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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 2471/94
Rechtsgebiete: BVerfGG, VermG, SachenRBerG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2471/94 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H ...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Partner, Mozartstraße 4-10, Bonn -

gegen

a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1994 - BVerwG 7 B 128.94 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. April 1994 - 6 K 464/92.Wi -,

c) den Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. September 1992 - 2284/01-31 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 8. September 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Restitutionsbegehren nach dem Vermögensgesetz (VermG).

I.

1. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Vermögensgesetz der frühere Betrieb seines Vaters mit Ausnahme zweier Grundstücke zurückgegeben worden. Wegen dieser Grundstücke hat er Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat:

Hinsichtlich des einen Grundstücks sei die Rückgabe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen, der Anwendung finde, obwohl sich der Anspruch auf Rückgabe der noch existierenden Vermögenswerte des früheren Unternehmens nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG richte. Es wäre mit der materiellen Gerechtigkeit nicht vereinbar, die Schutzwürdigkeit des Erwerbers eines Grundstücks davon abhängig zu machen, ob dieses isoliert oder als Teil eines Unternehmens entzogen worden sei.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG lägen in der Person des Beigeladenen zu 2 vor. Dieser habe ausweislich der Urkunde vom März 1989 mit Wirkung vom 5. Juni 1984 ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück erworben. Dies sei redlich geschehen. Zwar sei das Nutzungsrecht dem Beigeladenen fast fünf Jahre rückwirkend (und damit ersichtlich nach Errichtung des Eigenheims) verliehen worden. Allein das mache den Erwerb aber nicht nach § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG unredlich. Gemeinsames Merkmal der in § 4 Abs. 3 VermG genannten Fallgruppen sei, daß der Erwerbsvorgang auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruht habe. Danach habe der Verstoß gegen DDR-Recht von Einfluß auf den Erwerbsvorgang an sich gewesen sein müssen; es müsse etwa ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift vorliegen, der den Ausgang des Verfahrens, zum Beispiel hinsichtlich der Person des Erwerbers, beeinflußt habe. Dafür bestünden hier keine Anhaltspunkte.

Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, daß der Beigeladene zu 2 schon 1982 den Bau eines Eigenheims beantragt habe. Über diesen Antrag sei im Mai 1983 Beschluß gefaßt worden. Die Baugenehmigung sei im Laufe des Jahres 1984 erteilt worden. Nur die Neuaufteilung von Parzellen, die wohl wegen der Grenze von 500 qm für Eigenheimgrundstücke notwendig gewesen sei, habe sich bis 1989 hingezogen. Eine solche Verzögerung habe nach dem Vortrag der übrigen Beteiligten wohl der gängigen Praxis in der Deutschen Demokratischen Republik entsprochen. Daß sie die Auswahl des Erwerbers des Nutzungsrechts beeinflußt habe, sei nicht erkennbar. Nach Äußerungen des Bürgermeisters der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung sei auch vom Beigeladenen zu 2, dessen persönliches Erscheinen angeordnet gewesen sei, keine Aufklärung über den Verfahrensgang bei Verleihung des Nutzungsrechts zu erwarten gewesen. Deshalb und weil der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte für Manipulationen des Beigeladenen vorgetragen habe, habe trotz dessen Nichterscheinens in der Sache entschieden werden können.

Hinsichtlich des zweiten Grundstücks liege der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG vor. Das Grundstück sei mit erheblichem baulichem Aufwand in seiner Nutzungsart verändert worden, indem dort ein Dorfgemeinschaftshaus errichtet worden sei, an dessen weiterer Nutzung ein öffentliches Interesse bestehe. Das Gebäude sei der kommunikative Mittelpunkt der Gemeinde. Der Beschwerdeführer könne auch nicht eine bloß partielle Rückgabe des Grundstücks beanspruchen. Angesichts einer Gebäudegrundfläche von etwa 450 qm sei das etwa 2.200 qm große Grundstück insgesamt noch vom derzeitigen Nutzungszweck geprägt, zumal zu einem solchen Gebäude eine gewisse Freifläche gehöre, die bei größeren Veranstaltungen den Aufenthalt im Freien ermögliche.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen (zu den Gründen vgl. VIZ 1995, S. 97 f.).

