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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 426/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 426/02 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - I ZR 284/00 -

hier: Ausschluss des Richters Hoffmann-Riem von der Ausübung des Richteramtes,

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardtund des Richters Bryde

am 26. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Hoffmann-Riem ist von der Ausübung seines Richteramtes nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz weiterhin ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2000 - 1 BvR 1762, 1787/95 -).



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