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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1932/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1932/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. und vom 10. Oktober 2002 - 2 StE 4/02-5 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG betreffen Anordnungen über den Zugang von Berichterstattern zum Sitzungssaal bei der für mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung in dem Strafverfahren gegen einen mutmaßlichen El-Kaida-Terroristen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.

Im Beschluss vom 17. Oktober 2002 hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Begründung gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

I.

1. Der Vorsitzende Richter des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat unter dem 2. und dem 10. Oktober 2002 verschiedene Sicherheitsverfügungen erlassen, die unter anderem den Zugang von Berichterstattern zum Sitzungssaal regeln. Dort steht Pressevertretern nach entsprechenden Umbauten eine Zahl von etwa 100 Sitzplätzen zur Verfügung. Diese sollen an jedem Sitzungstag nach dem zeitlichen Erscheinen von besonders beim Gericht akkreditierten Journalisten neu verteilt werden. Für Berichterstatter, die den Saal verlassen, werden keine Plätze freigehalten. Eine Kontingentierung etwa nach der Bedeutung einzelner Medien und eine Sonderbehandlung der Beschwerdeführer gegenüber Vertretern anderer Medien hat der Vorsitzende Richter abgelehnt.

2. Die Beschwerdeführer sind Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer zu 1 hat von dem Oberlandesgericht Akkreditierungen für jeweils einen Berichterstatter im Bereich Hörfunk und einen im Bereich Fernsehen erhalten, der Beschwerdeführer zu 2 für einen Berichterstatter im Bereich Fernsehen. Die Akkreditierungen weisen jeweils die Namen verschiedener Journalisten aus. Der Beschwerdeführer zu 1 hat sich gegenüber mehreren weiteren Anstalten der ARD bereiterklärt, für sie die Berichterstattung zu übernehmen.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie beantragen die Aufhebung der Anordnungen insoweit, als nicht sichergestellt ist, dass ihnen drei Sitzplätze durchgehend reserviert werden und dass diese von ihren Journalisten auch im Wechsel eingenommen werden können. Sie berufen sich auf ihren besonderen Informationsauftrag, der mit ihrer Rechtsstellung als öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und dem damit einhergehenden Grundversorgungsauftrag verbunden sei. In tatsächlicher Hinsicht verweisen sie auf die besondere öffentliche Aufmerksamkeit, die das Strafverfahren gefunden hat, und auf den besonderen Aktualitätswert von Hörfunk- und Fernsehnachrichten. Angesichts der von dem Vorsitzenden getroffenen Regelungen sei es ihren Mitarbeitern nicht möglich, eine durchgehende aktuelle Berichterstattung aus dem Sitzungssaal heraus zu gewährleisten. Sie hätten zwischen aktueller oder vollständiger Berichterstattung zu wählen. Durch die garantierte Zulassung von insgesamt drei ihrer Mitarbeiter und die Reservierung von Plätzen könnten für die Verhandlungsführung keine nennenswerten Nachteile entstehen.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sie im Wesentlichen das gleiche Ziel verfolgt. Die Dringlichkeit ihres Begehrens haben sie mit dem besonderen Interesse an einer aktuellen Berichterstattung begründet.

3. Der Vorsitzende des 3. Strafsenats hat zu dem Antrag Stellung genommen und sich dabei insbesondere zu der Frage geäußert, warum Journalisten den Platz im Zuschauerraum verlieren, wenn sie den Saal verlassen. Die Beschwerdeführer haben in Erwiderung darauf dargestellt, dass in der ersten Verhandlungswoche keine besonderen praktischen Probleme aufgetreten seien. Die Raumkapazitäten hätten im Wesentlichen ausgereicht. Es sei möglich gewesen, die Sitzungsplätze zu verlassen, die dann mit Billigung des Gerichts durch andere akkreditierte Journalisten hätten eingenommen werden können. Hierdurch sehen sich die Beschwerdeführer in dem Vorwurf unverhältnismäßiger Behinderung durch die Sicherheitsverfügung bekräftigt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 103, 44). Auch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte nicht angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Freiheit des Zugangs einer Rundfunkanstalt oder eines Rundfunkjournalisten zu einer Gerichtsverhandlung fällt in den Schutzbereich der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 <59>). Die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verletzen dieses Grundrecht nicht.

1. Eine Gerichtsverhandlung ist eine Informationsquelle im Sinne dieser Grundrechtsnorm. Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 <83 f.>; 90, 27 <32>; stRspr). Die Zugänglichkeit von Gerichtsverhandlungen hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens geregelt. § 169 GVG normiert den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der jeweiligen Sitzung obliegt dem Gerichtsvorsitzenden (§ 176 GVG). Zu seinen Aufgaben gehört es, die Durchführbarkeit und Durchführung des Verfahrens und in diesem Rahmen die Beachtung der für das Verfahren maßgebenden gesetzlichen Regelungen zu sichern. Von seiner Ordnungsgewalt ist die Befugnis umfasst, nähere Regeln für den Zugang zum Sitzungssaal und für das Verhalten in ihm zu erlassen (vgl. BVerfGE 103, 44, 61 ff.>) und damit auch die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten zu ordnen. Die Aufstellung und Handhabung solcher Regeln unterliegt als Anwendung einfachen Gesetzesrechts einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, insbesondere ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr).

