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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 2875/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 2875/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2004 - 4 S 86/04 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 26. Januar 2004 - 6 C 1005/03 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, und die Richter Steiner, Gaier am 13. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 2004 - 4 S 86/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes; es wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Streitigkeit wegen einer aus einem Sukzessivlieferungsvertrag über Werbezündholzbriefchen folgenden Zahlungsverpflichtung.

I.

1. Der Beschwerdeführer vertreibt mit seiner Einzelfirma Werbezündholzbriefchen mit nach den Wünschen des Kunden gestaltetem Aufdruck. Im Jahre 1992 schloss er mit einer ein Hotel betreibenden GmbH einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung von 100.000 solchen Briefchen. Vereinbart wurden zehn Teillieferungen zu jeweils 10.000 Stück auf Abruf sowie die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschwerdeführers. Darin befand sich unter anderem folgende Klausel:

10. Kommt der Besteller mit seiner Verpflichtung, ... weitere Zündhölzer abzurufen ... in Verzug, kann [der Beschwerdeführer] die Restvergütung ganz oder teilweise fällig stellen. ... In diesen Fällen hat der Besteller vorzuleisten. Nach Bezahlung der im Voraus abgerechneten Vergütung ist [der Beschwerdeführer] verpflichtet, die bezahlte Ware insgesamt auszuliefern.

Einer der Geschäftsführer der GmbH war der Beklagte des Ausgangsverfahrens. Ab Mitte des Jahres 1998 war er Liquidator der Gesellschaft und führte schließlich das Hotel als Einzelfirma bis zum Ende des Jahres 2001. Ab diesem Zeitpunkt war sein Sohn Inhaber der Einzelfirma.

Im März 2000 und im Mai 2001 rief der Beklagte beim Beschwerdeführer die Teillieferungen Nummer sieben und acht ab. Anfang September 2002 fragte der Beschwerdeführer unter der Telefonnummer des Hotels nach, ob die nächste Teillieferung abgerufen werde. Im Anschluss an das Telefonat stellte er die Zündholzbriefchen her und lieferte sie im Januar 2003 an das Hotel aus. Hierfür stellte er dem Beklagten 1.221,60 € in Rechnung, die er schließlich beim Amtsgericht einklagte. Der Beklagte wandte ein, er sei nicht Empfänger der Lieferung gewesen. Hilfsweise stützte der Beschwerdeführer seine Forderung auf Ziffer 10 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil der Beklagte nicht der Pflicht nachgekommen sei, die nächste Teillieferung abzurufen.

Mit Urteil vom 26. Januar 2004 wies das Amtsgericht die Klage ab. Zwar sei der Beklagte durch schlüssige Vereinbarung mit dem Kläger in die vertraglichen Verpflichtungen der GmbH eingetreten. Die Bestellung vom 3. September 2002 sei aber nicht durch ihn, sondern durch seinen Sohn erfolgt, an den auch die Lieferung gegangen sei. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit diese eine Vorleistungspflicht des Bestellers vorsähen, seien sie nach dem AGB-Gesetz unwirksam.

Auf die Berufung des Beschwerdeführers kam es am 8. Oktober 2004 zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in der die Parteien einen widerruflichen Vergleich schlossen. Darin verpflichtete sich der Beklagte, zur Abgeltung sämtlicher zwischen den Parteien bestehender Ansprüche 600 € (in sechs Monatsraten zu 100 €) an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sollten gegeneinander aufgehoben werden.

