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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 19/05
Rechtsgebiete: BGB, BVerfGG, GG


Vorschriften:

BGB § 2303
BGB § 2333
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 19/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2004 - 12 O 516/04 -,

2. mittelbar gegen §§ 2303, 2333 BGB

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über die Wirksamkeit eines erbrechtlichen Abfindungsvertrages.

I.

1. Der Beschwerdeführer und sein Bruder vereinbarten als Erben mit der enterbten Tochter der Erblasserin (im Folgenden: Klägerin) die Zahlung eines Betrages zur Abfindung der Pflichtteilsansprüche. Darin verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Rückforderung des Geldes im Falle der Verfassungswidrigkeit des Pflichtteilsrechts. Die anschließende Zahlung leistete er jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers verfassungsgemäß sei. Er kündigte an, dass er die Rückforderung des Betrages verlangen werde, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Pflichtteilsrechts feststellen sollte. Auf Antrag der Klägerin stellte das Gericht in dem nachfolgenden Rechtsstreit fest, dass der Beschwerdeführer keine Rückzahlungsansprüche habe, da er sich mit der Klägerin über eine vorbehaltlose Zahlung verständigt habe. Auf die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts komme es daher nicht mehr an.

2. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem, das Pflichtteilsrecht sei in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung verfassungswidrig, weil es die Testierfreiheit unverhältnismäßig einschränke. Das Gericht hätte dies bei der rechtlichen Würdigung der Vorbehaltserklärung berücksichtigen müssen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Pflichtteilsrecht der Erblasserkinder mit Beschluss vom 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - geklärt.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob sie wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 -; Umdruck S. 25). Ungeachtet der Frage, ob die Vorbehaltserklärung des Beschwerdeführers nach einfachem Recht überhaupt Wirksamkeit entfalten konnte, kommt ihr jedenfalls für den Ausgang des Rechtsstreits keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu, weil der Vorbehaltsfall nicht eingetreten ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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