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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 632/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 632/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2005 - 1 UF 319/04 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2005 - 1 UF 319/04 -,

c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2004 - 1 UF 319/04 -,

d) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 27. September 2004 - 11 F 421/04 -

hier: Antrag der Kindesmutter Frau P. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Sabine Berg-Kirschner, Niedernhausen,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 20. September 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Kindesmutter, Frau P. wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin Sabine Berg-Kirschner, Platter Straße 5, 65527 Niedernhausen, beigeordnet.

Ende der Entscheidung

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