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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1697/96 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG, BbgSchulG


Vorschriften:

BVerfGG § 24 Abs. 1 Satz 1
BbgSchulG § 141
BbgSchulG § 11 Abs. 2
BbgSchulG § 11 Abs. 3
BbgSchulG § 11 Abs. 4
BbgSchulG § 11 Abs. 3 Satz 1
BbgSchulG § 11 Abs. 3 Satz 2
BbgSchulG § 11 Abs. 3 Satz 3
BbgSchulG § 141
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvF 1/96 - - 1 BvR 1697/96 - - 1 BvR 1718/96 - - 1 BvR 1783/96 - - 1 BvR 1412/97 -

IM NAMEN DES VOLKES

In den Verfahren

A. über den Antrag festzustellen,

dass § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102), soweit sie dem Religionsunterricht die Anerkennung als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen versagen, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind und § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG darüber hinaus nichtig ist,

- 1 BvF 1/96 -,

B. über die Verfassungsbeschwerden

gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)

- 1 BvR 1697/96 -,

gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)

- 1 BvR 1718/96 -,

gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)

- 1 BvR 1783/96 -,

gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)

- 1 BvR 1412/97 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde

am 31. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und das Verfahren 1 BvR 1412/97 hinsichtlich der Beschwerdeführer zu IV 5 bis 11 und 20 bis 26 werden eingestellt.

2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1412/97 der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 wird verworfen.

Gründe:

A.

Die Antragsteller des Verfahrens 1 BvF 1/96, 279 Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, und die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97, katholische Schüler und Eltern, das Erzbistum Berlin, die Bistümer Görlitz und Magdeburg, die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg sowie evangelische Schüler und Eltern, beantragten, die Regelungen über den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Reli-gionskunde in § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102) für verfassungswidrig zu erklären. Der Senat verhandelte über die Anträge in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001. Im Hinblick auf den Verlauf dieser Verhandlung hat der Senat den Beteiligten mit am 11. Dezember 2001 öffentlich verkündetem Beschluss (BVerfGE 104, 305) eine einvernehmliche Verständigung vorgeschlagen. Die Antragsteller und die Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 haben mit der Landesregierung Brandenburg eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.

Grundlage der Vereinbarung ist das am 1. August 2002 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl I S. 55). Dieses Gesetz hat die Regelungen über den Religionsunterricht grundlegend geändert (vgl. jetzt § 9 Abs. 2-7 BbgSchulG) und die Möglichkeit einer Befreiung von der Teilnahme am Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde unter Aufhebung des § 141 BbgSchulG erleichtert. Ergänzend zu dem Änderungsgesetz ist die Verordnung über den Religionsunterricht an Schulen vom 1. August 2002 (GVBl II S. 481) erlassen worden.

Entsprechend § 2 der mit der Landesregierung Brandenburg geschlossenen Vereinbarung haben die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens den Grund ihres Antrags für erledigt erklärt und die Beschwerdeführer, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, ihre Verfassungsbeschwerden zurückgenommen. Die Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97 haben dagegen mitgeteilt, dass sie an ihrer Verfassungsbeschwerde festhalten.

B.

Eine Sachentscheidung kommt nicht mehr in Betracht.

I.

Das Verfahren 1 BvF 1/96 ist infolge der Rücknahme des Normenkontrollantrags - als solche versteht der Senat die Erledigterklärung durch die Antragsteller - einzustellen. Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfGE 87, 152 <153> m.w.N.) sind nicht mehr gegeben, nachdem der brandenburgische Landesgesetzgeber eine Neuregelung über den Verfahrensgegenstand getroffen hat, die zu der Vereinbarung zwischen den Beteiligten und zu der Prozesserklärung der Antragsteller geführt hat.

II.

