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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 60/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, SGG, VwGO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
SGG § 145
SGG § 66 Abs. 2 Satz 1
SGG § 144 Abs. 1 Satz 2
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 60/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R -,

b) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2000 - L 10 AL 1487/97 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Oktober 1997 - S-5/Ar-236/97 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 4. April 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsfolgen einer unrichtigen gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beschwerdeführer, ein angestellter Arzt, begehrt im Ausgangsverfahren höheres Kurzarbeitergeld. Widerspruch und Klage beim Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Nur der Arbeitgeber und die Betriebsvertretung seien befugt, Ansprüche auf Kurzarbeitergeld zu verfolgen. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es einer Zulassung der Berufung nicht bedürfe. Dieser Irrtum dürfe jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz liege vor. Daher sei das Rechtsmittel vom Berufungsgericht zuzulassen. Jedoch sei die Berufung wegen fehlender Klagebefugnis des Beschwerdeführers unbegründet. Das Bundessozialgericht hat die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts als unzulässig verworfen werde. Dem Berufungsgericht sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwehrt, die nicht zugelassene Berufung ohne Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu Art. 19 Abs. 4 GG sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 88, 118 <123 f.>; 96, 27 <39>).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; stRspr). Der in dieser Vorschrift verbürgte Anspruch auf eine umfassende und wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen gilt allerdings nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung. Die Beschreitung des Rechtswegs darf daher von der Erfüllung bestimmter, gesetzlich geregelter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Rechtsschutzgarantie ist erst dann verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>; stRspr).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts gerecht. Das Bundessozialgericht hat die Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht verkannt, wenn es die Berufung auf der Grundlage des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG als unzulässig verworfen hat und deshalb die Revision zurückgewiesen wurde.

Seine Auffassung, das Berufungsgericht sei außerhalb des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 145 SGG) nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. schon BSG SozR 3-1500 § 158 SGG Nr. 1), begegnet nicht schon deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG verwiesen wird. Infolge des Anspruchs auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann es zwar geboten sein, Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Rechtszuges nicht auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen (vgl. auch BVerfGE 57, 9 <22>). Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG käme aber nur dann in Betracht, wenn keine Möglichkeit bestünde, eine Sachentscheidung zu erlangen. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Zugang zum Berufungsrechtszug erscheint für den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, kann nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG der statthafte Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung eingelegt werden; wird der Kläger schriftlich belehrt, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs auch nach Ablauf der Jahresfrist möglich. Die Jahresfrist ist zwar wegen des am 28. Oktober 1997 zugestellten sozialgerichtlichen Urteils bereits während des Berufungsverfahrens abgelaufen. Die Frage, ob in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 71, 359 <361>; 77, 181 <184 f.>) die unzutreffende Belehrung, die Berufung sei zulässig, einer Belehrung gleichsteht, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, ist aber bislang - soweit ersichtlich - weder vom Hessischen Landessozialgericht noch vom Bundessozialgericht entschieden worden (vgl. näher unter b). Da es danach für den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen erscheint, das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 145 SGG zulässig einzulegen, ist ihm nicht die Möglichkeit genommen, Rechtsschutz zu suchen und eine Sachentscheidung zu erwirken.

b) Die gegen die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch ein Arbeitnehmer müsse das Recht haben, die Gerichte zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld anzurufen, hat er den Rechtsweg nicht ausgeschöpft.

aa) Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer hat daher zunächst die ihm nach der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dabei ist von einem Rechtsbehelf auch dann Gebrauch zu machen, wenn unklar ist, ob er im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>). Bestehen solche Zweifel, ist es grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, über die Gewährung des begehrten Rechtsschutzes nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden. Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie an Stelle eines möglicherweise statthaften Rechtsmittels oder gleichsam wahlweise neben ihm zuzulassen (vgl. BVerfGE 68, 376 <381> m.w.N.).

bb) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der Rechtswegerschöpfung.

Die Rechtsfolgen einer gerichtlichen Belehrung, die auf einen nicht statthaften Rechtsbehelf wie hier der Berufung hinweist, werden in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass in einem solchen Fall nicht von einer Belehrung gesprochen werden könne, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben; es komme, unbeschadet der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung, die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, der § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht, zur Geltung (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl., 1998, § 66 Rn. 12 b; Danckwerts, in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Band 1, § 66 Rn. 12 <Stand: April 1996>; Zeihe, NVwZ 1995, S. 560 <561>). In Rechtsprechung und Schrifttum findet sich aber auch die Auffassung, der statthafte Rechtsbehelf könne auch nach Ablauf der Jahresfrist in zulässiger Weise eingelegt werden, weil in der unzutreffenden Belehrung zum Ausdruck komme, der nach dem Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf sei nicht gegeben (vgl. BVerwGE 71, 359 <361>; 77, 181 <184 f.>; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., 2000, § 58 Rn. 21; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2000, § 58 Rn. 18; Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 2000, § 58 Rn. 20; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, § 58 Rn. 46 <Stand: Januar 2001>; Ulmer, SGb 1998, S. 575; Roos, NZS 1999, S. 182 <184>). Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, vor der Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts von der nicht offensichtlich unzulässigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Gebrauch zu machen und eine Entscheidung des Landessozialgerichts herbeizuführen.

cc) Die Verweisung auf das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor. Abgesehen davon ist der Rechtssache bereits mit der angegriffenen Entscheidung des Landessozialgerichts eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG beigemessen worden. Danach ist - die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 145 SGG unterstellt - die Zulassung der Berufung zu erwarten.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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