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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1737/09
Rechtsgebiete: SGB I, BVerfGG


Vorschriften:

SGB I § 60 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1
BVerfGG § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren ... hat

die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt und

die Richter Gaier, Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. August 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.

Der Zulässigkeit steht bereits der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser Grundsatz fordert, dass der Beschwerdeführer über die Rechtswegerschöpfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder sie zu verhindern. Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.> ; 104, 65 <70 f.>; BVerfGK 10, 265 <267 f.>). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn - wie hier - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 104, 65 <71> ; BVerfGK 10, 265 <268>). Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren können nur in Ausnahmefällen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGK 10, 227 <230>). Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren durchzuführen, entfällt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.> ; 104, 65 <70 f.>). Eine solche Unzumutbarkeit ist aber weder vom Beschwerdeführer dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Verfassungsbeschwerde ist zudem nicht substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass mit § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I eine parlamentsgesetzliche Grundlage für die Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen, existiert. Er setzt sich auch nicht mit der bereits ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage der Vorlagepflicht von Kontoauszügen (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R -, [...]; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R -, [...]) auseinander. Er berücksichtigt überdies nicht, dass Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht durchweg unzulässig sind, sondern dass es auf eine Abwägung zwischen der behaupteten grundrechtlichen Beeinträchtigung einerseits und dem damit verfolgten Zweck andererseits ankommt (vgl. BVerfGE 118, 168 <193 ff.>). Der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, S. 1435 <1436>). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es bei der Überprüfung der Leistungsberechtigung bei Sozialleistungen um die Verfolgung eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs handelt (BVerfGE 118, 168 <193, 196>) und dass es dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats widerspricht, dass Mittel der Allgemeinheit mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (BVerfGE 9, 20 <35>). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb seine grundrechtliche Position stärker ins Gewicht fallen sollte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93a Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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