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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 580/95
Rechtsgebiete: BVerfGG, BGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 580/95 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Sch...

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 1994 - 6 UF 137/94 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 11. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleich. Die geschiedenen Eheleute waren beide Beamte und sind wegen Dienstunfähigkeit noch während der Ehezeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Versorgungen errechnet, den Ausgleichsbetrag jedoch gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB um 1/3 herabgesetzt und zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt in Höhe von 875,75 DM begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Umstand, dass sich bei einer Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der fiktiven Versorgungen, die sich bei einer Erweiterung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bis zur normalen Altersgrenze ergäben, lediglich ein Ausgleichsbetrag von ca. 328 DM ergäbe, könne, da die Ehefrau nicht mehr in der Lage sei, ihre eigene Versorgung aufzubessern, unter Berücksichtigung weiterer Umstände wie der verhältnismäßig langen Trennungszeit und der krankheitsbedingten Mehraufwendungen des Beschwerdeführers nur zu einer Kürzung des Versorgungsausgleichs um 1/3 führen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer wie schon im Ausgangsverfahren im Wesentlichen geltend, der Versorgungsausgleich müsse gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB auf den Betrag begrenzt werden, der sich ergebe, wenn die Parteien bei Ehezeitende noch aktiv im Beamtenverhältnis gestanden hätten und in den Ausgleich auf beiden Seiten als Gesamtzeit der Zeitraum bis zum normalen Rentenalter einbezogen werde. Andernfalls hänge das Ergebnis des Versorgungsausgleichs von der Zufälligkeit ab, wer zuerst in den Ruhestand eintrete. Auch widerspreche es dem Gleichheitssatz, dass der Versorgungsausgleich dann für ihn günstiger ausfallen würde, wenn er noch diensttauglich und damit in der Lage wäre, die Folgen des Versorgungsausgleichs durch die Schaffung von Kapitalrücklagen abzumildern.

II.

Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht eine Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichheitssatzes. Dass das Ergebnis des Versorgungsausgleichs unterschiedlich ausfällt, je nachdem ob ein Ehegatte zu einem frühen Zeitpunkt zu Beginn der Ehezeit oder zu einem späteren Zeitpunkt gegen Ende der Ehezeit in den vorzeitigen Ruhestand tritt, hängt nicht von Zufälligkeiten ab, sondern ist darin begründet, dass jeweils auch während der Ehezeit unterschiedlich hohes Versorgungsvermögen erworben wurde, welches bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit niedriger ausfällt als bei einem späteren. Insoweit handelt es sich schon nicht um miteinander vergleichbare Sachverhalte.

Auch widerspricht der von den Gerichten durchgeführte Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Versorgungen nicht der aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG folgenden Gewährleistung der gleichen Berechtigung der Eheleute auch nach der Scheidung am in der Ehe erworbenen Vermögen (BVerfGE 53, 257 <296>). Dass sich dabei der gegenüber einer fiktiven Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungen unter Berücksichtigung des Zeitraumes bis zur regelmäßigen Dienstaltersgrenze als Gesamtzeit verhältnismäßig höhere Ehezeitanteil auch erhöhend auf den Versorgungsausgleich auswirkt, ist im Grundsatz dadurch gerechtfertigt, dass die Versorgungen auch innerhalb einer viel kürzeren Zeit erworben wurden. Soweit sich wegen der Bedeutung des Ehezeitanteiles an der Gesamtzeit für den Ausgleichsanspruch ergibt, dass eine Verkürzung der Gesamtzeit aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen kann und Grundrechte verletzt sein könnten, kann diesem durch die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB begegnet werden (BVerfGE 66, 324 <330>). Dies ist in der angegriffenen Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise durch Herabsetzung des Ausgleichsbetrages um 1/3 erfolgt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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