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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 347/98
(1)
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 347/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 27. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO)
Ende der Entscheidung
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