Nach wirksamem Widerruf des Vergleichs durch den Beschwerdeführer wies das Landgericht die Berufung mit Urteil vom 19. November 2004 zurück. Zutreffend habe das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte in den Vertrag mit dem Beschwerdeführer eingetreten sei. Die fragliche Bestellung vom 3. September 2002 habe aber der Sohn des Beklagten vorgenommen. Das müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer könne auch nicht hilfsweise die Zahlung der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Vorleistungspflicht gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen. Das begründete das Landgericht wie folgt:

Die AGB ... sind diesbezüglich nicht unwirksam. ... Eine Lösung des Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt der Vorleistungspflicht wird dem hier vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht gerecht. Denn unstreitig betreibt der Beklagte seit geraumer Zeit das Hotel ..., für das die Werbezündhölzer bestimmt sind, nicht mehr. Was soll der Beklagte mit einer solchen Lieferung anfangen? Eine solche Lösung ist wirtschaftlicher Unsinn. Die Gerichte sind nicht dazu da, wirtschaftlichen Unsinn abzusegnen, wenn das Vertragsverhältnis der Parteien eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zulässt, sich [der Beschwerdeführer] dem aber verschließt. Im konkreten Fall wäre die einzig sinnvolle Lösung die Zahlung einer Abstandszahlung. Aus diesem Grund hat das Gericht auch auf den Abschluss eines entsprechenden Vergleichs hingewirkt... Der Widerruf des Vergleichs durch [den Beschwerdeführer] und die hierfür gegebene Begründung zeigen aber, dass [der Beschwerdeführer] eine Lösung des Rechtsstreits über die Zahlung einer Abstandszahlung jedenfalls derzeit gerade nicht will.

2. Gegen die beiden Urteile hat der Beschwerdeführer fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung seiner Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot rügt. Den Gründen des landgerichtlichen Urteils könne auch bei wohlwollenster Auslegung kein rechtlich nachvollziehbarer Grund für die Abweisung der Klage entnommen werden. Die Entscheidung sei vielmehr sachlich schlechterdings unvertretbar.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Beide haben von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>).

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts richtet und einen Verstoß gegen das Willkürverbot rügt, ist sie zulässig und offensichtlich begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet; hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).

b) An diesem Maßstab gemessen steht die Berufungszurückweisung im angegriffenen Urteil des Landgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang. aa) Anders als das Amtsgericht hat das Landgericht die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Besteller (hier der Beklagte) bei Verzug mit dem Abruf einer Teillieferung vorleistungspflichtig wird, für wirksam erachtet. Das ist zum einen eine einfachrechtliche Wertung des Fachgerichts, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zum anderen ergab sich eine Leistungspflicht des Beklagten für die Bezahlung einer Teillieferung (nicht allerdings für die in der Rechnung enthaltene Fracht/Verpackung von 51 € zuzüglich Mehrwertsteuer) schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

(1) Das zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehende Vertragsverhältnis ist ein Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen im Sinn des § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F. beziehungsweise jetzt § 651 Satz 3 BGB (vgl. BGH, DB 1981, S. 315; NJW 1985, S. 426; NJW-RR 1986, S. 211 f.), und zwar in der Form eines so genannten Ratenlieferungsvertrags oder "echten" Sukzessivlieferungsvertrags (vgl. Staudinger/Beckmann, BGB <2004>, VBem zu §§ 433 ff. Rn. 99 f.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., 1991, Vor § 433 Rn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., 2005, Überbl vor § 311 Rn. 27 und § 314 Rn. 2). Es kann dahinstehen, ob vorliegend das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 geltenden oder in der aktuellen Fassung zur Anwendung kommt. (2) Nach der hier gegebenen Vertragsgestaltung und der jahrelang geübten Vertragspraxis ist davon auszugehen, dass die Parteien zumindest stillschweigend die Nebenpflicht des Bestellers zum Abruf der Teillieferungen innerhalb angemessener Frist vereinbart hatten (vgl. dazu Staudinger/Beckmann, a.a.O., Rn. 117 ff.; Soergel/Huber, a.a.O., § 433 Anh. I Rn. 114 f.; Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., 2005, § 433 Rn. 50; MünchKommBGB/Westermann, 4. Aufl., 2004, § 433 Rn. 81 f.). Eine entsprechende vertragliche Verpflichtung des Beklagten hat im Übrigen der Beschwerdeführer vor dem Landgericht behauptet; der Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Ein solcher Abruf war letztmals im Mai 2001 erfolgt, so dass sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (8. Oktober 2004) mit einem weiteren Abruf in Verzug befand.