2. Die Beschwerdeführer haben Zugang zur Verhandlung nach Maßgabe der Anordnung des Vorsitzenden. Diese Anordnung verletzt das Grundrecht der Informationsfreiheit nicht.

a) Die Anordnung beruht auf § 176 in Verbindung mit § 169 GVG und dient dem gesetzlichen Zweck, im Interesse einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung die Durchführbarkeit des Strafverfahrens zu sichern. Da der Vorsitzende erwartete, dass die Zahl der zu der Verhandlung kommenden Journalisten die Zahl verfügbarer Plätze übersteigen würde, hat er die Verteilung nach dem "Prinzip der Schlange" vorgesehen, also in einer Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Erscheinens im Gerichtsgebäude. Für solche Journalisten, die zunächst keinen Eintritt erhielten, hat er eine Nachrückmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass ein Journalist den Saal verlässt. Dies sind sachgerechte Grundsätze zur Ausgestaltung der Gerichtsöffentlichkeit. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden ist. Jedenfalls ist die Erwägung des Vorsitzenden, auf die vorgesehene Weise eine diskriminierungsfreie Zuteilung der knappen Plätze zu erreichen, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

b) Die Beschwerdeführer gehen zu Unrecht davon aus, der Vorsitzende müsse dem Beschwerdeführer zu 1 jeweils für einen Journalisten vom Hörfunk und vom Fernsehen und dem Beschwerdeführer zu 2 für einen Journalisten vom Fernsehen einen Sitzplatz garantieren, und zwar auch für den Fall des vorübergehenden Verlassens des Sitzungssaals zum Zwecke aktueller Berichterstattung und eines damit verbundenen Wechsels in der Person des Journalisten.

aa) Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme der Beschwerdeführer, ein solches Zugangsrecht folge aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2001 dargelegt hat, richtet sich die Zugänglichkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 <59 ff.>). Kann ein Journalist den Gerichtssaal wegen Überfüllung nicht betreten, ist dies daher kein Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

bb) Eine Sonderbehandlung der Beschwerdeführer bei der Zuteilung von Sitzplätzen ist durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geboten. Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm umfasst einen solchen Anspruch nicht.

Zwar ist bei der Anwendung des § 176 GVG durch Erlass einer Anordnung zur Eröffnung der Zugänglichkeit des Sitzungssaals zu berücksichtigen, dass Journalisten Gerichtsverhandlungen besuchen, um Informationen aufzunehmen, die gegebenenfalls Gegenstand der Berichterstattung durch Rundfunk oder andere Medien werden sollen. Dies hindert den Vorsitzenden jedoch nicht daran, die an der Berichterstattung interessierten Journalisten gleich zu behandeln.

(1) Hinsichtlich des Zugangsrechts zu Gerichtsverhandlungen sieht das Grundgesetz keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Journalisten verschiedener Medientypen oder verschiedener Medienunternehmen vor. Dies schließt es nicht prinzipiell aus, bei der konkreten Ausgestaltung der Zugänglichkeit des Sitzungssaals sachgerechte Unterscheidungen vorzunehmen.

So hat der Vorsitzende zwischen Berichterstattern in Hamburg, im sonstigen Bundesgebiet und im Ausland ansässiger Medien unterschieden und jeweils unterschiedliche Kontingente festgesetzt. Demgegenüber hat er eine weitere Kontingentierung etwa nach der Bedeutung (regionaler oder überregionaler Verbreitung, Auflagenhöhe, Hörerzahl o. ä.) einzelner Medien unter Hinweis auf die Unbestimmtheit und zum Teil auch Unüberprüfbarkeit der Kriterien als undurchführbar angesehen. Auch hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme an das Gericht darauf verwiesen, dass zahlreiche Journalisten um eine Sonderregelung gebeten hätten, zumindest dahingehend, dass ihnen als Vertreter großer Presseagenturen, bedeutender überregionaler Zeitungen des In- und Auslandes mit frühem Redaktionsschluss sowie überregionaler Fernsehanstalten mit ständigen Nachrichtenprogrammen oder geplanten Sondersendungen eine Regelung gewährt werde, wie sie die Beschwerdeführer für sich beantragt hätten. Bei einer bevorzugten Behandlung der Journalisten der Beschwerdeführer käme er in Begründungsschwierigkeiten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, solche tatsächlichen Einschätzungen im Einzelnen zu überprüfen. Jedenfalls lässt es keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit erkennen, wenn der Vorsitzende sich außerstande sieht, in einer solchen Lage angemessene Differenzierungen vorzunehmen sowie ihre Handhabbarkeit zu sichern und sich stattdessen für eine Gleichbehandlung aller Medienvertreter entscheidet.

