlass von Besuchen, unkontrollierte Ausbrüche zu erwarten seien, wie es in der Vergangenheit mehrfach geschehen sei, die der Vater nicht steuern könne und die sich - ungeachtet der Anwesenheit des Kindes; auch die Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten ändere daran nichts - entlüden.

Die bisher vom Beschwerdeführer unternommenen Bemühungen zur Suchtbekämpfung seien entweder nicht nachhaltig - provozierter Abbruch - oder der Sache nach ungenügend - weil ungeeignet - gewesen, wie zuletzt seine Teilnahme an sozialen Trainingskursen während seiner Inhaftierung.

Bei dieser Sachlage erweise sich die Dauer des Umgangsausschlusses bis August 2008 als sachgerecht, zumal der Beschwerdeführer durch seine zeitweise Inhaftierung für Besuchskontakte nicht zur Verfügung gestanden habe.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zuletzt nur noch eine Verletzung seines Elternrechts.

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kindesmutter zugestellt; letztere verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Amtsgerichts angreift; denn insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Der Beschwerdeführer beanstandet bezüglich der amtsgerichtlichen Entscheidung, dass dem Kind keinen Verfahrenspfleger bestellt, vom eingeholten Sachverständigengutachten abgewichen und unterlassen worden sei, das Alkohol- und Drogenproblem des Beschwerdeführers durch einen Internisten abzuklären.

a) Mit ersterer Rüge scheitert der Beschwerdeführer am Einwand materieller Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

Er hat das Unterbleiben der Bestellung eines Verfahrenspflegers im fachgerichtlichen Verfahren nicht beanstandet und sich damit der Möglichkeit begeben, diesen Verstoß mit der Verfassungsbeschwerde als Grundrechtsverletzung geltend zu machen (vgl. nur BVerfGE 84, 203 <208> m.w.N.).

b) Die weiteren Beanstandungen sind nicht substantiiert begründet (§ 92 BVerfGG).

Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb die angegriffene Begründung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; BVerfGK 2, 22 <24>), und setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gerichte im Einzelfall von den fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abweichen können, wenn sie eine anderweitige zuverlässige Grundlage für ihre am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben (siehe dazu unten unter 2 a aa).

Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Soweit der Beschwerdeführer indes die Entscheidung des Oberlandesgerichts angreift, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

a) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

aa) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <206, 209 f.>).

Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Nach Maßgabe des § 50b FGG hat das Gericht in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören (vgl. BVerfGE 64, 180 <191>), auch um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 <180>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 <1079>). Weichen die Fachgerichte von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ab, so müssen sie anderweitig über eine zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2001 - 1 BvR 1055/01 -, FamRZ 2001, S. 1285 <1286>).

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht stand.

Das Oberlandesgericht hat sich trotz der bis zu seiner Entscheidung verstrichenen knapp zwei Jahre und ungeachtet der erheblichen Intensität, mit der ein dreijähriger Umgangsausschluss in das Elternrecht des Umgangsberechtigten eingreift, ausschließlich auf den Akteninhalt gestützt. Es hat weder die Eltern noch das - im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits fast vierjährige - Kind, das nach den von den Gerichten insoweit nicht in Frage gestellten Feststellungen der Sachverständigen den Umgang mit dem Vater genossen und gewünscht hatte, angehört. Auch eine Aktualisierung des Sachverständigengutachtens oder die Einholung eines neuen Gutachtens hat das Oberlandesgericht unterlassen.

Eine zuverlässigere Ermittlung der aktuellen Entscheidungsgrundlagen war nicht nur wegen des Zeitablaufs notwendig, sondern umso mehr, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich längere Zeit inhaftiert war. Die damit einhergehende Zäsur macht es regelmäßig erforderlich, eine zuvor angestellte Prognose zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein Inhaftierter Resozialisierungsbemühungen nachweist.

Soweit das Oberlandesgericht die Dauer des erkannten Umgangsausschlusses ergänzend damit gerechtfertigt hat, dass der Beschwerdeführer infolge seiner zeitweisen Inhaftierung für Besuchskontakte nicht zur Verfügung gestanden habe, ist auch dies verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Durchführung eines begleiteten Umgangs in einer Justizvollzugsanstalt ist - selbst bei Ablehnung durch den betreuenden Elternteil - nicht von vornherein ausgeschlossen, und zwar nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch organisatorisch: Solange der Umgang eines Inhaftierten mit seinem Kind das Kindeswohl - oder erhebliche öffentliche Sicherheitsinteressen - nicht gefährdet, ist es Aufgabe des Staates, im Rahmen seiner Art. 6 Abs. 1 GG entspringenden Schutzpflicht die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass ein solcher Umgang umgesetzt werden kann (vgl. - zur Untersuchungshaft - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2006 - 2 BvR 1797/06 -, FamRZ 2006, S. 1822 <1824> m.w.N.).

Nach alldem kann dahinstehen, dass auch die zweitinstanzliche Verfahrensdauer erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, nachdem das Oberlandesgericht keinerlei zeitaufwendige Ermittlungen angestellt hat (vgl. dazu BVerfGK 2, 140 <142> m.w.N.).

b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus dem Elternrecht des Beschwerdeführers ergebenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung zu einem diesem günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren auch zu prüfen haben, ob angesichts der Intensität eines Umgangsausschlusses und des Eingriffs in das Recht des Kindes auf Umgang mit dem Umgangsberechtigten Anlass besteht, dem Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

4. Es entspricht trotz der teilweisen Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Billigkeit, anzuordnen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten hat (§ 34a Abs. 2 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat und der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 53, 366 <407>; 79, 372 <378>).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Ende der Entscheidung

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