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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 172/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 172/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau F...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Helga Müller, Ziegelhüttenweg 19, Frankfurt -

gegen

a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 45.97 -,

b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 13. März 1997 - 2 A 13091/95.OVG -,

c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. August 1995 - 7 K 2696/94.MZ -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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