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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 2013/08
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Präsidenten Papier und

die Richter Eichberger, Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Juli 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen Schmerzensgeldes und Schadenersatzes in Zusammenhang mit einer vorsätzlichen herbeigeführten HIV-Infektion geführten Zivilprozess und hier insbesondere die Bescheidung von Prozesskostenhilfeanträgen. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2007 wegen mehrerer vollendeter und versuchter gefährlicher Körperverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die Anordnung einer Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Nach den Feststellungen der mit der Strafsache befassten Strafkammer hatte er auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) durch ungeschützten Geschlechtsverkehr vorsätzlich mit HIV infiziert.

Im Ausgangsverfahren hat die Klägerin vom Beschwerdeführer die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe sie in das gerichtliche Ermessen gestellt hat, nebst Zinsen und einer monatlichen Rente in angemessener Höhe verlangt. Ferner hat sie die Feststellung der Haftpflicht des Beschwerdeführers begehrt und für diese Anträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin darauf hingewiesen, dass er seine Verantwortlichkeit dem Grunde nach bereits in dem Strafverfahren anerkannt und insofern ein Geständnis abgelegt habe. Allerdings sei die Klägerin lediglich infiziert, nicht erkrankt. Die Infektion müsse bei ordnungsgemäßer ärztlicher Behandlung nicht zum Tode führen. Für eine Rente sei daher kein Raum, und die psychischen Beeinträchtigungen seien absehbar. Deshalb dürfe der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht für einen über 20.000 EUR hinausgehenden Betrag oder gar eine Rente bewilligt werden. Hinsichtlich eines 20.000 EUR übersteigenden Betrages beantrage er seinerseits Prozesskostenhilfe zur Abwehr entsprechender Ansprüche.

1. Das Landgericht hat mit einem Schreiben vom 4. Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass es mit Rücksicht auf den derzeitigen Sach- und Streitstand ein Schmerzensgeld von 30.000 bis 50.000 EUR ohne zusätzliche monatliche Rente für angemessen halte. Insofern fehle es der beabsichtigten Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers an der nach § 114 ZPO erforderlichen Aussicht auf Erfolg.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. November 2007 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers aus den Gründen seines vorgenannten Schreibens zurückgewiesen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2007 hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zu Recht habe das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

2. Anlässlich der einseitigen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2008 hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen insbesondere dahingehend ergänzt, dass der Virologe im Strafverfahren die durchschnittliche Lebenserwartung nach einer Infektion mit dem vorliegend diagnostizierten Typ des HIV auf fünf bis acht Jahre nach der Infektion geschätzt habe.

Mit dem angegriffenen Versäumnisurteil hat das Landgericht den Beschwerdeführer nicht nur zu dem bereits angekündigten Schmerzensgeld von bis zu 50.000 EUR verurteilt, sondern der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 EUR nebst Zinsen sowie eine monatliche Rente von 500 EUR zugesprochen. Ferner hat es die Haftpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

3. Noch bevor ihm das Versäumnisurteil am 25. Februar 2008 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung eines Einspruchs und das nachfolgende Verfahren beantragt. Wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, zur Höhe der Schmerzensgeldforderung Stellung zu nehmen. Das gelte auch hinsichtlich der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten neuen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Februar 2008 hat das Landgericht den neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Dem Begehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich lediglich um die Wiederholung eines bereits abschlägig beschiedenen Antrages handele. Der Antrag beziehe sich nicht auf einen neuen, sondern auf denselben Sachverhalt. Er sei deshalb ohne inhaltliche Prüfung zu verwerfen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Mai 2008 hat das Kammergericht die gegen die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen. Zwar teile der Senat mit Rücksicht auf den geänderten Sachverhalt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass es sich um eine bloße Antragswiederholung handele und das Prozesskostenhilfegesuch deshalb als unzulässig zu verwerfen sei. Die Entscheidung des Landgerichts erweise sich aber als im Ergebnis richtig; denn die nach dem Einspruch seitens des Beschwerdeführers beabsichtigte Rechtsverteidigung habe auch unter Berücksichtigung des erhöhten Schmerzensgeldes und der Rente keine Aussicht auf Erfolg. Das ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalles und der zur Höhe des Schmerzensgeldes einschlägigen Rechtsprechung. Auch das Verfassungsrecht stehe dem nicht entgegen. So seien weder schwierige Rechtsfragen berührt, noch komme eine Beweisaufnahme in Betracht. Vielmehr sei der Sachverhalt hier unstreitig.

II.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 (Anspruch auf ein faires Verfahren, Rechtsschutzgleichheit) sowie einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Den Anspruch auf eine faires Verfahren stützt er auch auf Art. 6 Abs. 1 EMRK.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil Gründe, die die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG erfordern, nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich sämtlicher angegriffener Entscheidungen unzulässig (1). Deshalb kommt es auf die verfassungsrechtliche Würdigung des Vorgehens des Landgerichts und des Kammergerichts nicht an (2).

1. a) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Kammergerichts vom 12. November 2007 und 14. Dezember 2007 über seinen ersten Prozesskostenhilfeantrag sowie die diesbezügliche sofortige Beschwerde wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht eingehalten hat. Denn der Lauf der Monatsfrist hat hier bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Kammergerichts vom 14. Dezember 2007 am 19. Dezember 2007 begonnen, während die Verfassungsbeschwerde erst am 23. Juni 2008, also lange nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist.

b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts sowie die Beschlüsse des Landgerichts vom 27. Februar 2008 und des Kammergerichts vom 30. Mai 2008 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert begründet hat.

Hinsichtlich des Versäumnisurteils des Landgerichts hat der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorgetragen, dass er durch die Vorgehensweise der Gerichte an weiterem Vorbringen im Verfahren gehindert gewesen sei. Er hat aber keine konkreten Umstände dargetan, die er bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der danach möglichen Beteiligung auch am Hauptsacheverfahren vorgetragen hätte und die bei der Ausübung des dem Gericht in Zusammenhang mit der Schmerzensgeldbemessung zustehenden Ermessens hätten Berücksichtigung finden können und müssen.

Im Hinblick auf die Beschlüsse über seinen zweiten Prozesskostenhilfeantrag und die diesbezügliche sofortige Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die Fachgerichte die Anforderungen an die nach § 114 ZPO maßgebende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben und inwiefern er dadurch an der Geltendmachung bestimmter Einwendungen gehindert gewesen ist.

2. Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Versagung von Prozesskostenhilfe hier mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 ff.> sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>) vereinbar gewesen ist. Daran könnten Zweifel bestehen, weil die vom Landgericht und vom Kammergericht befürwortete Verfahrensweise unbemittelten Beklagten die den bemittelten Parteien eröffnete Möglichkeit nimmt, die Ausübung des gerichtlichen Ermessens durch das erstinstanzliche Gericht teilweise oder in vollem Umfang im Wege einer Berufung auch dann überprüfen zu lassen, wenn die betreffende Rechtssache weder schwierige Rechtsfragen aufwirft, noch in tatsächlicher Hinsicht der Aufklärung bedarf. Mit Rücksicht auf die gebotene Rechtsschutzgleichheit ist zu erwägen, nicht nur die Beantwortung unsicherer Rechts- und Tatsachenfragen dem Hautsacheverfahren vorzubehalten, sondern ebenso die Bestimmung der Anspruchshöhe im Wege richterlicher Ermessensausübung, sofern diese mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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