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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 398/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 34 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93 c Abs. 2
BVerfGG § 95 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 398/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2004 - IV ZR 146/03 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch die Richterin Haas und die Richter Bryde, Eichberger gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2004 - IV ZR 146/03 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem zivilgerichtlichen Verfahren.

I.

1. Der Sachverhalt, welcher der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegt, entspricht im Wesentlichen dem, den die Ausgangsverfahren zu den Verfassungsbeschwerden zum Gegenstand hatten, denen die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 25. Juli 2005 (NJOZ 2005, S. 3980 = WM 2005, S. 2014) stattgegeben hat. Wie dort hatte auch hier vor dem Oberlandesgericht eine Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde Erfolg und hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung ihrer Verfassungsrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie aus Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof und die Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Justizgewährungsanspruchs der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel. Im Einzelnen ergibt sich dies aus den Gründen, die in dem angegebenen Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt sind. Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich für den vorliegenden Sachverhalt zu Eigen.

2. Ob darüber hinaus Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sind, bedarf danach keiner Entscheidung.

3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn er bei seiner Entscheidung von den in dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats dargelegten Maßstäben ausgegangen wäre. Der angegriffene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.

III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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