Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1773/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1773/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 67/02 R -,

b) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2002 - L 6 AL 1018/01 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Juli 2001 - S-5/AL-1706/00 -,

d) den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes Kassel vom 26. Oktober 2000 - 98.6-III122-450873 W 2544/00 -,

e) den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Kassel vom 7. September 2000 - III 122-435A450873 -,

2. mittelbar gegen

§§ 195, 200, 434 c SGB III

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Sie wirft die Frage auf, ob es verfassungsrechtlich geboten war, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen.

I.

1. Die Arbeitslosenhilfe war eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die Lücken füllen sollte, die sich aus der Begrenzung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergaben (vgl. BVerfGE 87, 234 <235>).

a) Ebenso wie beim Arbeitslosengeld hing die Höhe der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich unmittelbar von der Höhe des Arbeitsentgelts ab, das der Arbeitslose zuletzt bezogen hatte. Ein Berechnungsfaktor war in diesem Zusammenhang das so genannte Bemessungsentgelt. Es war definiert als das Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 129 SGB III).

b) Das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1971) sieht vor, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (im Folgenden: Einmalzahlung) zum für das Arbeitslosengeld relevanten Bemessungsentgelt zählt. Der Gesetzgeber hat damit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127) reagiert (vgl. BTDrucks 14/4371, S. 1). Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen verstoße, wenn diese Zahlungen zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wurden, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ursprünglich wurden zwar auf Einmalzahlungen Beiträge zu den Leistungen der Arbeitsförderung erhoben; bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurden sie aber nicht berücksichtigt.

Um zu verhindern, dass sich diese Gesetzesänderung auch auf die Bemessung der Arbeitslosenhilfe auswirkt, hat § 200 Abs. 1 SGB III durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2001 folgende Fassung erhalten:

Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht.

Für so genannte Altfälle traf das Gesetz in § 434 c Abs. 4 SGB III eine entsprechende Regelung:

Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bleiben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht.

c) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) ab dem 1. Januar 2005 abgeschafft.

2. Der Beschwerdeführer stand bis 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran erhielt er Arbeitslosengeld. Ab September 1993 wurde ihm im Anschluss an den Bezug des Arbeitslosengeldes laufend Arbeitslosenhilfe gewährt. Wegen eines geminderten Leistungsvermögens ging das Arbeitsamt ab Oktober 1993 nach § 136 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes von einem verminderten Bemessungsentgelt aus (fiktives Bemessungsentgelt). In dem für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebenden Zeitraum waren dem Beschwerdeführer Weihnachtsgratifikationen in Höhe von insgesamt 1.876 DM sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 714,88 DM ausgezahlt worden. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von September 2000 bis Juni 2001 wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Festsetzung der Arbeitslosenhilfe. Er machte unter Berufung auf BVerfGE 102, 127 geltend, bei der Festsetzung des Bemessungsentgelts müssten auch die Einmalzahlungen seiner letzten Lohnabrechnungen berücksichtigt werden. Eine entsprechende Klage vor den Sozialgerichten blieb ohne Erfolg.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG geltend. Die Arbeitslosenhilfe werde vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG erfasst. Dass sie gemäß § 363 Abs. 1 Satz 1 SGB III aus Bundesmitteln finanziert werde, ändere daran nichts. Die Ausgliederung von Einmalzahlungen aus dem Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe lasse sich nicht durch die Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts zu bestimmen.

Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe sieht sich der Beschwerdeführer gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld ungerechtfertigt benachteiligt, weil bei dessen Bemessung, anders als in seinem Fall, Einmalzahlungen Berücksichtigung fänden. Auch rügt er eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Empfängern von Arbeitslosenhilfe, die in geringerem Maß als er Einmalzahlungen erhalten hätten. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gleichbehandlung leitet er aus dem Umstand der gleichen Beitragsbelastung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ab. Die Arbeitslosenhilfe richte sich nach der Höhe der beitragspflichtigen Einkünfte, so dass insoweit kein Unterschied zum Arbeitslosengeld bestehe.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG rügt. Insoweit genügt die Begründung nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich insoweit im Wesentlichen in einer Erörterung der Frage, ob die Arbeitslosenhilfe gegenständlich vom Eigentumsgrundrecht geschützt war. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt aber nur dann vor, wenn der Bestand an geschützten vermögenswerten Rechten in der Hand des Grundrechtsinhabers auf Grund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden staatlichen Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird. Es kommt deshalb darauf an, welche konkreten Rechtspositionen einem Beschwerdeführer vor Erlass des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen hoheitlichen Aktes zugestanden haben und was ihm durch ihn genommen wurde. Dazu enthält die Begründung der Verfassungsbeschwerde keine Ausführungen. Eine solche Bestandsminderung kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, denn beitragspflichtige Einmalzahlungen wurden zu keiner Zeit bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, kann dahin stehen, ob die Begründung unsubstantiiert ist, weil sie nur unzureichend auf die Besonderheit eingeht, dass die Arbeitslosenhilfe des Beschwerdeführers auf der Basis eines fiktiven Bemessungsentgelts berechnet wurde. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bewirkten keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 107, 205 <213 f.>; stRspr). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt das ihr zugrunde liegende Leistungskonzept zwar einer weitergehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 11, 50 <60>; 61, 138 <147>; 78, 104 <121>; 99, 165 <178>). Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung, will sie vor Art. 3 Abs. 1 GG bestehen, durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165 <177 f., 179>).

b) Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe, die sich dadurch ergibt, dass nur bei den ersteren Einmalzahlungen, wenn es um die Leistungsberechnung ging, berücksichtigt werden, war sachlich gerechtfertigt.

aa) Zwischen diesen Entgeltersatzleistungen bestanden, solange sie beide gewährt wurden, grundlegende Unterschiede. Die Arbeitslosenhilfe stellte - anders als das Arbeitslosengeld - keine Leistung dar, die dem versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnis von Beiträgen und Leistungen im System der Arbeitslosenversicherung entsprang. Sie wurde im Auftrag des Bundes erbracht (§ 205 Satz 1 SGB III). Die Ausgaben für sie trug der Bund aus Steuermitteln (§ 363 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die Arbeitslosenhilfe war es nicht. Dem entspricht es, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen über das Arbeitslosengeld auf die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG über das Gebiet der Sozialversicherung zurückgeführt wird, die Kompetenz des Bundes für die Regelung der Arbeitslosenhilfe dagegen aus seiner Zuständigkeit für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG begründet wurde (vgl. BVerfGE 81, 156 <185 f.>). Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass das Arbeitslosengeld zeitlich begrenzt ist, während die Arbeitslosenhilfe grundsätzlich zeitlich unbegrenzt geleistet wurde. Zudem wurde die Arbeitslosenhilfe - anders als das Arbeitslosengeld - nur bei Bedürftigkeit gewährt; das Bundesverfassungsgericht hat dies verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 87, 234 <256>). Bei der Arbeitslosenhilfe handelte es sich demnach um eine nachrangige Leistung, die unabhängig vom letzten Arbeitseinkommen entfiel, wenn Bedürftigkeit im Einzelfall nicht bestand.

An diese klaren konzeptionellen und systematischen Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe hat die verfassungsrechtliche Beurteilung anzuknüpfen. Sie schließen es aus, beide Leistungen in der Weise finanzrechtlich als Einheit zu sehen, dass sie - ähnlich den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 213 SGB VI; BVerfGE 109, 96 <110>) - als durch Beiträge und Zuschüsse mischfinanziert angesehen werden konnten (a.A. Gagel, NZS 2000, S. 591 <594>). Daran ändert nichts, dass die Arbeitslosenhilfe arbeitsförderungsrechtlich eng mit dem Arbeitslosengeld verknüpft war (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 4, § 198 Satz 1 und 2 SGB III; vgl. auch BVerfGE 9, 20 <22>) und der Gesetzgeber gute Gründe dafür hatte, bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt des Leistungsempfängers anzuknüpfen (siehe dazu Ruland, Recht auf Arbeit - Recht auf Arbeitslosenunterstützung, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S. 679 <692 f.>; Gagel, SozSich 2001, S. 241).

