Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 2152/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2152/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstaben a, c des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 18. Februar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf den beigefügten Beschluss im Verfahren 1 BvR 1103/03 verwiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin enthält keine neuen Aspekte. Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Internet (http://www.allianzgroup.com) veröffentlichten Zwischenbericht für die ersten drei Quartale des Jahres 2003 ergibt, hat sich im Übrigen ihr Ergebnis im Bereich der Krankenversicherung in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht nur nicht verschlechtert, sondern sogar erheblich verbessert.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

Zurück