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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 2105/94
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, AAÜG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 34 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93 c Abs. 1
BVerfGG § 95 Abs. 2
AAÜG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
AAÜG § 11 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2105/94 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. August 1994 - 4 RA 2/94 -,

b) das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. November 1993 - L 1 An 24/93 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Februar 1993 - S 4 An 666/92 -,

d) den Bescheid der Bezirksregierung Halle vom 8. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1992

2. mittelbar gegen

§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem

am 4. April 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. August 1994 - 4 RA 2/94 -, das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. November 1993 - L 1 An 24/93 -, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Februar 1993 - S 4 An 666/92 - sowie der Bescheid der Bezirksregierung Halle vom 8. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1992 verstoßen gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Die Urteile des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts, die von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgehen und darauf beruhen, sind demnach nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.

2. Die Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht auszusetzen, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.

3. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

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