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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 2186/06 (2)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2186/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen Art. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900)

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt, und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier am 20. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 66.000 € (in Worten: sechsundsechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Ende der Entscheidung

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