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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1977/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 1977/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen die Verfahrensdauer des Verfahrens 2/22 O 385/89 vor dem Landgericht Frankfurt am Main

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem am 6. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) werden dadurch verletzt, dass das Landgericht Frankfurt am Main es unterlassen hat, in dem Verfahren 2/22 O 385/89 in angemessener Zeit eine Entscheidung über die in dem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche zu treffen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verfahrensdauer in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Das Verfahren ist beim Landgericht in erster Instanz im Jahr 1989 anhängig geworden. Ein Urteil ist bisher nicht ergangen.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist verletzt. Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass Rechtsstreitigkeiten in angemessener Zeit von den Fachgerichten entschieden werden. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens bestimmt sich regelmäßig auch nach den besonderen Umständen des Falles. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wo die Grenze zu ziehen wäre, jenseits derer die Dauer eines Verfahrens in jedem Falle mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr als vereinbar anzusehen wäre. Vorliegend jedenfalls ist das Verfahren von derart außergewöhnlicher Dauer, dass dies von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbar ist. Der vom Hessischen Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Hessischen Staatskanzlei übersandte Bericht des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt zwar auf, dass die zögerliche Bearbeitung zum Teil auch auf das Verhalten der Beteiligten zurückzuführen war, dass aber davon abgesehen das Verfahren über lange Zeiträume vom Gericht nicht gefördert worden ist.

Angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer kann sich das Gericht nicht darauf beschränken, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, EuGRZ 2000, S. 491 <492>). Das Gericht ist in einer solchen Lage verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen. Gegebenenfalls wäre der Berichterstatter dann auch gehalten, um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen, jedenfalls aber um Entbindung von der Leitung von Arbeitsgemeinschaften, bemüht zu sein.

Das Bundesverfassungsgericht ist im gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gemäß § 95 Abs. 1 BVerfGG beschränkt. Das Landgericht ist nunmehr unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen gehalten, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen Abschluss des Verfahrens führen.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit beruht auf § 37 Absatz 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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