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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 432/09
Rechtsgebiete: VwGO, GG


Vorschriften:

VwGO § 93a
VwGO § 93b
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Präsidenten Papier und

die Richter Bryde, Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 17. März 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, die Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main zum Gegenstand haben, sowie mittelbar § 93a VwGO betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ). Sie ist unzulässig.

Die Unzulässigkeit der gegen den Eilbeschluss vom 15. Januar 2009, den Anhörungsrügebeschluss vom 12. Februar 2009 sowie gegen den Aussetzungsbeschluss nach § 93a Abs. 1 VwGO vom 27. Januar 2009 gerichteten Verfassungsbeschwerde folgt daraus, dass sie insoweit keine den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügende Begründung einer Grundrechtsverletzung enthält.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde im Übrigen mittelbar gegen § 93a VwGO wendet und geltend macht, die Vorschrift verletze Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, weil sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer beeinträchtige, da ihr Hauptsacheverfahren nicht als Musterverfahren ausgewählt worden sei, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

Dieser verpflichtet einen Beschwerdeführer dazu, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen (vgl. BVerfGE 69, 122 <125> ; 79, 1 <19 f.>). Von einer Beschreitung des Rechtswegs kann insbesondere dann nicht abgesehen werden, wenn eine vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig ist. Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird, insbesondere wenn das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen hält (vgl. BVerfGE 69, 122 <125> ). Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>).

Dementsprechend sind die Beschwerdeführer vorliegend zunächst auf den Abschluss ihrer Nachverfahren gemäß § 93a Abs. 2 VwGO zu verweisen. Denn erst in deren Verlauf wird sich zeigen, ob ihr Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werden wird.

Die Bestimmungen über die Durchführung des Nachverfahrens, wie insbesondere über die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung und die Beweiserhebung, lassen den Verwaltungsgerichten einen Spielraum, um der genannten Verfahrensgarantie gerecht zu werden (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 93a Rn. 24 ff. <Januar 2000>; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 93a Rn. 8 ff.). Von einer rechtlichen Bindung des Gerichts im Nachverfahren an die Ergebnisse des Musterverfahrens - welche die Beschwerdeführer befürchten - geht weder die Gesetzesbegründung noch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BTDrucks 11/7030, S. 28 f.; BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 u.a. -, [...]; Teilbeschluss vom 1. November 2007 - BVerwG 4 A 1009.07 u.a. -, [...]; Beschluss vom 18. April 2007 - BVerwG 4 A 1003.07 u.a. -, [...]; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 4 A 1053.06 u.a. -, [...]; ebenso: Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 93a Rn. 23 <Januar 2000>; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 93a Rn. 10; a.A. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 93a Rn. 12). Sollte der Verwaltungsgerichtshof im Nachverfahren Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, steht den Beschwerdeführern nach § 93a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 55.07 -, [...]).

Abgesehen davon ergibt sich auch aus den bisherigen Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofs nichts, woraus schon jetzt zu schließen wäre, dass im Nachverfahren der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt werde. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im hier angegriffenen Aussetzungsbeschluss vom 27. Januar 2009 die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er prüfen werde, ob vor einer Entscheidung über ihre Klage eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (vgl. S. 6 der Entscheidung).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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