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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1716/09
Rechtsgebiete: GG, RBerG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
RBerG Art. 1
RBerG Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier

am 2. November 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8. Januar 2009 - 1 OWi 20 Js 10682/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Ingolstadt zurückverwiesen.

2. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2009 - 2 Ss OWi 521/2009 - gegenstandslos.

3. Hinsichtlich des Bußgeldbescheids der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 30. Juli 2008 - 20 Js 10682/07 - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, offensichtlich begründet. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer am 8. Januar 2009 wegen unerlaubter Rechtsberatung in den Jahren 2006 und 2007 nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und § 20 OWiG zu zehn Geldbußen von jeweils 250 EUR verurteilt. Das Urteil ist, was der Beschwerdeführer sinngemäß gerügt hat, objektiv willkürlich und verletzt ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG durfte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr angewendet werden. Die Vorschrift ist seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr in Kraft. Die im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mit Wirkung ab 1. Juli 2008 geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 20 Abs. 1 RDG) erfassen nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen und wären deshalb ebenfalls, abgesehen vom Rückwirkungsverbot, nicht als rechtliche Grundlage für seine Verurteilung in Betracht gekommen. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit wird die Verwerfung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gegenstandslos.

Hinsichtlich der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Die Entscheidung zur Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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