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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 1944/01 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1944/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 - 7 Sa 97/00 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryd am 8. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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