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Rückgabe durch die Behörde und gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt, weil in den angegriffenen Entscheidungen zu Unrecht § 4 Abs. 2 Satz 1 und des § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG auf den Anspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG angewendet worden seien. Der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch unterliege dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts. Durch die Anwendung der genannten Ausschlußtatbestände werde zum Nachteil des Beschwerdeführers in dieses Grundrecht eingegriffen, dessen Bedeutung verkannt worden sei.

Das Vermögensgesetz biete keine Grundlage dafür, § 4 Abs. 2 VermG auf den Anspruch des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG anzuwenden. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG. Zwar werde in § 9 Abs. 2 Satz 1 VermG, der nach § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG entsprechend anwendbar sei, wenn ein Grundstück nicht zurückgegeben werden könne, auf § 4 Abs. 2 VermG Bezug genommen. § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG verweise aber nicht auf den Tatbestand, sondern nur auf die Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 Satz 1 VermG. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG sei von dieser Verweisung nicht erfaßt. Eine andere Auslegung sei weder nach Wortlaut und systematischer Stellung noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift begründbar.

Noch geringere Anhaltspunkte für eine Anwendung im Rahmen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG fänden sich für den Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG. Der in § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG in Bezug genommene § 9 Abs. 2 Satz 1 VermG verweise weder auf § 5 noch auf § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG konkretisiere, könne daher die von ihm befürwortete Auslegung nicht stützen.

Darüber hinaus sei auch auf der Basis dieser Auslegung mit der Eigentumsgarantie und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, daß nach den angegriffenen Entscheidungen die Rückgabe des gesamten Grundstücks ausgeschlossen sei, obwohl das Dorfgemeinschaftshaus nur eine Gebäudefläche von etwa 450 qm ausweise. Die Zuweisung einer Freifläche von etwa 1.800 qm als notwendige Ergänzung des Dorfgemeinschaftshauses sei überdimensioniert.

b) Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hätten den Beschwerdeführer dadurch, daß sie die Restitution ausgeschlossen hätten, im Vergleich zu den übrigen Rückgabeberechtigten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ungleich behandelt. Ein sachlicher Grund dafür habe nicht bestanden, weil - wie erwähnt - die Ausdehnung von § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG auf den Anspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG unzulässig sei.

Art. 3 Abs. 1 GG sei weiter deshalb verletzt, weil der Beschwerdeführer vom Inhaber des Nutzungsrechts nicht, wie dies in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) vorgesehen sei, verlangen könne, die Fläche, auf die sich die Nutzungsbefugnis erstrecke, abweichend vom Umfang des Nutzungsrechts zu bestimmen. Dafür sei ein sachlicher Grund ebenfalls nicht ersichtlich.

c) Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der Anspruch auf rechtli-ches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG seien verletzt, weil das Verwaltungsgericht den Inhaber des dinglichen Nutzungsrechts trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht nach dem Verfahrensgang bei Verleihung dieses Rechts befragt habe. Nicht überzeugen könne der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts darauf, daß es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, fortbestehende Zweifel dadurch zur Geltung zu bringen, daß er auf einer Anhörung des Beigeladenen zu 2 bestanden und Vertagung der Sache beantragt hätte. Das Verwaltungsgericht hätte zumindest darauf hinweisen müssen, daß es von einer Vernehmung des Beigeladenen absehen werde. Wenn es das getan hätte, hätte der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Schritte unternehmen können.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt. Das ergibt sich schon daraus, daß die Eigentumsgarantie als Prüfungsmaßstab hier nicht in Betracht kommt.

Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz haben ihren Entstehungsgrund, wie seit dem Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, nicht in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wurzeln vielmehr allein im Rechts- und Sozialstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 84, 90 <126>). Auch wenn sie nach ihrer Einräumung durch den Gesetzgeber den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, wovon das Bundesverfassungsgericht ausgeht (vgl. dazu BVerfGE 95, 48 <58>), sind deshalb Auslegung und Anwendung der Ursprungsfassung des Vermögensgesetzes nicht am Eigentumsgrundrecht zu messen. Die Auslegung der in diesem Gesetz erstmals geschaffenen Rückübertragungstatbestände wie der darin von Anfang an enthaltenen Ausnahmeregelungen mit dem Ziel der Feststellung, ob danach im Einzelfall ein aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen eingeräumter Rückgabeanspruch besteht, eröffnet bejahendenfalls erst den Zugang zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, ist aber selbst noch nicht an die Gewährleistungen dieses Grundrechts gebunden (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 20. April 1998 - 1 BvR 659/98 -).

