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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 2622/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2622/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 18. November 2005 - 14 U 169/05 -,

b) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19. Juli 2005 - 14 O 199/05 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer Verfügungsklage des Beschwerdeführers auf Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund Thronfolge nach seinem im April 2005 verstorbenen Vater Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Beklagte) gab in zwei im Mai 2005 veröffentlichten Beiträgen Auszüge aus einem Interview mit der langjährigen Partnerin des Beschwerdeführers über ihre Beziehung und die Geburt eines gemeinsamen Sohnes im Jahre 2003 sowie das Zusammensein des Beschwerdeführers mit seinem Sohn wieder. Zusammen mit den Berichten veröffentlichte die Beklagte insgesamt 11 Lichtbilder, welche den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Kind zeigen, sowie eine Abbildung, die ihn zusammen mit seiner Partnerin zeigt.

2. Die hiergegen gerichtete Verfügungsklage des Beschwerdeführers blieb in beiden Instanzen im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seinem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2006, S. 617 ff.) allein die Veröffentlichung des Lichtbilds untersagt, welches den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin zeigt. Die Veröffentlichung der übrigen Lichtbilder müsse er ebenso wie die zugehörige Wortberichterstattung hinnehmen. Hierfür maßgeblich sei weniger die Erwägung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine so genannte absolute Person der Zeitgeschichte handele, als vielmehr der Umstand, dass das Vorhandensein eines männlichen Abkömmlings des Beschwerdeführers als des Staatsoberhaupts einer konstitutionellen Erbmonarchie für die dortige Öffentlichkeit wie für die übrige an dem Geschehen in diesem Staat interessierte Allgemeinheit von herausragender Bedeutung sei. Da die angegriffene Berichterstattung keine der Intimsphäre des Beschwerdeführers zugeordneten Einzelheiten offen gelegt habe, trete der Schutz der Privatsphäre deshalb bei der Abwägung zurück. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 zu Beschwerde-Nr. 59320/00 (von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW 2004, S. 2647) führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie betreffe allein die Zulässigkeit der Verbreitung so genannter Paparazzi-Fotos. Um solche heimlich gewonnenen Aufnahmen gehe es hier nicht. Auch sei dort die Schwester des Beschwerdeführers betroffen gewesen. Sie nehme anders als dieser selbst keine politischen Funktionen in ihrem Heimatland wahr.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten müsse er sich nicht verweisen lassen, da die einfachrechtliche Rechtslage hier geklärt sei. Die Gerichte hätten das Gewicht des Eingriffs verkannt, der von einer Veröffentlichung von teils wörtlich zitierten Äußerungen ausgehe, die der Beschwerdeführer in vertrautem Zusammensein mit seiner Partnerin und allein ihr gegenüber abgegeben habe. Eine solche Berichterstattung habe bereits der Bundesgerichtshof in einer von dem Beschwerdeführer auch in das Ausgangsverfahren eingeführten Entscheidung (BGH, VI ZR 244/85 vom 10. März 1987, veröffentlicht in NJW 1987, S. 2667) missbilligt. Verkannt hätten die Gerichte ferner auch, dass von der Berichterstattung über Einzelheiten der Beziehung zu seiner Partnerin kein ausreichend gewichtiger Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion von Fragen allgemeinen Interesses im Sinne der zur Auslegung von Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ausgehe und deshalb hier die Schutzpflicht der Mitgliedstaaten für die von Art. 8 EMRK gewährleistete Privatsphäre vorgehe.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet worden ist.

1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren zulässige Rechtsweg ist erschöpft, da das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist.

2. a) Dennoch hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da er den Rechtsweg in der Haupt-sache nicht beschritten hat, obwohl er mit dem Vorbringen, er sei in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, eine Rüge erhebt, die das Hauptsacheverfahren betrifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 86, 15 <22 f.>; 104, 65 <71 f.>). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 104, 65 <71 f.>).

b) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.

Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>; 86, 15 <22 f.>), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 86, 15 <22 f.>). Beruht eine im Eilverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das Hauptsacheverfahren Möglichkeiten weiterer Klärung, so steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in der Hauptsache nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65 <71 f.>).

Die Aussichtslosigkeit eines Hauptsacheverfahrens lässt sich nach diesem Maßstab nicht erkennen.

aa) Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass sich die Gerichte mit der von ihnen vorgenommenen Abwägung in Divergenz zu einer von ihm angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1987, S. 2667) gesetzt hätten. Bei Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erhielte der Beschwerdeführer Gelegenheit, dies zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu stellen. Inwiefern dem Beschwerdeführer hier ein Zugang zur Revisionsinstanz auch im Hauptsacheverfahren verschlossen sein soll, ist dabei nicht erkennbar. Die für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO in § 26 Ziffer 8 EGZPO gesetzte Wertgrenze ist bereits durch den im Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwert von € 250.000 deutlich überschritten.

bb) Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, die Fachgerichte hätten sich in unzureichender Weise mit der Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 der EMRK und hierzu einschlägiger Rechtsprechung des EGMR auseinander gesetzt, würde die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens weitere Klärung ermöglichen.

Es ist zuvorderst Sache der Fachgerichte, als Bestandteil des Bundesrechts die Gewährleistungen der EMRK sowie eine für ihre Auslegung bedeutsame Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <316 f.>). Die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gäbe den Fachgerichten hier Gelegenheit, die Rechtsprechung des EGMR auch über die schon herangezogene Entscheidung vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland) hinaus zu berücksichtigen. Gegebenenfalls könnte der Beschwerdeführer die hiermit verbundenen Fragen gleichfalls zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht stellen.

cc) Nicht ersichtlich ist schließlich, aus welchen anderen Gründen heraus dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzumutbar sein soll. Auch der Beschwerdeführer hat nichts dafür geltend gemacht, dass er durch die Abweisung seiner Verfügungsklage in existenzieller Weise betroffen worden ist und ihm die Erhebung der Hauptsacheklage aus diesem Grund nicht zugemutet werden könnte.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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