Die Verfahren 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und das Verfahren 1 BvR 1412/97 hinsichtlich der Beschwerdeführer zu IV 5 bis 11 und 20 bis 26 sind mit der Rücknahme der Verfassungsbeschwerden ebenfalls beendet. Die Rücknahmen sind wirksam. Zwar hat der Senat über die Verfahren mündlich verhandelt (vgl. BVerfGE 98, 218 <243>), doch sind das öffentliche Interesse an diesen Verfahren und die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerden mit der Neuregelung des Religionsunterrichts an den brandenburgischen Schulen und der außerdem geschaffenen Möglichkeit, sich unter erleichterten Bedingungen von der Teilnahme an dem Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreien zu lassen, entfallen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 im Verfahren 1 BvR 1412/97 ist zu verwerfen. Dies kann der Senat gemäß § 24 BVerfGG durch Beschluss entscheiden.

1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG können unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Die Anwendung dieser Regelung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn in der Sache eine mündliche Verhandlung noch gar nicht stattgefunden hat (vgl. dazu BVerfGE 95, 1 <14 f.>; 95, 243 <248>). Auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG kann vielmehr auch dann entschieden werden, wenn zwar - wie hier - mündlich verhandelt worden ist, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung jedoch der Angriffsgegenstand entfallen ist, so dass das Gericht nicht mehr aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse, sondern unter Berücksichtigung der erst danach entstandenen Sachlage entscheidet (vgl. auch Fröhlinger, Die Erledigung der Verfassungsbeschwerde, 1982, S. 61 f.).

2. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97 ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001 und nach Verkündung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2001 unzulässig geworden. Dahingestellt bleiben kann, ob ihre Verfassungsbeschwerde - insbesondere im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis - von Anfang an zulässig war. Denn jedenfalls ist die Zulässigkeit im Zuge der weiteren Entwicklung entfallen.

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Entscheidung zur Sache muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegeben sein (vgl. - speziell zum Erfordernis des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses - BVerfGE 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 56, 99 <106>; stRspr). Daran fehlt es, weil die Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 durch die angegriffenen Regelungen nicht mehr beschwert sind. Diese Vorschriften sind, soweit sie den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg be-treffen, durch die umfassende Neuregelung in § 9 Abs. 2 bis 7 BbgSchulG ersetzt worden, die der Landesgesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 10. Juli 2002 mit Wirkung vom 1. August 2002 geschaffen hat. Allenfalls von dieser Neuregelung kann - vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an - für die Beschwerdeführer eine (neue) Beschwer ausgehen. Darüber ist im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1406/02 zu entscheiden, welche die Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97 zusammen mit anderen Beschwerdeführern inzwischen auch gegen § 9 Abs. 2 bis 7 Bbg-SchulG n.F. eingelegt haben.

Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit sich die Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 gegen die Bestimmungen über das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 BbgSchulG wenden. Zwar sind die grundlegenden Regelungen über dieses Fach in § 11 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 4 BbgSchulG unverändert geblieben. Doch sind durch das Änderungsgesetz vom 10. Juli 2002 § 141 BbgSchulG aufgehoben und dem § 11 Abs. 3 BbgSchulG zwei neue Sätze angefügt worden. Nach der angefügten Neuregelung sind Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder die nach Vollendung des 14. Lebensjahres selbst gegenüber der Schule erklären, dass die Schülerin oder der Schüler Religionsunterricht anstelle des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhalten soll, beim Nachweis des Besuchs eines solchen Unterrichts von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religions-kunde befreit. Damit ist sichergestellt, dass niemand, der am Religionsunterricht teilnehmen kann und will und diesen Unterricht anstelle des Unterrichtsfachs Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen möchte, gegen seinen Willen am Unterricht in diesem Unterrichtsfach teilnehmen muss. Die Beschwerdeführer haben nichts dazu vorgetragen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgSchulG nicht erfüllt werden können.

IV.

Eine Verbindung des Verfahrens 1 BvR 1412/97 der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 mit dem neu anhängig gewordenen Verfahren 1 BvR 1406/02, wie von den Beschwerdeführern beantragt, ist nicht möglich, weil, wie ausgeführt, jenes Verfahren unzulässig geworden ist und das neue Verfahren einen anderen Angriffsgegenstand hat.

Ende der Entscheidung

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