(2) Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es keiner Klärung, ob Situationen vorstellbar sind, in denen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Typen der Medien oder verschiedenen Medienunternehmen verfassungsrechtlich zulässig und zugleich geboten ist. Die für eine Bevorzugung der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgetragenen Argumente rechtfertigen sie nicht.

Schon im Ansatz verfehlt ist die Berufung auf den Grundversorgungsauftrag und die von den Beschwerdeführern befürwortete Analogie zu § 52 Abs. 2, 3 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und ähnlicher landesgesetzlicher Regelungen. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 74, 297 <325 f.>; 83, 238 <298>; 87, 181 <191 f.>; 90, 60 <90>). Sie gelten der Grundstruktur der deutschen Rundfunkordnung. Gleiches gilt für die angeführten gesetzlichen Regeln über die Sicherung der Verbreitung von Programmen öffentlichrechtlichen Rundfunks durch Kabelanlagen. Durch die erwähnten Vorkehrungen sollen Betätigungsmöglichkeiten und Zugangsrechte für öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten gesichert werden, die unter Bedingungen privatwirtschaftlichen Wettbewerbs gefährdet sein könnten. Die Anordnung des Gerichtsvorsitzenden betrifft eine andere Situation. Im Übrigen hat er in seiner Funktion als Organ der Rechtspflege die Verteilung der knappen Sitzplätze gerade nicht nach Grundsätzen privatwirtschaftlichen Wettbewerbs vorgenommen, sondern nach einem neutralen Verteilungsprinzip. Dieses gibt allen Journalisten gleiche Chancen, auch denen der Beschwerdeführer.

cc) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Regelung, nach der ein Platz im Sitzungssaal, wenn einer der Journalisten den Raum verlässt, durch einen anderen noch wartenden Journalisten besetzt wird. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Notwendigkeit, in der Folge zwischen aktueller und vollständiger Berichterstattung wählen zu müssen, trifft alle Journalisten in gleicher Weise.

Der Vorsitzende hat nachvollziehbare Gründe für seine Anordnung genannt. Angesichts der räumlichen Besonderheiten und wegen der großen Zahl erwarteter Berichterstatter befürchtete er durch ständiges "Kommen und Gehen" eine nachhaltige Störung der Verhandlung. Dass er unterstellt, die Journalisten würden im Interesse möglichst aktueller Berichterstattung immer wieder den Raum verlassen beziehungsweise Plätze tauschen, ist schon angesichts des Wunsches der Beschwerdeführer einsichtig, jeweils zeitnah zu informieren: Vorgesehen sind Berichte in den Nachrichtensendungen des Hörfunks zu jeder vollen Stunde, in allen Nachrichtensendungen des Fernsehens, in Sondersendungen und verschiedenen Magazinen. Gäbe es die Möglichkeit ständigen Wechsels, wäre erheblich mehr Unruhe im Zuschauerraum zu erwarten als bei der jetzigen Regelung.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung des Vorsitzenden, dass er sich angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens nicht in der Lage sieht, dem Angeklagten und sonstigen Beteiligten die volle Aufmerksamkeit widmen zu können, wenn er zugleich eine verstärkte Aufmerksamkeit auf die Sicherung der Ordnung bei ständigem Wechsel von Journalisten im Zuschauerraum legen müsste. Hauptzweck der mündlichen Verhandlung ist auch in einem aufsehenerregenden Strafverfahren dessen Durchführung, nicht die Sicherung der Berichterstattung. Dementsprechend ist der Wahrheits- und Rechtsfindung vor Gericht Priorität einzuräumen.

Die verfassungsrechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass der Andrang der Journalisten in der ersten Verhandlungswoche geringer war als angenommen, so dass die Sicherheitsverfügung nicht in ihrer vollen Strenge angewandt werden musste und wurde.

III.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, dessen Begründung die Kammer gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG einer gesonderten Entscheidung vorbehalten hatte, war abzulehnen, da sein Erlass nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten war. Es stellte keinen schweren Nachteil zum gemeinen Wohl dar, wenn die Journalisten der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenso wie andere Journalisten behandelt würden. Das damit verbundene Risiko, dass die Beschwerdeführer eventuell nicht aus erster Hand würden berichten können und sich auf Berichte von Agenturen oder anderer aktueller Medien hätten stützen müssen, wog in der verfassungsrechtlichen Abwägung geringer als das Risiko einer Beeinträchtigung der reibungslosen Durchführung der mündlichen Verhandlung in einem derart schwierigen Strafverfahren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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