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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 321/96
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 321/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau F...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe Buß, Gökerstraße 96, Wilhelmshaven -

gegen

a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Dezember 1995 - 3 W 78/95 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 28. August 1995 - 3 T 333/95 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 3. April 1995 - 5 VI 1247/93 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem

am 25. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 DM (in Worten: vierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).



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