bb) War die Arbeitslosenhilfe keine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung, so können auch nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) und vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127) zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auf die Arbeitslosenhilfe übertragen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wesentlich darauf abgestellt, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben müssen, solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit bestimmt wird (vgl. BVerfGE 102, 127 <144>). Für die Arbeitslosenhilfe trifft diese Erwägung nicht zu; sie war eine Leistung, die nicht aus Beiträgen finanziert wurde (a.A. Ebsen, in: Gagel, SGB III, Arbeitsförderung, Vor §§ 190 bis 206, Rn. 6 ff. <Stand: August 2001>).

c) Art. 3 Abs. 1 GG ist aber auch nicht im Verhältnis der Bezieher von Arbeitslosenhilfe untereinander dadurch verletzt, dass bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt wurden. Zwar wurden Berechtigte dadurch umso stärker benachteiligt, je höher der Anteil von Einmalzahlungen am Gesamtarbeitsentgelt war. Diese unterschiedliche Behandlung war jedoch hinreichend sachlich gerechtfertigt.

In Bezug auf die Frage, welche Bestandteile des letzten Arbeitsentgelts für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe relevant sind, kam dem Gesetzgeber, weil es sich um eine steuer- und nicht beitragsfinanzierte Leistung handelte, größerer Gestaltungsspielraum zu als beim Arbeitslosengeld. Das Bundesverfassungsgericht hat es deshalb verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass die Arbeitslosenhilfe entfiel, wenn Bedürftigkeit im Einzelfall nicht vorlag (vgl. BVerfGE 87, 234 <256>), obgleich die Arbeitslosenhilfe grundsätzlich an das frühere Arbeitseinkommen anknüpfte (vgl. auch BSGE 85, 123 <129 f.>). Der Gesetzgeber konnte sich zur Begründung der hier in Frage stehenden ungleichen Behandlung darauf berufen, die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessung der Arbeitslosenhilfe als einer grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Leistung würde dazu führen, dass Personen, die in wirtschaftlich guten Zeiten arbeitslos würden und hohe Einmalzahlungen erhalten hätten, auf Dauer gegenüber Arbeitslosen bevorzugt würden, die in wirtschaftlich schlechten Zeiten arbeitslos geworden seien und nur niedrige Einmalzahlungen erhalten hatten (vgl. BTDrucks 14/4371, S. 13). Er konnte - wie die gegenwärtigen Erfahrungen in Deutschland bestätigen - davon ausgehen, dass gerade die Gewährung und die Fortgewährung von Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in stärkerem Maße als das regelmäßige Arbeitsentgelt von der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen und Betriebe abhängt.

In dieser Erwägung kann ein hinreichend sachlicher Grund für die in Frage stehende ungleiche Behandlung bei der Ausgestaltung der Arbeitslosenhilfe als einer steuerfinanzierten Leistung gesehen werden (a.A. etwa Spellbrink, in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, hrsg. von Spellbrink/Eicher, 2003, Rn. 234). Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Empfänger von Arbeitslosenhilfe habe auch auf Einmalzahlungen Beiträge entrichtet; der Erfolgswert dieser Beiträge war bereits bei der Bemessung des der Arbeitslosenhilfe vorausgehenden Arbeitslosengeldes sicherzustellen. Im Übrigen hat es das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber selbst bei der Bemessung des beitragsfinanzierten Arbeitslosengeldes freigestellt, ob es den Erfolgswert von beitragspflichtigem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt im Rahmen des Berechnungsfaktors sichert, nach dem die sonstigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bei der Bemessung berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 102, 127 <144>). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die hier zu prüfende Regelung auch noch durch andere Erwägungen gerechtfertigt werden konnte (vgl. BTDrucks 14/4371, S. 13; Marschner, in: Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht, § 200 SGB III Rn. 4 c <Stand: März 2004>).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück