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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 255/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 34 a Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 255/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 4. Januar 2002 - 2 T 829/01 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 8. Oktober 2001 - 23 C 308/97 -

hier: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. August 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Verpflichtung zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Falle ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>). Dies gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügend Rechnung getragen hat (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NStZ-RR 1996, S. 191 f.) oder die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig war.

Nach dieser Maßgabe kommt eine Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nicht in Betracht. Zwar hat das Landgericht auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin die beiden von ihm mit seiner Verfassungsbeschwerde ursprünglich angegriffenen Beschlüsse aufgehoben. Die Verfassungsbeschwerde selbst entsprach jedoch erkennbar nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

Die Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Gerichte einen Sachverhalt zugrunde gelegt hätten, den kein Verfahrensbeteiligter vorgetragen habe. Da jedoch nicht jede falsche Sachverhaltsannahme eines Gerichts bereits als willkürlich angesehen werden kann, hätte der Beschwerdeführer hierzu weitere, den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Willkürverbot stützende Ausführungen machen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG gerügt hatte, fehlte es in der Verfassungsbeschwerdeschrift an jeder Begründung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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