Danach scheidet hier Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten, wie er heute in § 6 Abs. 6 a VermG geregelt ist, dem Vermögensgesetz von Anfang an entnommen werden konnte oder konstitutiv erst nachträglich in dieses aufgenommen worden ist. Im ersten Fall wären der grundsätzlich gegebene Restitutionsanspruch und die in den angegriffenen Entscheidungen angenommenen Ausschlußtatbestände, die in der hier maßgeblichen Ausgestaltung schon in der Ursprungsfassung des Vermögensgesetzes enthalten waren, gleichzeitig wirksam geworden mit der Folge, daß ein an Art. 14 Abs. 1 GG zu messender Anspruch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 und des § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG nicht hätte entstehen können. Im zweiten Fall wäre der Anspruch auf Rückgabe von Unternehmenstrümmern dem Grunde nach zwar erst später, durch das sogenannte Hemmnisbeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766), geschaffen worden, aber von Anfang an eingeschränkt gewesen durch die schon vorhandenen Ausnahmen, wie sie in den angegriffenen Entscheidungen dem Vermögensgesetz entnommen worden sind; auch in diesem Fall könnten deshalb in der Person des Beschwerdeführers unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 und des § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu überprüfende Ansprüche auf Rückgabe der streitgegenständlichen Vermögenswerte nicht entstanden sein.

2. Unter diesen Umständen läßt sich auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht damit begründen, daß der Beschwerdeführer durch den Ausschluß von der Restitution der beiden streitbefangenen Grundstücke gegenüber den übrigen Rückgabeberechtigten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ungleich behandelt werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung beruht darauf, daß in seinem Fall nach den Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen Restitutionsausschlußgründe gegeben sind, die in den von der Verfassungsbeschwerde gebildeten Vergleichsfällen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer vergleicht danach wesensmäßig verschiedene Sachverhalte, die nicht gleich behandelt werden müssen.

Ein Gleichheitsverstoß liegt aber auch nicht darin, daß der Beschwerdeführer nicht in Anlehnung an § 26 SachenRBerG die Teilfläche eines mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten Grundstücks zurückverlangen kann. An dem fraglichen, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht als Eigenheim, sondern als Dorfgemeinschaftshaus genutzten und insgesamt durch diesen Verwendungszweck geprägten Grundstück ist ein dingliches Nutzungsrecht zugunsten der Gemeinde nicht bestellt worden; diese hat das Grundstück vielmehr als Rechtsträgerin genutzt. Von daher liegt auch in diesem Zusammenhang ein Sachverhalt vor, der sich von dem, der der Regelung des § 26 SachenRBerG zugrunde liegt, so sehr unterscheidet, daß die vom Beschwerdeführer für notwendig erachtete Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten ist.

3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, daß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt worden sind, daß das Verwaltungsgericht den zur mündlichen Verhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Inhaber des dinglichen Nutzungsrechts nicht danach befragt hat, wie es vom Verfahrensablauf her zur Verleihung dieses Rechts an dem einen der beiden streitgegenständlichen Grundstücke gekommen ist. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Bürgermeister als Vertreter der zum Verfahren (neben dem Beigeladenen zu 2) beigeladenen Gemeinde zu Beginn der Verhandlung erklärt, der Beigeladene zu 2 habe eine Hüftgelenksoperation hinter sich und fühle sich nicht in der Lage, vor Gericht zu erscheinen. Dem Beschwerdeführer mußte danach klar sein, daß der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht würde vernommen werden können. Eines gerichtlichen Hinweises auf diesen Umstand bedurfte es nicht, weil sich dies ohne weiteres aufdrängte. Auch ohne einen solchen Hinweis war es dem Beschwerdeführer demnach möglich, Vertagung der Verhandlung zu beantragen, wenn er weiter auf eine Anhörung des Beigeladenen zu 2 wert legte. Da er dies nicht getan hat, wie sich ebenfalls aus der Verhandlungsniederschrift ergibt, kann er die Nichtbefragung des Beigeladenen jetzt nicht zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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