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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 193/97 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1355 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 193/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 - 1 W 7237/95 -,

2. mittelbar gegen § 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054)

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde am 20. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird bezogen auf die Beschwerdeführerin zu 1 auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO; vgl. auch BVerfG 79, 365).

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