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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 396/98 (1)
Rechtsgebiete: Bayerisches Mediengesetz vom 24. November 1992


Vorschriften:

Bayerisches Mediengesetz vom 24. November 1992 Art. 38 Abs. 2
Bayerisches Mediengesetz vom 24. November 1992 Art. 38 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 396/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen 1. unmittelbar das Urteil des Amtsgerichts Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - vom 21. Januar 1998 - 1 C 0684/97 -,

2. mittelbar Art. 38 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Mediengesetzes vom 24. November 1992 (GVBl S. 584)

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt, und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 5. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 35.000 € (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 134 Abs. 1 und § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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