Gelangt man über § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F. zur Anwendung von Werkvertragsrecht, war ihm deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Abnahme im Sinn des § 640 Abs. 1 BGB a.F. zu berufen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, S. 211 <212>). Die Vergütung für die Teillieferung war damit fällig. Nichts anderes gilt, wenn die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach neuem Schuldrecht zu beurteilen sind. Wegen des unterbliebenen Abrufs trat Fälligkeit des Kaufpreises ein (§ 271 Abs. 1 BGB) und der Beschwerdeführer konnte ohne Zug-um-Zug-Angebot (§ 320 BGB) auf Zahlung klagen (vgl. Soergel/Huber, a.a.O., § 433 Rn. 234 ff.; Palandt/Putzo, a.a.O.) - abgesehen davon, dass der Beklagte die Einrede des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB im Ausgangsverfahren nicht erhoben hat. bb) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht - nach Vorgesagtem jedenfalls im Ergebnis einfachrechtlich zutreffend - von einer grundsätzlich bestehenden Vorleistungspflicht des Beklagten ausgegangen ist. Dafür, dass es gleichwohl einen Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, ist eine tragfähige Begründung hingegen weder dem Urteil zu entnehmen noch anderweitig ersichtlich. Das Landgericht argumentiert lediglich mit "wirtschaftlichem Unsinn", ohne dies in irgendeiner Form rechtlich einzuordnen. Sofern damit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB a.F. beziehungsweise eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB angesprochen sein sollte, lässt sich die Entscheidung hierauf nicht stützen. Die Störung des Verwendungszwecks rechtfertigt regelmäßig nicht eine Vertragsanpassung oder gar einen Wegfall der beiderseitigen Vertragspflichten (gegebenenfalls auch über eine - hier nicht ausgesprochene - Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2, § 314 BGB). Denn der Gläubiger trägt grundsätzlich das Verwendungsrisiko (vgl. nur BGH, NJW 1985, S. 2693 <2694>; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313 Rn. 43 m.w.N.). Dass eine der eng begrenzten Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 44) vorliegt, ist weder festgestellt noch erkennbar. Die Entscheidung des Landgerichts ist mithin einfachrechtlich nicht vertretbar.

cc) Aufgrund der oben (vgl. I 1) im Wortlaut zitierten Ausführungen in den Urteilsgründen drängt sich der Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Darauf deuten zum einen die - vom Landgericht in keinerlei rechtlichen Kontext gestellten - Ausführungen zu Fragen des wirtschaftlichen (Un-)Sinns hin. Zum anderen legt auch die Abhandlung der Geschichte des Vergleichswiderrufs im angefochtenen Urteil den Schluss auf objektive Willkür nahe. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Vorgang die Rechtsfindung objektiv beeinflussen können soll und seine Erwähnung in den Gründen daher geboten wäre.

2. Die Zurückweisung der Berufung durch das Landgericht beruht auf dieser objektiv willkürlichen Sachbehandlung, weil bei Bejahung der Vorleistungspflicht rechtserhebliche Einwendungen gegen einen Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers jedenfalls in Höhe der Vergütung für eine Teillieferung nicht ersichtlich sind. Das Urteil des Landgerichts ist daher gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

III.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt und soweit er das Urteil des Amtsgerichts beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Insoweit wird die Verfassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG in keiner Weise gerecht und ist deshalb unzulässig. Sie enthält keine das Urteil des Amtsgerichts betreffende Rüge, sondern setzt sich ausschließlich mit dem Urteil des Landgerichts auseinander. Inwiefern vorliegend der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch nur tangiert sein könnte, wird weder nachvollziehbar dargelegt noch erschließt es sich anderweitig.

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hat. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz RVG (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Ende der Entscheidung

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