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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 2189/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2189/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. August 2003 - 65 T 56/03 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. Mai 2003 - 12 C 45/02 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. November 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Es mag schon zweifelhaft sein, ob die Verfassungsbeschwerde nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben weder die Entscheidung des Kammergerichts vorgelegt noch haben sie das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach deren Erlass in anderer Weise weiter betrieben. Das kann jedoch dahinstehen. Denn die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geht offensichtlich fehl. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte dieser Pflicht nachkommen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände die Pflichtverletzung deutlich machen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Landgericht ist ebenso wie das Amtsgericht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführer vorgetragen haben, im Zeitpunkt der Zustellung unter der Berliner Anschrift nicht mehr wohnhaft gewesen zu sein. Der Vortrag ist jedoch in beiden Instanzen als nicht hinreichend substantiiert gewürdigt worden. Die Gerichte haben also das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wohnsitzänderung inhaltlich - so wie vorgetragen - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dies wird auch von den Beschwerdeführern in der Verfassungsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, es verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass die Gerichte ihren Vortrag als nicht hinreichend substantiiert gewürdigt hätten, kann damit eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden. Ungeachtet dessen haben die Gerichte auch keine verfassungswidrigen hohen Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe gestellt. Der einzige Vortrag der Beschwerdeführer bestand darin, dass sie bereits vor Zustellung des Versäumnisurteils ausgezogen gewesen seien. Zwar wurde im letzten Schriftsatz ein Auszugsdatum genannt. Weitere Umstände oder Unterlagen, die den Wohnungswechsel bestätigten und so das Vorbringen über das Niveau einer schlichten Behauptung gehoben hätten, sind jedoch nicht vorgetragen bzw. beigebracht worden.

Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen der Nichtübersendung der Akte durch das Amtsgericht rügen, kann dahinstehen, ob dies eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Denn das Landgericht hat die Akten übersandt, so dass sich ein Verstoß durch das Amtsgericht nicht ausgewirkt haben kann. Das gilt auch für die Rüge, es habe ein rechtlicher Hinweis durch das Amtsgericht gefehlt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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