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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 2303/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2303/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2000 - 15 W 347/00 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Handelsregisterverfahren.

I.

1. Die Beschwerdeführer streben als Anteilseigner einer Kommanditgesellschaft die Löschung einer Eintragung im Handelsregister an, mit der die formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft vollzogen wurde. Gegen den Beschluss der Hauptversammlung über den Formwechsel haben sie Anfechtungsklage erhoben. Parallel hierzu begehrten sie die Löschung der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister gemäß §§ 142 ff. FGG mit der Behauptung, der Rechtspfleger habe bei der Eintragung die gemäß § 198 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG bestehende Registersperre nicht beachtet.

2. Das Oberlandesgericht verneinte in der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen des § 144 Abs. 2 FGG unter anderem mit der Begründung, dass auch eine Verletzung des § 16 Abs. 2 UmwG eine Amtslöschung nicht rechtfertigen könne, weil diese Regelung ausschließlich das Verfahren des Registergerichts bis zur Eintragung der neuen Rechtsform betreffe und damit vom Anwendungsbereich des § 144 Abs. 2 FGG nicht erfasst werde.

3. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde unter anderem einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG im Hinblick auf den sich aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

1. Dieser Grundsatz fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>). Die Verfassungsbeschwerde ist unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nur dann zulässig, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird. Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 33, 247 <258>). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Beschwerdeführer den Versuch unterlassen hat, durch Einlegung früherer, ihm zumutbarer Rechtsbehelfe die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>).

2. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben, um bereits die Eintragung in das Handelsregister zu verhindern oder aus welchen Gründen ihnen die Wahrnehmung dieser Möglichkeiten im konkreten Fall nicht zumutbar gewesen ist (vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>).

a) Die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, dass sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister durch die Inanspruchnahme der Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern. Die Rechtsordnung stellt eine solche Rechtsschutzmöglichkeit in § 16 Abs. 2 HGB in Verbindung mit den §§ 935 ff. ZPO grundsätzlich zur Verfügung. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 935 ff. ZPO mit dem Inhalt erlassen werden kann, dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Anmeldung eines Gesellschafterbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister zu untersagen oder einen bereits gestellten Eintragungsantrag wieder zurückzunehmen. Nach § 16 Abs. 2 HGB kann die Eintragung in das Handelsregister dadurch verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird (vgl. Winkler, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 2003, § 127 Rn. 49; Jansen, FGG, 2. Aufl., 1970, § 127 Rn. 25; Hüffer, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 2001, § 243 Rn. 143 f.; Hefermehl, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1985, § 181 Rn. 52 f.; Hopt, in: Hopt/Merkt/Baumbach, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., 2003, § 16 Rn. 5; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl., 2004, § 940 Rn. 29 "Gesellschafterbeschluss"; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., 2004, § 940 Rn. 8 "Gesellschaftsrecht"; Heinze, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2001, § 935 Rn. 142 f.; LG Düsseldorf, DB 1960, S. 172; OLG Koblenz, NJW-RR 1986, S. 1039; OLG Hamm, DB 1992, S. 2129 f.).

b) Auch haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister gegenüber dem Registergericht unter Hinweis auf die von ihnen erhobene Anfechtungsklage zu widersprechen.

Ungeachtet der nach einfachem Recht zu beantwortenden Frage, welchen Inhalt und Umfang das Prüfungsrecht des Registergerichts im Rahmen der § 198 Abs. 3, § 16 Abs. 2 UmwG im Falle der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss über den Formwechsel hat, wäre es den Beschwerdeführern grundsätzlich möglich gewesen, durch eine entsprechende Mitteilung an das Registergericht über die Erhebung ihrer Anfechtungsklage - verbunden mit dem Antrag oder der Anregung, das Eintragungsverfahren bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage auszusetzen (vgl. Winkler, in: Keidel/Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 2003, § 127 Rn. 36, 44) oder den Eintragungsantrag zurückzuweisen - die Eintragung zu verhindern (vgl. vgl. Bork, in: Lutter, UmWG, 1996, § 16 Rn. 5 f., unter Hinweis auf BGHZ 112, 9 <25 f.>, Rn. 12 f.; Decher, in: Lutter, a.a.O., § 199 Rn. 11-14; Volhard, in: Semler/Stengel, UmwG, 2003, § 16 Rn. 14, § 198 Rn. 15; Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG, 1997, § 16 Rn. 27 f., 35; Zimmermann, in: Kallmeyer, a.a.O, § 198 Rn. 17-19; Hüffer, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Aufl., 2001, § 243 Rn. 131; Winkler, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 2003, § 127 Rn. 34; BGHZ 112, 9 <11, 25 f.>; OLG Frankfurt/M., DB 1990, S. 826; OLG Hamm, DB 1988, S. 1208 f. jeweils zu § 345 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F.; BTDrucks 12/6699 S. 88;). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben oder aus welchen Gründen ein solchen Vorgehen für sie nicht zumutbar war.

3. Die Wahrnehmung der oben erwähnten Rechtsschutzmöglichkeiten wäre grundsätzlich geeignet gewesen, die Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister zumindest bis zum Abschluss des Prozesses über die Anfechtungsklage zu verhindern. Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung als neuer selbständiger Akt der staatlichen Gewalt Grundrechte oder sonstiges Verfassungsrecht verletzt hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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