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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 2075/98
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG, GG


Vorschriften:

ZPO § 286
BVerfGG § 34 a Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2075/98 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der B... GmbH

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang M. Weissleder und Koll., Walkerdamm 4 - 6, 24103 Kiel -

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1998 - X ZR 74/96 -,

b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Mai 1996 - 16 U 104/93 -

und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem

am 22. Januar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 1996 - 16 U 104/93 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beklagte des Ausgangsverfahrens zur Zahlung eines geringeren Betrages als 109.019,67 DM und sie selbst auf die Widerklage hin zur Zahlung eines Betrages von 50.000 DM verurteilt worden ist. In diesem Umfang sowie hinsichtlich der Kostenentscheidungen wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1998 - X ZR 74/96 - gegenstandslos.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 75.000 DM (in Worten: fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem zivilgerichtlichen Verfahren.

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das Diamantwerkzeuge, Antriebsaggregate und Wandsägen vertreibt.

An der Torkammer einer Schleuse des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel waren Verschiebungen aufgetreten. Die notwendigen Reparaturarbeiten waren zum Teil unter Wasser auszuführen. Das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt (im Folgenden: WSA) erteilte dem späteren Beklagten und Widerkläger des Ausgangsverfahrens, der eine Berufstaucherei betreibt (im Folgenden: Beklagter), den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten. Diese sollten in der Zeit vom 19. August bis zum 12. September 1991 erfolgen. Der Beklagte und die Beschwerdeführerin schlossen im Juli 1991 einen Vertrag, auf Grund dessen diese dem Beklagten die für die Arbeiten benötigten Spezialgeräte zur Verfügung stellen sollte. Trotz Beginns der Arbeiten am 19. August 1991 konnten diese wegen erheblicher Probleme im weiteren Ablauf, über deren Zurechnung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens auch gestritten wurde, erst am 23. Oktober 1991 abgeschlossen werden.

Im Januar 1992 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Landgericht Kiel mit dem Antrag, den Beklagten, der bereits 100.000 DM beglichen hatte, u.a. zur Zahlung weiterer 253.461,85 DM für die erbrachten Leistungen zu verurteilen. Der Beklagte begehrte im Wege der Widerklage den Ersatz des ihm nach seiner Auffassung durch die Beschwerdeführerin zugefügten Verzögerungsschadens, den er unter Abzug einer jener noch zugebilligten Restforderung in Höhe von 17.214,80 DM mit 169.832,10 DM bezifferte.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 169.138,34 DM und wies im Übrigen die Zahlungsklage und die Widerklage ab.

Der Beklagte beantragte mit seiner Berufung, die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung verurteilt worden war, sowie auf die Widerklage hin die Beschwerdeführerin zu verurteilen, an ihn 50.000 DM als erstrangigen Teilbetrag zu zahlen. Mit dem verbliebenen Betrag erklärte er hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung. Die Beschwerdeführerin verfolgte mit ihrer Anschlussberufung weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von nunmehr insgesamt 233.576,83 DM.

