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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1762/95 (2)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1762/95 - - 1 BvR 1787/95 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

der G... AG & Co. KG

- Bevollmächtigter: Professor Dr. Gunnar Folke Schuppert, Unter den Linden 6, Berlin -

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1995 - I ZR 180/94 -

- 1 BvR 1762/95 -,

b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1995 - I ZR 110/93 -

- 1 BvR 1787/95 -

hier: Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts,

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterin Jaeger, der Richter Hömig, Steiner und der Richterin Hohmann-Dennhardt

am 16. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs.2 Satz 3 BRAGO).



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