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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1682/01
Rechtsgebiete: GG, GefAbwV


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GefAbwV § 2 Abs. 1
GefAbwV § 2 Abs. 2
GefAbwV § 4 Abs. 1
GefAbwV § 4 Abs. 2
GefAbwV § 5 Abs. 1
GefAbwV § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1682/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 -,

b) die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. März 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer, Halter eines Hundes, der von den Rassen Pit Bull Terrier und Bullterrier abstammt, gegen Vorschriften der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) und gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 (NVwZ 2001, S. 1273) wendet, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Rügen der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV sind unzulässig. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hund Hundezucht betreibt oder die anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GefAbwV erfüllt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 2 Abs. 2 GefAbwV wendet, ist er durch diese Regelung nicht unmittelbar betroffen, weil die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes nach dieser Vorschrift eine Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde voraussetzt, gegen die der Betroffene Verwaltungsrechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Inwieweit die weiteren Rügen aus den in der Stellungnahme der Landesregierung Rheinland-Pfalz genannten Gründen unzulässig sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet. Die Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Gef-AbwV sind ebenso wie die Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 und die Anleinpflicht nach § 5 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2, GefAbwV sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 -, der ebenfalls zu der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz ergangen ist. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleicherma-ßen für die Verordnungsregelungen, gegen die sich der Beschwerdeführer mit den von ihm erhobenen Rügen wendet. Auch für die Annahme eines Verstoßes des angegriffenen landesverfassungsgerichtlichen Urteils gegen die genannten Grundrechte des Grundgesetzes ist unter diesen Umständen kein Raum.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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