Die Parteien stritten vor dem Oberlandesgericht auch darüber, ob dem Beklagten überhaupt ein Verzögerungsschaden entstanden sei. Die Beschwerdeführerin trug in diesem Zusammenhang vor, der Beklagte könne ihr gegenüber keinen Verzögerungsschaden geltend machen, da er die durch die Verlängerung der Bauarbeiten entstandenen Kosten bereits dem WSA in Rechnung gestellt habe. Der Beklagte habe vom WSA nicht nur 257.846,80 DM verlangt, vielmehr existierten noch weitere Nachtragsrechnungen. Diese seien auch vom WSA beglichen worden. Dies habe Herr V., ein ehemaliger Mitarbeiter des Beklagten, zu Beginn des Jahres 1994 dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt. Herr H., ein ehemaliger Mitarbeiter des WSA, habe sich Mitte des Jahres 1992 ebenfalls entsprechend gegenüber dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geäußert. Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptungen beantragte diese mit Schriftsatz vom 21. November 1994 die Einholung einer Auskunft des WSA sowie die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters des WSA L. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 bezifferte sie im Einzelnen die nachträglich vom WSA an den Beklagten geleisteten Beträge. Danach hätte der Beklagte insgesamt etwa 675.000 DM gegenüber dem WSA abgerechnet. Als zusätzlicher Zeuge wurde zugleich der bereits früher erwähnte Herr H. benannt. Auf diesen Vortrag der Beschwerdeführerin hin wurde von Seiten des Beklagten ausdrücklich bestritten, eine weitere Zahlung vom WSA als die angegebenen 257.846,80 DM erhalten zu haben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 1995 benannte die Beschwerdeführerin daraufhin als weiteren Zeugen für ihre Behauptung den Bauleiter und Mitarbeiter des WSA H. Am 11. Januar 1996 beschloss das Oberlandesgericht, über die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beklagte habe insgesamt etwa 675.000 DM vom WSA erhalten, Beweis durch Einholung einer schriftlichen amtlichen Auskunft des WSA zu erheben. Das WSA erklärte mit Schreiben vom 13. März 1996, dass im Zusammenhang mit der Tornischenbegradigung der Torkammer 2 nur eine einzige Zahlung in Höhe von 257.846,80 DM an den Beklagten erfolgt sei. Dieses Schreiben war von Herrn L. unterzeichnet. Trotz dieser Auskunft hielt die Beschwerdeführerin ihre gegenteilige Behauptung aufrecht. Mit Schriftsatz vom 25. März 1996 beantragte sie daher die Vernehmung des Herrn L. als Zeugen. Auf erneute gerichtliche Nachfrage erklärte Herr L. mit Schreiben des WSA vom 9. April 1996, dass er die Aktenlage persönlich geprüft habe und Missverständnisse und Irrtümer hinsichtlich seiner früheren Angaben für ausgeschlossen halte. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 17. April 1996 dennoch erneut die Vernehmung der Herren V. und L. als Zeugen.

Das Oberlandesgericht verurteilte, ohne weitere Beweise zu erheben, mit Urteil vom 30. Mai 1996 den Beklagten, an die Beschwerdeführerin 49.351,27 DM zu zahlen, sowie diese auf die Widerklage hin, an den Beklagten 50.000 DM zu zahlen. Im Übrigen wurden Zahlungsklage und Widerklage abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Beschwerdeführerin die Verzögerung bei der Reparatur des Tores und die damit bei dem Beklagten angefallenen Mehrkosten zu vertreten. Der Beklagte habe - wie aufgrund der eingeholten Auskünfte des WSA feststehe - gegenüber dem WSA ausschließlich einen Betrag von netto 226.181,40 DM abgerechnet und von diesem erhalten. Den durch die Verzögerung der Arbeiten dem Beklagten entstandenen und von der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Schaden bezifferte das Gericht mit 109.668,40 DM. Aufgrund der hilfsweisen Aufrechnung seitens des Beklagten vermindere sich die der Beschwerdeführerin an sich noch zustehende Restforderung in Höhe von 109.019,67 DM um 59.668,40 DM (50.000 DM hatte der Beklagte widerklagend geltend gemacht) auf 49.351,27 DM.

Mit der Revision machte die Beschwerdeführerin gegen den dem Beklagten vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch geltend, dass das Oberlandesgericht ihre Beweisanträge ohne jede Begründung übergangen habe. Mit Beschluss vom 8. Oktober 1998 nahm der Bundesgerichtshof die Revision nicht an, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis auch keinen Erfolg habe.

2. Am 13. November 1998 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung ihrer Verfassungsrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügt.

a) Das Urteil des Oberlandesgerichts beruhe auf einem Gehörsverstoß, soweit das Gericht, ohne die von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen zu hören, allein aufgrund der schriftlichen Auskunft des WSA davon ausgegangen sei, dass der Beklagte lediglich 257.846,80 DM vom WSA erhalten habe. Ein Grund für die Ablehnung der Beweisanträge habe nicht vorgelegen und sei auch im Urteil nicht genannt worden. Das Berufungsurteil beruhe auch auf dem Gehörsverstoß.

b) Der Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs verletze die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG, da der Bundesgerichtshof davon abgesehen habe, den bereits in der Revisionsbegründung dargelegten Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu korrigieren. Zudem verstoße der Beschluss gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, da der Bundesgerichtshof von einer Begründung seiner Entscheidung abgesehen habe, obwohl das Oberlandesgericht durch die Nichtvernehmung der benannten Zeugen eindeutig vom Wortlaut des § 286 ZPO und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sei, ohne dass hierfür Gründe erkennbar gewesen seien.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein sowie dem Gegner des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 50, 32 <36 f.>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307 f.>; 69, 141 <143 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 2 BvR 183/90 -, NJW 1991, S. 285 f.; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. August 1998 - 1 BvR 472/89 -, NJW 1999, S. 207 f.). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde auch begründet.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143>). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <144>).

Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Soweit es um die beantragte Vernehmung der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen geht, ist erkennbar, dass das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin für erheblich gehalten hat, da es ansonsten eine schriftliche Auskunft des WSA nicht eingeholt hätte. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung kam nur in Betracht, wenn aufseiten des Beklagten ein ausgleichspflichtiger Schaden entstanden war und fortbestand. Insoweit war der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Er hat eine detaillierte Kostenaufstellung vorgelegt, die das Berufungsgericht auch seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Die vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des WSA bestätigte nicht die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Behauptung, dass das WSA durch weitere Zahlungen die dem Beklagten durch die Verzögerung der Arbeiten entstandenen Kosten ausgeglichen hätte. Das Oberlandesgericht erhob die weiteren angebotenen Beweise nicht, da es den von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen in Anbetracht der behördlichen Mitteilung offensichtlich nicht mehr allzu viel Gewicht beimaß. Hierin ist der Fall einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu sehen, die im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 1 BvR 1177/93 -, NJW-RR 1995, S. 441). Auch wenn der zuständige Sachbearbeiter des WSA nach Auffassung des Berufungsgerichts glaubhaft versichert hatte, es sei nicht mehr als der vom Beklagten benannte Rechnungsbetrag geleistet worden, so entbindet dies das Berufungsgericht nicht von der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, auch die übrigen Zeugen zur Frage etwaiger Nachrechnungen zu vernehmen. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach den eingereichten Unterlagen kein konkreter Hinweis auf ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit dem Zeugen L. besteht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, dass das WSA an den Beklagten weitere Zahlungen erbracht haben sollte. Denn mag eine Behauptung auch recht unwahrscheinlich erscheinen, so ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass durch die Erhebung des angebotenen Beweises die bisherige Überzeugung des Gerichts erschüttert wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin immerhin konkrete Beträge angegeben hat, die nachträglich vom WSA angeblich an den Beklagten gezahlt worden seien.

Das angegriffene Urteil beruht, soweit es mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden ist, auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn die von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen vernommen worden wären.

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

3. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin das oberlandesgerichtliche Urteil ausschließlich insoweit angegriffen hat, als es auf dem von ihr gerügten Gehörsverstoß beruhen konnte. Daher war nicht Gegenstand des Verfahrens, dass das Oberlandesgericht die der Beschwerdeführerin zustehende Restforderung abweichend von deren mit der Anschlussberufung geltend gemachten Begehren nur mit 109.019,67 DM beziffert hat. Sollte sich aufgrund der Anhörung der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen durch das Oberlandesgericht ergeben, dass dem Beklagten kein durch die Beschwerdeführerin auszugleichender Verzögerungsschaden entstanden ist, würde zum einen der Beschwerdeführerin der Differenzbetrag von 59.668,40 DM zusätzlich zugesprochen und zum anderen die Widerklage in Höhe von 50.000 DM abgewiesen. Für das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin an der Verfassungsbeschwerde ist daher von einem Betrag in Höhe von 109.668,40 DM auszugehen. Da der Ausgangsrechtsstreit aber durch die stattgebende Entscheidung nicht endgültig beigelegt ist, sondern das Oberlandesgericht erneut über Klage und Widerklage im oben beschriebenen Umfang nach Anhörung der benannten Zeugen befinden muss, ist es gerechtfertigt, den Einsatzbetrag für die subjektive Bedeutung der Sache um etwa 1/3 auf 75.000 DM zu mindern (vgl. BVerfGE 79, 365 <371>). Die objektiv-rechtliche Bedeutung der Sache rechtfertigt keine davon abweichende Festsetzung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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